Neue Rechtsprechung zur Höchstgrenze für Arbeitszimmerausgaben in Wiso:Steuersparbuch 2016

  • Ich bearbeite zur Zeit meine Steuererklärung für das Jahr 2015 mit Wiso:steuersparbuch 2016. Wir benutzen gemein im Verhätnis 80:20 ein häusliches Arbeitszimmer. In der aktuellen Version werden die Kosten und der Höchstbetrag entsprechend aufgeteilt.


    Wie kann ich die aktuelle Rechtsprechung (Az.VI R 53/12 u. VI R 86/13), nach der die Höchstgrenzen nicht mehr aufgeteilt werden müssen, abbilden? In den vorherigen Jahren habe ich bereits eine gemeinsame Nutzung angegeben, die auch akzeptiert wurde. Wird es ein Update geben?


    Schöne Grüße,
    Jens

    • Offizieller Beitrag

    Wird es ein Update geben?

    Wenn das dann nun irgendwann durch die Instanzen ist und auch von der Gesetzgebung + Finanzverwaltung umgesetzt wird, dann sicherlich.


    Aber das Urteil ist erst vom 16.12.2016: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12
    Neuigkeiten zum Arbeitszimmer - Quelle: Buhl steuernsparen.de


    Die Behandlung bei Dir in den Vorjahren dürfte man zumindest fragwürdig nennen.

  • Wenn das dann nun irgendwann durch die Instanzen ist und auch von der Gesetzgebung + Finanzverwaltung umgesetzt wird, dann sicherlich.

    Richtig - ich gehe davon aus, dass es in Kürze einen Nichtanwendungserlass geben wird.


    Rat an Jens: den Betrag bei beiden manuell einsetzen und im Begleitschreiben an das Finanzamt auf die Anwendung des BFH-Urteils hinweisen.

  • Hi,


    so ganz verstehe ich die Antwort nicht. Grundsätzlich ist mir nicht klar, ab wann solche Urteile denn gelten. Das Urteil ist jetzt gesprochen worden, bezieht sich aber auf Fälle vor einigen Jahren 2012. Für welche Steuererklärungen gilt denn ein solches Urteil? Für alle noch nicht abgegebenen? Das würde ja diejenigen benachteiligen, die früh ihre Steuererklärung abgeben.


    Was wäre denn die richtige Behandlung in den Vorjahren? Meine Lebensgefährtin ist Lehrerin und hat keinen Arbeitsplatz in der Schule. Wir haben ein Arbeitszimmer, dass wir gemeinsam nutzen. Ich habe einen Arbeitsplatz und nutze es nur sporadisch, sie ständig. Deswegen habe ich das Arbeitszimmer bei uns beiden angegeben und es prozentual aufgeteilt. Ich bekomme natürlich keine Erstattung, aber die Kosten und Höchstgrenzen werden anteilig berechnet.


    Schöne Grüße,
    Jens

  • Grundsätzlich ist mir nicht klar, ab wann solche Urteile denn gelten.

    Gültig sind Sie - sofern der BFH nicht andere Aussagen trifft - immer für alle noch offenen Fälle. Aber - und deshalb habe ich auf den möglichen Nichtanwendungserlass hingewiesen - "konterkariert" der Fiskus diese ihm missliebigen Urteile eben häufig und dann werden diese nicht in die Steuerprogramme übernommen (da nicht anwendbar). Man muss dann schon selber tätig werden. Und ob dies nicht durch eine Gesetzesänderung wieder "geheilt" wird, steht auch noch aus - schließlich wurde die Ansetzbarkeit von Arbeitszimmern in den letzten Jahren immer mehr eingeschränkt.

    • Offizieller Beitrag

    Wir haben ein Arbeitszimmer, dass wir gemeinsam nutzen. Ich habe einen Arbeitsplatz und nutze es nur sporadisch, sie ständig. Deswegen habe ich das Arbeitszimmer bei uns beiden angegeben und es prozentual aufgeteilt. Ich bekomme natürlich keine Erstattung, aber die Kosten und Höchstgrenzen werden anteilig berechnet.

    Den Sinn musst Du mir einmal erklären? Damit wäre das Arbeitszimmer m.E. gar nicht abzugsfähig. Weder bei Dir noch bei Deiner Ehefrau. Bei Dir scheinen nach Deinen Ausführungen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten doch gar nicht gegeben zu sein. Somit wäre die Nutzung durch Dich einer privaten Mitnutzung gleichzustellen. Damit ist die private Nutzung des Raumes nicht mehr von untergeordneter Bedeutung und somit gemäß § 12 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung zu behandeln. Eine Aufteilung im Schätzungswege ist m.e. nicht möglich.

  • Tja - da könnte natürlich ein Antrag auf volle Berücksichtigung gemäß BFH ein Eigentor werden bei diesem (für uns) neuen Sachverhalt. ich war bislang davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen zum Abzug bei beiden vorliegen ...

  • Hallo!


    Nun hat ja der Bundesfinanzhof bestätigt (Az. VI R 53/12, VI R 86/13), dass die Kosten für das von z.B. einem Ehepaar genutzten Arbeitszimmer personenbezogen, also von beiden zu 100% angesetzt werden kann. Ist damit zu rechnen, dass dafür im Sparbuch noch ein Update erfolgt? Momentan kann immer noch nur 50% als Ansatz pro Person genommen werden.


    Gruß
    knipi

    • Offizieller Beitrag

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