Umsatzsteuer-Jahreserklärung

  • warum? @miwe4 hat es doch nochmal geschrieben.

    Bei Dauerfristverlängerung ist doch die Fälligkeit für IV/16 der 10.02.2017, somit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums.


    deshalb - weil auch miwe4 die Ausnahme bei Dauerfristverlängerung gesehen hat und in seinem von dir genannten Zitat die "normale" Frist ansetzt.

  • Damit meinte ich den im Link genannten Buchungsvorschlag:



    Die Umsatzsteuervorauszahlung IV/2013, die erst am 10.2.2014 angebucht wird, gehört in die EÜR 2014.
    Sie buchen im Februar 2014 auf 1790, das ist genau richtig.


    Bei der Erstellung er Umsatzsteuerjahreserklärung gehört diese Vorauszahlung allerdings in das VorauszahlungsSOLL.

    Ich hoffe, jetzt sind alle Klarheiten beseitigt :whistling:

  • Ich hoffe, jetzt sind alle Klarheiten beseitigt

    Also bei mir nicht. :D


    Denn das FG Thüringen legt nach.
    (Urteil v. 27.1.2016, 3 K 791/15)


    Zitat

    Demnach kommt das FG zu dem Ergebnis, dass aus teleologischen Gründen die Regelung des § 108 Abs. 3 AO im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG (bei Zahlungsabfluss innerhalb der 10 Tage) nicht anzuwenden, sondern stattdessen von dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG auszugehen ist, selbst wenn - wie hier - der 10.1. des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt (bei Lastschrifteinzug könnte es demnach anders sein, weil hier die Steuer am Fälligkeitstag als entrichtet gilt).


    Also wäre der Geldabfluß noch ins alte Jahr zu buchen
    Gegen das Urteil des FG Thüringen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt


    Nachtrag:


    Hier wird von einer "in der Regel" Dauerfristverlängerung ausgegangen, wenn der Abgabetermin das letzte Quartal oder letzten Monat betrifft.


    Zitat

    Ist die USt-VA quartalsweise einzureichen, ist in der Regel eine Dauerfristverlängerung bewilligt, so dass die Abgabefrist erst am 10.02. des Folgejahres abläuft.

    Einmal editiert, zuletzt von ixtrafloor () aus folgendem Grund: Nachtrag geschrieben

    • Offizieller Beitrag

    Also bei mir nicht.


    Denn das FG Thüringen legt nach.
    (Urteil v. 27.1.2016, 3 K 791/15)

    So langsam sollte es aber gut sein. So einen Sonderfall haben wir nun einmal in 2017 nicht.


    Es ist alles klar und einwandfrei nach den klassischen und bekannten Regelungen zu entscheiden.

  • So einen Sonderfall haben wir nun einmal in 2017 nicht.

    dann lass doch einfach diesen Sonderfall weg. Der war ja auch nicht hervorhebenswert (hätte ich ihn aus dem Zitat gestrichen, wäre es auch nicht richtig)
    Es wird ausdrücklich geschrieben, dass die 10-Tagesregel nicht anzuwenden, sondern stattdessen vom gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt auszugehen ist. (das gilt selbst dann, wenn der 10 auf einen Sonntag fällt)


    Und bei Lastschrifteinzug (könnte) ist es demnach anders, weil die Steuer am Fälligkeitstag ...also am 10. (egal ob Samstag oder Sonntag) als entrichtet gilt. In der Folge als der Geldab,-zufluß noch im alten Jahr zu buchen ist.


    Schade dass mein FA heute Rosenmontag-frei macht sonst hätte ich mal angerufen.

  • Und bei Lastschrifteinzug (könnte) ist es demnach anders, weil die Steuer am Fälligkeitstag ...also am 10. (egal ob Samstag oder Sonntag) als entrichtet gilt. In der Folge als der Geldab,-zufluß noch im alten Jahr zu buchen ist.

    Du scheinst es immer noch nicht kapiert zu haben - die Fälligkeit bei Dauerfristverlängerung ist der 10.2. (und nicht der 10.1.) und liegt damit ausserhalb des 10-Tages-Zeitraumes!!!

  • Du scheinst es immer noch nicht kapiert zu haben - die Fälligkeit bei Dauerfristverlängerung ist der 10.2.

    Mag ja richtig sein. habe ich vorhin auch verlinkt. Aber es besteht kein Anspruch darauf dass dem so ist.
    Hast Du den Thread bzw. Eröffnungspost überhaupt gelesen?


    Wo bitte steht da was von Dauerfristverlängerung?
    Das ist eine bloße Annahme welche sich im Laufe der Diskussion ergeben hat.


    Aber bitte, damit Du nicht zurück blättern brauchst.

    • Offizieller Beitrag

    Hast Du den Thread bzw. Eröffnungspost überhaupt gelesen?

    Warum sollte ich? ?(


    Hast Du denn alle Antworten gelesen?

    Bei Dauerfristverlängerung ist doch die Fälligkeit für IV/16 der 10.02.2017, somit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums.
    Ohne Dauerfristverlängerung und mit unterstellter fristgerechter Erklärungsabgabe dagegen liegen sowohl Fälligkeit IV/16 am 10.01.17 als auch Zahlung bei Lastschrift (Fiktion) am 10.01.17 . Wäre dann also EÜR 2016 zuzuordnen.


    Und was gibt es denn mehr zu antworten?

  • Hallo, vielen Dank für die rege Diskusion. Ja es ist eine Dauerfristverlängerung vorhanden. Das sollte aber gar keine Rolle spielen. Auch bei einer monatlichen UstVa wir doch nicht gleich vom FA abgebucht. Diese wird ja auch erst nach ein paar Tagen im neuem Monat/Jahr abgegeben. Mich wundert das die Meinungen hier so unterschiedlich sind, da der Vorgang ja jedes Jahr vorkommt, hatte ich mit einer klaren Aussage gerechnet.

  • Warum sollte ich?

    habe ich Dich gemeint?
    Nein, sondern @nesciens


    Und ja, auch das habe ich gelesen.

    Zitat

    Ohne Dauerfristverlängerung und mit unterstellter fristgerechter Erklärungsabgabe dagegen liegen sowohl Fälligkeit IV/16 am 10.01.17 als auch Zahlung bei Lastschrift (Fiktion) am 10.01.17 . Wäre dann also EÜR 2016 zuzuordnen.


    daher meine ergänzende Antwort darauf Posting #22

    Und unterstellt, dass zum 10.1. auch das Konto gedeckt war


    Und meine Postings bezogen sich alle, von Anfang an, auf die "Fälligkeit" und somit der Geldfluß noch im alten Jahr zu buchen sei.
    Wie dem auch sei, ich denke dass nun alles gesagt (geschrieben wurde)
    Bis zur nächsten Nachfrage :D ;)

    • Offizieller Beitrag

    Ja es ist eine Dauerfristverlängerung vorhanden. Das sollte aber gar keine Rolle spielen.

    Na und ob das eine Rolle spielt, eine sehr große sogar.


    Auch bei einer monatlichen UstVa wir doch nicht gleich vom FA abgebucht. Diese wird ja auch erst nach ein paar Tagen im neuem Monat/Jahr abgegeben.

    Und Du hast wirklich die Antworten und die verlinkten Beiträge gelesen? Irgendwie habe ich da meine Zweifel.


    Mich wundert das die Meinungen hier so unterschiedlich sind, da der Vorgang ja jedes Jahr vorkommt, hatte ich mit einer klaren Aussage gerechnet.

    Es sind hier mittlerweile alle Hilfesteller einer Meinung. Nur wusste bisher eben niemand etwas von Deiner Dauerfristverlängerung und man konnte nur Mutmaßungen anstellen bzw. die altbekannte Glaskugel reiben. Klare und eindeutige Antworten kann man nun einmal nur bei ebenso klaren und eindeutigen Fragestellungen erwarten. Diese sollten dann zudem auch vollständig sein.

  • Hast Du den Thread bzw. Eröffnungspost überhaupt gelesen?

    Ja, habe ich! Die Dauerfristverlängerung ergab sich für mich schon aus dem Abbuchungstermin 10.2.!


    Ansonsten glaube ich, ist hier inzwischen genug gesagt.

  • Wie sollen wir dein Fragezeichen bei nesciens verstehen?

    Wie er darauf kommt explizit das Datum 10.02. zu benennen. Obwohl der TE von der letzten Zahlung (Feb.2017) schreibt.
    10.02. assoziiert man automatisch mit Dauerfristverlängerung (obwohl das zu dem Zeitpunkt auch noch nicht klar war)

  • 10.02. assoziiert man automatisch mit Dauerfristverlängerung (obwohl das zu dem Zeitpunkt auch noch nicht klar war)

    Nein - diese Assoziation hatte ich nicht, wohl aber die Tatsache, dass das Finanzamt immer zum 10.2. Wertstellung abbucht.