Nebenkostenabrechnung Rückerstattung Buchhaltung

  • ok ich denk nochmal gründlich drüber nach, bevor ich noch was dazu gackre


    ?(


    geht nicht, war eben beim Zahnarzt :D

  • aber die Vorauszahlungen enthalten doch die USt? Dann müsste m. E. die Abrechnung bezgl. der VSt korrigiert werden..

    so dacht ich auch, dass wir eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung bezüglich der fehlenden USt verlangen, es wäre richtig

  • Das sehe ich, wie gesagt, etwas anders (wie hier im ersten Satz schon gesagt); Du meinst evtl. das Thema "Rückstellungen", für deren Bildung eine "hinreichend große Wahrscheinlichkeit" bestehen muss?


    rechnungswesen-info.de/sonstige_forderungen.html

    Aus dem Link kann ich nicht erkennen, dass für Überzahlungen eine Forderung eingestellt werden könnte. Die Zahlungen sind alle für das letzte Jahr geleistet worden, also scheidet auch eine Aktive Rechnungsabgrenzung aus. Sofern die Forderung noch nicht eingefordert werden kann (was ja bei fehlender Abrechnung zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der Fall ist), kann keine Forderung gebildet werden.


    Etwas anderes sehe ich hier für das Jahr 2016. Die Abrechnung ist vor der Feststellung der Bilanz (damit im bilanzaufhellenden Zeitraum) eingegangen - eine Forderung (15xx) kann also eingestellt werden. Wegen des Saldierungsverbots würde ich hier ein gesondertes 4-er Konto als Unterkonto zum bestehenden Aufwandskonto einrichten, so dass der tatsächliche Aufwand des Jahres in der GuV erscheint. Ertrag eher nein - wäre aber unter Umständen im Lichte der neuen BilRUG-Regeln möglicherweise zu überdenken. Dies wäre aber eine Frage an den Steuerberater.

  • Moin babuschka,


    es ging mir vorrangig um die zeitlich richtige Zuordnung, da ja im Raum stand, dass für 2016 nichts mehr gebucht werden könnte. Inhaltlich sind wir uns ja, bis auf das Kosten-/Ertragskonto ja einig.


    Gruß
    Maulwurf

  • bezüglich der fehlenden USt verlangen

    aber die Vorauszahlungen enthalten doch die USt?

    Diesbezgl. auch einmal Hier lesen.

    Zitat

    Die Behandlung der Mehrwertsteuer in der Nebenkostenabrechnung ist untrennbar verbunden mit der Frage, ob die Mieteinnahmen des Vermieters der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. [....] Die gesonderte Ausweisung der Mehrwertsteuer ist nicht nur entbehrlich, sondern darf nicht erfolgen. Geschähe dies, wäre sie als gegenüber dem Mieter erhobene Mehrwertsteuer anzusehen und vom Vermieter an das Finanzamt abzuführen....

  • @ itrafloor


    wenn man sich das Wirrwarr aus Ihrem Link Hier durchliest, kann man sagen, dass wir mit den Zahlungen der Nebenkosten plus 19% grundsätzlich falsch gelegen haben.


    Wir zahlen jeden Monat Nebenkosten mit 19%, Umkehrschluss wäre, dass die zu viel geleistete Zahlung an uns mit 19% wieder zurück geht.



    Vielen herzlichen Dank für die sehr spannende Diskusion


    Gruß anne :)

  • Zahlungen der Nebenkosten plus 19%

    kommt ganz auf den Mietvertrag an und ob der Vermieter in der "Rechnung" diese als solche ausweist.
    Oder...ihr habt "einfach" das falsche Kosten-Konto bebucht, welches automatisch 19% VSt. berechnet.
    Darum ja auch mein Hinweis in Posting 5 dass eher die Konten 4230...4240 zu bebuchen wären.


    Ja und? Offensichtlich

    nun ja.... siehe oben. Und....irren ist menschlich.

  • Das hast Du von Anfang an gewusst,

    ?( was heißt gewusst?
    Es besteht die Möglichkeit, dass "versehentlich" oder aus Unkenntnis eben dieses Konto 4211aus Gewerbesteuergründen bebucht wurde.
    Wobei Nebenkosten Aufwendungen für Strom Gas Wasser etc. da nichts mit zu tun haben.
    Und da sowas schon öfter vorgekommen ist, hat das auch nichts mit Glas o. Kristallkugel zu tun. Sagen wir eher "Lebenserfahrung"

  • wenn man sich das Wirrwarr aus Ihrem Link durchliest, kann man sagen, dass wir mit den Zahlungen der Nebenkosten plus 19% grundsätzlich falsch gelegen haben.

    Zumindest was die Buchung auf das Konto 4211 angeht.
    Haufe schreibt ohne großes Wirrwarr

    Zitat

    Die reinen Betriebskosten wie Wasser, Strom und Heizung sind schon nach dem Erlass aus dem Jahr 2008 nicht hinzurechnungspflichtig gewesen

    Und wenn ihr jeden Monat bei den Nebenkosten 19% VSt. zieht, vllt. sogar noch ohne dass sie sep. ausgewiesen ist....Nein, nicht vielleicht sondern ist sie bestimmt nicht,


    dass wir eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung bezüglich der fehlenden USt verlangen,

    aber ohne Ust, weil der Vermieter auch keine auf seinem Beleg ausgewiesen hat

    wäre es angebracht einmal Google zu nutzen um nach "Steuerverkürzung" zu suchen.