Buchungen vom Steuerberater nicht reproduzierbar

    • Offizieller Beitrag

    Das mit dem zitieren muss ich auch noch lernen :)

    https://www.buhl.de/wiso-softw…ard/105-Fragen-zum-Forum/
    Richtig Zitieren mit Burning Board 4.1


    Habe ich dann jetzt einmal gemacht. ;)

  • Jetzt kann ich aufhören, mein noch Steuerberater hat richtig Scheiße gebaut. Er hat zum ersten Ware die ich von Privat eingekauft habe mit Mwst. gebucht und hat bei zwei Rechnungen die auch keine Steuer beinhalten Steuer berechnet. Grrrrrr.

  • und ich setze noch einen drauf, er hat eine Rechnung in dem Gebühren weiter berechnet wurden auch mit Steuer abgerechnet obwohl auch da die Rechnung ganz klar ohne Steuer war. Hier handelt es sich um die weiter Berechnung von Ebay, PayPal und Bankgebühren.


    Bei den zwei Rechnungen lag der Fehler bei mir, ich hatte die Rechnungen ausgedruckt, dann erst die Differenzbesteuerung hinterlegt, diese aber dann nicht mehr ausgedruckt. Dummer Fehler meiner seits.


    Bin mal gespannt was er dazu morgen früh sagt.

  • Don´t be too hard on him...
    Menschen machen Fehler.
    Es kommt darauf an, was man daraus macht.


    Nicht alles, was auf den ersten Blick wie ein Fehler aussieht, ist auch einer.
    (Er)Klärung ist wichtig.

  • Hier handelt es sich um die weiter Berechnung von Ebay, PayPal und Bankgebühren.

    Bist du dir da sicher? Ebay und Paypal sitzen im europäischen Ausland und haben eine UStID, also könnten doch die Regelungen zu innergemeinschaftlichen Dienstleistungen greifen. Auch Bankgebühren sind nur gegenüber Privatpersonen in der Regel ohne Mehrwertsteuer. Bei Unternehmern dürfen die Banken durchaus Umsatzsteuer in Rechnung stellen.


    Also deinen Steuerberater einmal fragen, was er gemacht hat. Er ist auskunftspflichtig.

  • Bist du dir da sicher? Ebay und Paypal sitzen im europäischen Ausland und haben eine UStID, also könnten doch die Regelungen zu innergemeinschaftlichen Dienstleistungen greifen. Auch Bankgebühren sind nur gegenüber Privatpersonen in der Regel ohne Mehrwertsteuer. Bei Unternehmern dürfen die Banken durchaus Umsatzsteuer in Rechnung stellen.


    Also deinen Steuerberater einmal fragen, was er gemacht hat. Er ist auskunftspflichtig.

    Yep bin ich ziemlich sicher, zumal seine Angestellte heute Morgen den Fehler auch eingeräumt hat.

  • Don´t be too hard on him...
    Menschen machen Fehler.

    :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:


    Ich war ganz lieb zu seiner Angestellten, habe Ihr aber mit freundlichen Worten zu verstehen gegeben das ich das nicht für gut finde. Zumal Sie über den Wareneinkauf voll und ganz informiert waren.


    Richtig, Menschen machen Fehler, das sage ich auch immer. Wer behauptet er macht keine belügt sich meiner Meinung nach selbst, oder ist ein Computer und die sind nur so gut wie die Programmierer der Software. :D :D

  • Bezüglich meiner Differenz in der Buchhaltung hatte ich heute eine ganz liebe nette Frau von Buhl am Telefon die sich der Sache mit vollem Einsatz angenommen hat. Letztendlich hat Sie das eröffnete Ticket an eine Kollegin weiter geleitet. Beide wussten sich keinen Rat, alles richtig gebucht und doch wird die Mwst. nicht richtig verbucht. Ich habe Ihr auch gezeigt das auf dem Konto 1766 bei ein und der gleichen Rechnung im Soll ein Cent mehr steht als im Haben, und der Fehler ist 2 oder 3 mal aufgetaucht.


    Jetzt bin ich ja mal gespannt auf die Rückmeldung wo mein Fehler liegt.


    Jetzt nochmal 17 sein, dann hätte ich nicht soviel von Buchführung vergessen und vieles würde mir leichter fallen.


  • Wiso benutzt das Konto 1766 Umsatzsteuer nicht fällig 19%, das taucht bei meinem Steuerberater überhaupt nicht auf, bei ihm läuft alles über 1776 Umsatzsteuer 19%.

    Die Umsatzsteuer ist bei ISt-Versteuerung nicht fällig mit Rechnungsstellung, sondern erst mit Zahlungseingang. Dann bucht WISO MB auf 1776 um So soll es ein und so verbuchen meines Wissens auch Steuerberater. Das hört sich an, als ob der Stb Dich als Soll-Versteuerer führt, aber in WISO MB Ist-Versteuerung eingestellt ist.


    Ebay und Paypal sind auf jeden Fall innergemeinschaftliche Leistungen und müssen als solche auch verbucht werden. 19% USt und gleichzeitig 19% Vorst.

  • Laut Auskunft von ihm bin ich IST Versteuerer.


    Gerade eben die nächste Hiobsbotschaft bekommen in Form von einer Rechnung von ihm.
    Er will rückwirkend 740€ für telefonische Beratung. Ende letzten Monat, so um den 22.02.2017 herum, sagte mir seine Angestellte das er mir die Telefonate ab sofort in Rechnung stellen will. Das zieht mir echt gerade den Boden unter den Füßen weg. Darf er das überhaupt?, rückwirkend ?. Mir fehlen echt die Worte. Schlecht beraten, das Gewerbe falsch angemeldet - ich wollte ein Kleingewerbe; auf Anfragen meinerseits mit einreichen der Unterlagen am Anfang des Monats bekam ich mit Rücksendung der Unterlagen erst Antwort.


    Mir fehlen echt gerade die Worte. Ich kenne das eigentlich nur so, wenn Kosten entstehen muss im Vorfeld darüber aufgeklärt werden und nicht dann wenn es einem passt.

  • Zum Programm gibts nichts neues, heute wieder mit der Hotline telefoniert. Mit Hilfe des Hotline Mitarbeiters wollte ich die Jahresanfangs EB Werte über Konto 9000 buchen. Hat nicht funktioniert. Die Buchung wurde nicht richtig ausgeführt.

  • Er will rückwirkend 740€ für telefonische Beratung.

    Wenn mein Stb mir eine solche Rechnung schreiben würde.... X( ok, kommt wohl auch auf den Umfang der Telefonberatung an. Ich hab vielleicht 3-4 mal im Jahr Fragebedarf und das ist auch in 3-4 Minuten erledigt. Wenn du den guten Mann aber wöchentlich 15-20 Minuten In Anspruch nimmst, ist eine Berechnung von Beratungsleistung sicher ok. Ob er dich vorab informieren muss, wage ich zu bezweifeln. Als Unternehmer musst du davon ausgehen, dass prinzipiell jede Dienstleistung eines anderen Unternehmens was kostet - es sei denn, etwas anderes ist vereinbart. :)

  • Er will rückwirkend 740€ für telefonische Beratung.

    Ein StB. rechnet im allgemeinen nach der Steuerberatergebührenverordnung StBGebVo und den sogen. Gegenstandswerten->Gebühren ab.
    Ob bei Dir 4 Abschnitt §21 in Frage kommt wage ich zu bezweifeln.



    Da gehe ich mit @Heiko66 konform



    Als Unternehmer musst du davon ausgehen, dass prinzipiell jede Dienstleistung eines anderen Unternehmens was kostet

    und das nicht nur als Unternehmer

  • Er will rückwirkend 740€ für telefonische Beratung. Ende letzten Monat, so um den 22.02.2017 herum, sagte mir seine Angestellte das er mir die Telefonate ab sofort in Rechnung stellen will.

    So einfach geht das auch nicht - wenn es Telefonate zur Klärung von Dingen sind, die er bzw. seine Mitarbeiter falsch oder unverständlich erledigt haben, kann er keine zusätzliche Beratung in Rechnung stellen. Das ist mit den Gebühren für seine Tätigkeit abgegolten.


    Ausserdem würde ich mir von ihm eine genaue Aufstellung geben lassen, welche Telefonate er abrechnet mit welchem Satz. Er ist dazu verpflichtet. Wenn er nicht genau nachweisen kann, was er berechnet, ist die Rechnung von dir nicht zu bezahlen. Sieh dir auch einmal die Steuerberatervergütungsverordnung an (StBVV), hier sind auch die "Tarife" genannt. Mehr als die Mittelgebühr darf er auch nicht verlangen. Will er mehr, muss er das schon sehr genau begründen.


    740€ = rd. 12,5 Std. bei Mindestgebühr und rd. 5 Std. bei Höchstgebühr.


    Was wurde denn mit ihm im Voraus vereinbart? Hast du eine Vergütungsvereinbarung mit ihm abgeschlossen? Er kann m. E. nur dann eine Zeitgebühr §§ 32 f. StBVV verlangen, wenn er nicht schon Gebühren für die Buchhaltung selber verlangt hat.


    Wie gesagt, erst einmal genau prüfen - die Steuerberaterkammer hilft unter Umständen bei der Prüfung der Rechnung.

  • Ich habe überhaupt gar nichts von ihm, weder eine Gebührenverordnung noch sonst irgendetwas. Heute war ich beim neuen Steuerberater und der hat nur den Kopf geschüttelt. So hat mein alter Steuerberater z.B. Parkquittungen ohne MwSt. mit MwSt. berechnet was so nicht richtig ist wie ich heute erfahren musste. Das tolle ist genau deswegen hatte ich unter anderem angerufen und seine Angestellte dazu befragt. Diese sagte mir Parkquittungen würden generell mit 19% berechnet. Somit wurden letztes Jahr 9 Parkbelege falsch gebucht!!!. In seiner Rechnung hat er 7,5h Stunden berechnet und diese auf 6h gekürzt, gleichzeitig berechnete er 95€ die Stunde. Dieser Betrag gilt wenn ich mit Ihm gesprochen hätte, habe ich aber nicht, so meine neue Steuerberaterin. Sie hat mir auch gesagt das die Telefonate bei Ihr alle in der Beratungsgebühr enthalten wären, also keine Zusatzkosten entstehen.
    Im voraus wurde nichts vereinbart, mir wurde auch nichts gesagt noch wurde ich über Zusatzkosten informiert. Mir wurde nichts, null ausgehändigt, keine Gebührenverordnung oder ähnliches. Heute sollte ich den Jahresabschluss vorlegen was ich gemacht habe. Meine Steuerberaterin schaute mich und sagte ich brauche den Jahresabschluß, darauf sagte ich Ihr das ist was ich bekommen habe. Eine DIN A4 Seite auf der steht das ich wahrscheinlich 20€ Rückerstattung zu erwarten hätte. Die Steuererklärung hat mir auch nicht vorgelegen, somit konnte ich Sie weder prüfen noch unterschreiben.


    Ich bekam auch keine Saldenlisten, oder Erfassungsjournal oder BWA, erst nachdem ich am 17.01.17 angefragt hatte weil ich da WISO MB hatte wurden mir die Listen zugesandt.


    Er bezieht sich auf § 13 StBVV.


    Mit der Steuerkammer habe ich heute in Köln schon telefoniert, wegen der Prüfung der Rechnung werde ich da nochmal nachhaken.


    Jetzt habe ich der Rechnung erstmal widersprochen und seine Gebührenordnung und die von mir unterzeichneten Unterlagen angefordert.


    Bin jetzt über das WE in Nürnberg, nächste Woche Messe in Bonn, also nicht wundern wenn ich nicht antworten kann.


    Grüße aus dem Rheinland

  • So hat mein alter Steuerberater z.B. Parkquittungen ohne MwSt. mit MwSt. berechnet was so nicht richtig ist wie ich heute erfahren musste.

    Das ist immer im Einzelfall zu prüfen - dein alter Steuerberater hat es sich also sehr leicht gemacht. Parkgebühren können mit und ohne Umsatzsteuer sein, zudem kann hier die Kleinbetragsregelung mit im Spiel sein etc. Aber trotzdem war dein alter Steuerberater hier sehr nachlässig!


    genau deswegen hatte ich unter anderem angerufen und seine Angestellte dazu befragt.

    Das darf er dir nicht extra berechnen, sondern ist durch seine Gebühren für die Buchhaltung abgegolten!


    Ich habe überhaupt gar nichts von ihm, weder eine Gebührenverordnung noch sonst irgendetwas.

    Nun, die StBVV ist Gesetz! Das muss er dir auch nicht aushändigen. Dies bedeutet aber für dich, dass keine spezielle Vereinbarung getroffen wurde und dann ist zwingend nach StBVV abzurechnen. Hier ist der Steuerberater in der Pflicht, genau aufzuschlüsseln, was er berechnet! Alles andere muss nicht bezahlt werden.


    gleichzeitig berechnete er 95€ die Stunde

    Das wäre noch akzeptabel (zwischen 60 und 140 Euro).

    Dieser Betrag gilt wenn ich mit Ihm gesprochen hätte, habe ich aber nicht, so meine neue Steuerberaterin. Sie hat mir auch gesagt das die Telefonate bei Ihr alle in der Beratungsgebühr enthalten wären, also keine Zusatzkosten entstehen.

    Na ja, der Betrag gilt auch für Gespräche mit Mitarbeitern. Aber er muss nachweisen, wer wann wie lange worüber mit dir gesprochen hat! Und alles, was im Zusammenhang mit seinen erledigten Arbeiten steht, ist nicht extra berechenbar, da hat die neue Steuerberaterin Recht.


    Ich bekam auch keine Saldenlisten, oder Erfassungsjournal oder BWA, erst nachdem ich am 17.01.17 angefragt hatte weil ich da WISO MB hatte wurden mir die Listen zugesandt.

    Das muss er dir aushändigen! Wenn er auch dies nicht macht, würde ich zwingend die Steuerberaterkammer einschalten, das wäre ein Fall für die Berufsaufsicht.


    Er bezieht sich auf § 13 StBVV.

    Dieser Paragraph regelt zum einen die Höhe (wie oben, zwischen 30 und 70 Euro je angefangener halben Stunde) und wann Sie angewendet werden darf, nämlich nur, wenn keine andere Gebühr greift oder kein Gegenstandswert ermittelt werden kann.
    Bei Buchhaltungsarbeiten gilt aber vorrangig § 33 StBVV, und dieser Paragraph sieht eine Gegenstandsgebühr vor. Also nicht ins Bockhorn jagen lassen, sondern die Rechnung zurückweisen, da die telefonischen Nachfragen durch die Gebühr nach § 33 StBVV abgedeckt sind. Alles andere muss er begründen.


    Mit der Steuerkammer habe ich heute in Köln schon telefoniert, wegen der Prüfung der Rechnung werde ich da nochmal nachhaken.

    Wäre nett, wenn du dann über das Ergebnis hier berichten würdest.