Betriebsstrom der Heizanlage richtig buchen für die Hausgeldabrechnung

  • Auf Grund des neuen Gerichtsurteils zum Thema Betriebsstrom der Heizanlage steht fest, dass der Anteil auf jeden Fall bei der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden muss, notfalls durch eine Schätzung.
    Es geht um eine Hausgeldabrechnung mit Heizkostenabrechnung und alle Abrechnungszeiträume entsprechen dem Kalenderjahr.
    Nun möchte ich diesen Anteil des Allgemeinstroms auf das Konto für Heiznebenkosten umbuchen. 2016 sind nun alle Stromabrechnungen und Abschläge auf das Umlagekonto für Allgemeinstrom gebucht worden. Sobald der Anteil des Betriebsstroms für die Heizung feststeht, buche ich nun den entsprechenden Anteil als Ausgabenrückerstattung auf ein Verrechnungskonto. Dann buche ich den gleichen Betrag wieder als Ausgabe auf das Umlagekonto, welches den Heizkosten zugeordnet ist. So weit so gut!


    Aber in welchem Jahr nehme ich die Korrekturbuchung vor? Allgemeinstrom wird nach dem Abflussprinzip abgerechnet, Heizkosten (d.h. auch der Strom) nach dem Leistungsprinzip. Nehme ich die Buchung am Ende des Jahres 2016 vor, so reduziert sich der 2016 abgerechnete Anteil für Allgemeinstrom. Buche ich die Differenz aber erst in diesem Jahr, nämlich dann, wenn auch die Heizkosten endabgerechnet werden, dann zahlen die Eigentümer den Strom doppelt: Einmal als Allgemeinstrom, der 2016 bezahlt worden ist, und einmal als Anteil in der Heizkostenabrechnung. Die Ausgabenrückerstattung für den Allgemeinstrom wirkt sich erst in der Abrechnung 2017 aus, aber da der der Korrekturbuchung zugeordnete Zeitraum 2016 sein muss, wird der Betrag bei den Heizkosten dann in der Abrechnung 2016 ebenfalls fällig.


    Mir erscheint es logischer, den Strom dann umzubuchen, wenn die finale Stromabrechnung und die Heizkostenabrechnung da sind (also erst 2017). Das führt jedoch einmalig zu dem Effekt, dass die Eigentümer doppelt zahlen. Eine Buchung einfach so am Ende 2016 einzuschieben, finde ich nicht elegant und zumindest aus buchhalterischer Sicht fragwürdig.


    Was ist denn das richtige Vorgehen? Ich könnte die Frage auch noch allgemeiner formulieren: Wenn mein Stromanbieter mir irgendeine Stromabrechnung schickt, woher soll ich dann ahnen, wie er sich für das Jahr aufteilt in Allgemeinstrom und Heizstrom?! Ergo kann ich doch immer nur auf ein vorläufiges Umlagekonto buchen und später korrigieren.

  • Auch wenn es aus buchhalterischer Sicht eventuell fragwürdig sein könnte, ich buche immer mit Datum 31.12.
    Ich sehe da eigentlich auch kein großes Problem.

  • Ich habe nichts mit WEG zu tun, dies vorab gesagt.


    Denke, dass es nur einen Zähler für die Beleuchtung (Allgemeinstrom) und für den Betriebsstrom der Heizung gibt, ist das so? Wenn ja, dann gibt es eine gesetzliche Regelung, wie der Betriebsstrom der Heizung berechnet werden muss.


    Was mehr an Arbeit macht ist, den Anschlusswert der elektrischen Geräte x Zeit x Anzahl Heiztage x Strompreis. Dies wäre mir zu viel Arbeit. Daher gehe ich auf die 2. Möglichkeit (nur die beiden sind gesetzlich erlaubt), dass ich von den Brennstoffkosten von 2-5% al Betriebsstrom berechne.
    Bei mehr als 10 Einheiten würde ich die 5% nehmen, bei kleineren Objekten halt 3 oder 4%.


    Diese Kosten ziehe ich beim Allgemeinstrom ab, denn er soll ja nicht 2 x berechnet werden. Heißt, den Allgemeinstrom in die Nebenkostenabrechnung und der Betriebsstrom in die Heizkosten buchen. Dann ist es doch egal, wenn es 2 verschiedene Abrechnungszeiträume gibt. Wie du das u. U. mit dem Jahreswechsel machen musst, keine Ahnung da keine solche Konstellation in meinem Bereich vorliegt.

  • [...] Sobald der Anteil des Betriebsstroms für die Heizung feststeht, buche ich nun den entsprechenden Anteil als Ausgabenrückerstattung auf ein Verrechnungskonto. Dann buche ich den gleichen Betrag wieder als Ausgabe auf das Umlagekonto, welches den Heizkosten zugeordnet ist. So weit so gut! [...]

    Mit diesen beiden Buchungen ist doch alles erledigt?!

  • Danke für die Antworten. TTF hat als einziger auf meine eigentliche Frage geantwortet.


    Es ging mir darum, ob es O.K. ist, das Umlagekonto für Allgemeinstrom (1) ZUM ENDE DES ABGELAUFENEN JAHRES zu entlasten, wenn ich den Betrag des Betriebsstroms ja erst z.B. Mitte März des Folgejahres kenne. Wenn ich dagegen (2) DIE UMBUCHUNG DANN IM FOLGEJAHR vornehme, zahlen die Eigentümer den Allgemeinstromanteil für die Heizung in Summe doppelt in diesem Jahr. Das ist allerdings ein einmaliger Effekt, denn schon im nächsten Jahr würde sich die Umbuchung dann ja in der Hausgeldabrechnung günstig auswirken.
    Wie schon beschrieben, tendiere ich dazu mit dem Abrechnungsdatum der Heizkosten auch die Umbuchung vorzunehmen.