Kassenbuch

  • Hallo Ihr Lieben


    Das leidige Thema "Kassenbuch" vs. "Kassenbericht".


    Aktuell pflege ich einen täglichen Kassenbericht (Zweckform 305) und trage die errechnete Tageslosung in der Kasse von MB als Tageseinnahmen ein (zu versteuernde Betriebseinnahme 19%). Also ein Tag > ein Eintrag ! Ist das so OK ?


    Oooder muss ich in der MB Kasse jede (!) Buchung eintragen, die in Summe wiederum dem Betrag der Tageslosung des Kassenberichts ergibt ... also ein Tag ... viele Buchungen.


    Ich betreibe ein kleines Kostmetikstudio. Brauche ich überhaupt ein Kassenbuch ? Wenn ja, welches ? Wäre das Kassenbuch aus MB ausreichend ? Oder muss man noch ein weiteres Papier-Kassenbuch (Zweckform 426) führen ? Oder ist NUR der Kassenbericht (incl. täglichem Zählprotokoll) ausreichend ? So viele Fragen ...


    Vielen Dank für Eure Meinungen dazu

  • Aktuell pflege ich einen täglichen Kassenbericht (Zweckform 305) und trage die errechnete Tageslosung in der Kasse von MB als Tageseinnahmen ein (zu versteuernde Betriebseinnahme 19%). Also ein Tag > ein Eintrag ! Ist das so OK ?

    Im Prinzip ausreichend, da die Einnahmen und Ausgaben täglich in (hoffentlich) chronologischer Reihenfolge aufgezeichnet werden, hoffentlich auch mit Kugelschreiber o.ä., so dass nicht mehr radiert werden kann.


    Ich betreibe ein kleines Kostmetikstudio. Brauche ich überhaupt ein Kassenbuch ? Wenn ja, welches ?

    Ja - ein Kassenbuch ist zwingend erforderlich, wenn die Tätigkeit mit viel Bargeldumsätzen erfolgt, und das dürfte in einem Kosmetikstudio die Regel sein (d.h. du schreibst wenig Rechnungen und deine Kundinnen/Kunden zahlen sofort bar, manche ev. mit EC-Karte.


    Ausserdem würde ich den Steuerberater fragen, da es ja zum Jahresbeginn eine neue Regelung für Bargeldinstensive Geschäfte gab (Registrierkassenpflicht). Das solltest du unbedingt klären, um hier nicht Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen. Die (manuelle) Aufzeichnung könnte in Zukunft nicht mehr ausreichen ...

  • Ist man sich unsicher mit der Handhabung/Pflege von Kassenformularen ist der Hinweis von Babuschka sinnvoll sich an einen Steuerberater oder auch an sein Finanzamt zu wenden!
    Als Hersteller von Formularen können wir euch zwar keine Rechtsberatung, jedoch ein paar aktuelle Infos zu den Kassensystemen und Kassenbüchern, geben.


    Keine Verpflichtung zum Umstieg auf eine elektronische Kasse!
    Ladenbesitzer können aufatmen


    Ab dem 1.1.2017 treten in Deutschland die neuen Vorgaben der Finanzverwaltung für elektronische Kassensysteme in Kraft. Viele Unternehmen, besonders kleinere wie Einzelhandelsfachgeschäfte oder Kioske, die kein elektronisches Kassensystem verwenden, sind deshalb verunsichert.


    Die zentrale Frage:
    Muss ich ab dem 1.1.2017 auf eine elektronische Kassenführung umsteigen?


    Ganz klar: Nein
    Die wichtigsten Informationen für Unternehmen in Kürze:


    Elektonische Kassensysteme


    Ab dem 1.1.2017 müssen Unternehmer, die ein elektronisches Kassensystem nutzen, dieses entsprechend der neuen Vorgaben der Finanzverwaltung anpassen. Elektronische Kassensysteme, die diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen ausgetauscht werden – es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016.


    Offene Ladenkassen
    Gerade kleinere Unternehmen, die ihren Umsatz überwiegend mit Bargeld machen, nutzen allerdings gar kein elektronisches Kassensystem, sondern eine offene Ladenkasse. Und diese Kassenart dürfen sie auch nach dem 1.1.2017 weiterhin benutzen – niemand ist in Deutschland verpflichtet, auf eine elektronische Kassenführung umzusteigen!


    Fakt ist:
    • Wer eine offene Ladenkasse führt, darf dies auch 2017 weiterhin tun. An den Avery Zweckform Kassenformularen ändert sich daher nichts. Mit diesen sind Verbraucher nach wie vor auf der sicheren Seite.
    • Ein Zählprotokoll dürfte nach HGB und AO nicht zwingend vorgeschrieben sein. Es wird jedoch oft zur Hilfe genommen um Fehler in der Kassenbuchführung zu vermeiden.
    Dieses werden wir in 2017 in unser Sortiment aufnehmen.
    • Eine Seitennummerierung bei den Kassenbüchern ist auch ab 1.1.2017 nicht erforderlich.
    • Jedoch müssen Belege (Rechnungen) nummeriert werden um sie klar dem jeweiligen Geschäftsvorgang zuordnen zu können.
    • Wer bereits eine elektronische Kasse verwendet und dies auch 2017 so handhaben will, muss sicherstellen, dass seine Kasse den neuesten Anforderungen entspricht.
    • Jeder Verwender einer elektronischen Ladenkasse kann auf eine günstige offene Ladenkasse umsteigen, statt sich gegebenenfalls ein neues, teures Elektrokassengerät anzuschaffen zu müssen.


    Kassenformulare
    Um gewisse Aufzeichnungspflichten und Vorgaben der Finanzverwaltung kommen Betriebe nicht herum. Kassenformulare geben eine gute Orientierung und helfen mit ihren vorgedruckten Spalten, dass nichts Wichtiges vergessen wird. Dazu gehört zum Beispiel der Kassenbericht, den bestimmte Berufsgruppen gern verwenden, um ihre Tageseinnahmen bei der offenen Ladenkasse zu ermitteln:
    Den Kassenbestand am Ende jedes Tages durch Zählung ermitteln, hiervon den Kassenbestand des Vortages sowie Bareinlagen abziehen, dann die Ausgaben sowie Barentnahmen addieren – und man erhält die Tageseinnahmen als Ergebnis.


    Grüße aus Holzkirchen
    Euer Avery Zweckform Service Team

  • Darf ich diesen Thread bitte nochmal nach oben holen. Die Frage ist für mich final noch nicht beantwortet.


    Muss es eine Einzelaufzeichnung aller Geschäftsvorfalle geben (Kassenbuch) oder ist eine tägliche summarische Zusammenfassung (Kassenbericht) ausreichend ?