Verlustvortrag oder Verlustrücktrag - Kann das Finanzamt das selber bestimmen?

  • Hi,


    ich habe aufgrund eines völlig überteuerten Studiums satte negative Einkünfte im Jahr 2015 gehabt und auch durch den Steuerbescheid bestätigt bekommen. [Hinweis: die Verluste sind also aus Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit, da ich das Zweitstudium als Forbildungskosten und damit voll als Werbungskosten ansetzen konnte).


    Nach Abschluss des Studiums im Jahr 2016 habe ich (wieder) begonnen zu arbeiten. Als ich die ESt-Erklärung für das Jahr 2016 gemacht habe, freute ich mich schon über eine saftige Rückzahlung.
    Jetzt habe ich meinen Steuerbescheid 2016 bekommen sowie einen aktualisierten Steuerbescheid 2014.


    Dabei wurde mein positives Einkommen für das Jahr 2014 voll verrechnet mit dem negativen Einkommen aus 2015 (--> Verlustrücktrag). Das verbleibende negative Einkommen wurde vorgetragen und mit dem Einkommen aus 2016 verrechnet.
    (Als Hinweis vielleicht noch die Einkünfte in 2014 waren ausschließlich aus Vermietung und Verpachtung - also eine andere Einkommensart als die Verluste in 2015).


    Zur Verdeutlichung hinterlege ich das mal mit ein paar Zahlen.die Einkommen und daraus resultierenden Steuern sind nicht exakt, sondern nur ungefähr zur Verdeutlichung:


    2014 2015 2016
    tatsächliche zu versteuernde Einkommen: 10.000 -20.000 40.000
    ungefähr gezahlte Steuern 500 0 15.000
    erhoffte Veranlagung mit VerlustVORTRAG 10.000 (=10.000-0) 0 20.000 (=40.000-20.000)
    daraus resultierende ESt-Festsetzung 500 0 8.000
    Steuerrückzahlung (SUMME: 7.000) 7.000 (=15.000-8.000)
    Veranlagung laut Finanzamt 0 (=10.000-10.000) 0 30.000 (=40.000-10.000)
    daraus resultierende Est-Festsetzung 0 0 13.000
    Steuerrückzahlung (SUMME: 2.500) 500 (=500-0) 2.000 (=15.000-13.000)


    Durch den VerlustRÜCKTRAG in 2014, wo ein sehr geringes zu versteuerndes Einkommen von 10.000 auf 0 reduziert wird, bekome ich kaum Steuern erstattet. Wäre der Verlust vorgetragen worden, wäre die Rückzahlung deutlich größer.
    Bei dem oben genannten Bespiel ist die Differenz zwischen erhoffter und tatsächlicher Steuerrückzahlung 4.500 EUR (7.000-2.500).


    Daraus ergeben sich folgende Fragen:
    - Kann das Finanzamt einen VerlustRÜCKTRAG anstatt eines VerlustVORTRAGS verordnen?
    - Hat das Finanzamt sich an die Fristen gehalten? Der Steuerbescheid für 2014 war Anfang 2016 / Der Steuerbescheid für das Einkommen 2015 Mitte 2016 und für das Einkommen 2016 jetzt vor wenigen Tagen.
    - Habe ich eine Möglichkeit dagegen vorzugehen? [ggf. unter dem Aspekt, dass die Einkommensart 2014 eine andere war als die Verlustart in 2015]



    Danke für eure Kommentare.
    Grüße
    eilbeker

    • Offizieller Beitrag

    Das FA hat das gemacht, was bei fehlendem Antrag des Steuerbürgers nach dem Wortlauf des § 10d EStG vorgesehen ist. Also einmal ganz genau die gesetzliche Vorschrift sowie den Mantelbogen nachlesen. Stellt sich also die Frage, ob und ggf. welchen Antrag Du in Zeile 81 auf Seite 3 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung 2015 gestellt hast. Bei bisher fehlendem Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags geht das über den Einspruch nachzuholen.

  • Danke für die Antwort.
    Da es das erste Mal ist, dass meine Ausgaben im Jahr das Einkommen übersteigen (bzw. dass es zu einem Verlust kommt), war mir das mit dem Antrag nicht bekannt.


    Daher habe ich die Zeile 81 auch leer gelassen.
    Erstaunlicherweise ist der Bescheid über die Feststellung eines Verlustvortrags nicht zusammen mit dem Bescheid 2015 erfolgt sondern erst, als ich jetzt in meiner ESt-Erklärung 2016 den VerlustVORtrag aus dem Vorjahr 2016 geltend gemacht habe.


    Ich werde dann erstmal telefonieren mit dem Finanzamt und dann ggf. Einspruch einlegen.