Kosten für leerstehendes Haus absetzen

  • Hallo Steuerexperten
    Wir besitzen ein Haus, welches seit einigen Jahren nicht mehr vermietet ist.

    Grund der derzeitigen Nichtvermietung:
    Es ist ein Rückbau erforderlich wegen entstandenem Schimmelpilz. Wände wurden mit Lackanstrich versehen und können keine Feuchtigkeit mehr aufnehmen, Abschleifen der Wände, Fliesenrückbau usw.
    Das machen wir selber und es dauert deshalb länger.

    Wir haben aber trotzdem Wartungsaufwand wie z.B. Grundsteuer, Versicherung, Heizen zur Vorbeugung vor Frostschäden, Kaminkehrer, Kosten die von der Gemeinde her anfallen, wie anteilige Straßensanierung oder vom Abwasserzweckverband anteilige Verbesserung der Versorgungseinrichtungen.

    Im letzten Steuerbescheid steht:
    Die Überschußerzielungsabsicht kann nicht abschließend beurteilt werden.


    Wir haben bereits aus einer anderen Quelle die Auskunft erhalten, dass sich dies auf §165 Abs.1 Satz 1 und 2 AO bezieht und heißt, dass gegebenenfalls in späteren Jahren eine Nachzahlung fällig werden kann, weil nach Ansicht der Finanzbehörde keine Überschusserzielungsabsicht besteht.


    Trotzdem würden wir gerne wissen, ob der oben aufgeführte Aufwand in irgendeiner Weise weiterhin bei der nächsten Steuererklärung


    (–evtl. auch nicht unter „Vermietung und Verpachtung“- man kann ja für selbst genutztes Wohneigentum auch Aufwand absetzen)
    geltend gemacht werden kann bzw. ob davon eher abgeraten wird.

    Danke schon mal im Voraus
    Gruß, Robbosch

    • Offizieller Beitrag

    Trotzdem würden wir gerne wissen, ob der oben aufgeführte Aufwand in irgendeiner Weise weiterhin bei der nächsten Steuererklärung


    (–evtl. auch nicht unter „Vermietung und Verpachtung“- man kann ja für selbst genutztes Wohneigentum auch Aufwand absetzen)
    geltend gemacht werden kann bzw. ob davon eher abgeraten wird.

    Ja, unter Handwerker- und Dienstleistungen, ab Zeile 69 im Mantelbogen.

  • Ja, unter Handwerker- und Dienstleistungen, ab Zeile 69 im Mantelbogen.

    genau wäre das Zeile 73 (Haushaltsnahe Aufwendungen/Handwerkerleistungen)


    was mir auffällt ist, dass das Haus leer steht: (wahrscheinlich später vermietet werden soll)


    Zitat

    Wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie den Auftrag als Privatperson vergeben und dass die Arbeiten in Ihrer selbst genutzten Wohnung, Ihrem eigenen Haus oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden.


    näheres dazu auch HIER

    • Offizieller Beitrag

    Im letzten Steuerbescheid steht:
    Die Überschußerzielungsabsicht kann nicht abschließend beurteilt werden.


    Wir haben bereits aus einer anderen Quelle die Auskunft erhalten, dass sich dies auf §165 Abs.1 Satz 1 und 2 AO bezieht und heißt, dass gegebenenfalls in späteren Jahren eine Nachzahlung fällig werden kann, weil nach Ansicht der Finanzbehörde keine Überschusserzielungsabsicht besteht.

    Genau so ist es. Und das ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.


    Trotzdem würden wir gerne wissen, ob der oben aufgeführte Aufwand in irgendeiner Weise weiterhin bei der nächsten Steuererklärung

    Geltend machen ja. Berücksichtigung vielleicht. In jedem Fall wieder vorläufig gemäß o.g. Begründung. Oder der Fall wird eben konkret aufgegriffen und erörtert.


    (–evtl. auch nicht unter „Vermietung und Verpachtung“- man kann ja für selbst genutztes Wohneigentum auch Aufwand absetzen)
    geltend gemacht werden kann bzw. ob davon eher abgeraten wird.

    Ja was denn nun? Vermietung beabsichtigt oder spätere Eigennutzung oder vielleicht sogar Verkauf. Da wäre ich jetzt aber ganz vorsichtig.



    Ja, unter Handwerker- und Dienstleistungen, ab Zeile 69 im Mantelbogen.

    genau wäre das Zeile 73 (Haushaltsnahe Aufwendungen/Handwerkerleistungen)

    Da würde ich nach dem beschriebenen Sachverhalt ganz eindringlich von abraten und wäre ganz vorsichtig mit so einem "Ratschlag". Außer der geschilderte Sachverhalt hatte etwas Lücken und wäre ergänzungsbedürftig. Dann sehe ich aber schwarz für die in den Vorjahren geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung.

  • Da würde ich nach dem beschriebenen Sachverhalt ganz eindringlich von abraten und wäre ganz vorsichtig mit so einem "Ratschlag". Außer der geschilderte Sachverhalt hatte etwas Lücken und wäre ergänzungsbedürftig.

    Dem kann ich nur zustimmen - entweder Vermietung (auch beabsichtigt, aber z. Zt. Leerstand) oder aber Haushaltsnahe Auwendungen/Handwerkerleistungen. Das letzte ist nämlich nur dann möglich, wenn es für den eigenen Haushalt erfolgt ist und eine Rechnung eines Handwerkers vorliegt. Eine vermietete Wohnung ist aber nie dem eigenen Haushalt zurechenbar.



    Zum anderen dürften aber auch Rechnungen fehlen und entsprechende Zahlungsbelege (unbar ist Pflicht), denn




    Das machen wir selber und es dauert deshalb länger.