Kosten für Satellitenschüssel erfassen

  • Hallo,


    ich bin neu beim Wiso Hausverwalter und habe folgendes Problem:


    Ein Mehrparteienhaus hat eine große Satellitenanlage für alle Parteien, die der Hauseigentümer angeschafft haben. Die Mieter sollen dafür einen kleinen Betrag im Monat über die NK-Abrechnung zahlen. Also so ähnlich wie wenn die Mieter für einen Kabelanschluss zahlen, nur das der Satellitenanschluss keine monatlichen Kosten für die Eigentümer verursacht. Dieses Geld soll auf ein Instandhaltungskonto fließen.


    Für diesen Fall sehe ich im Wiso Hausverwalter keine Lösung.
    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?


    Vielen Dank im Voraus!

  • Wie Cowgirl bereits erwähnt, kann man keine "laufenden" Kosten in die NK einrechnen.


    Nur was steht im Mietvertrag, denn regulär müsste der Vermieter die Kosten -wie vorher aufgeführt- berechnen. Oder was steht im Mietvertrag, denn das ist doch zuerst einmal die anzusetzenden Vorgaben.
    Inwieweit bei einer notwendigen Reparatur (vom Windschaden mal abgesehen, dies dürfte die Versicherung übernehmen) die Kosten verteilt werden ....können?


    Steht etwas im Mietvertrag?

  • Vielen Dank für die Antworten.


    Die beiden Links sind sehr hilfreich, demnach wäre ein pauschaler Ansatz nicht zulässig, wenn ich es richtig verstehe auch dann nicht, wenn es so im Mietvertrag vereinbart ist. Damit wäre meine Frage nach der Eingabe im Wiso Hausverwalter schon mal hinfällig.

  • Richtig, entscheidend ist der Mietvertrag.
    Ich habe so einen Fall. Umrüstung von Kabel-TV auf Satellit. Die Vermieter haben nach der Umrüstung einen Zusatzvertrag zum Mietvertrag mit ihren Mietern abgeschlossen, wonach monatlich 5,00 € sog. Satellitengebühr als umlagefähige Betriebskosten in Rechnung gestellt werden dürfen.D. h. in der Umsetzung für mich: umlagefähiges Konto anlegen, Jahresbertrag pro Wohnung auf Verrechnungskonto buchen.

  • Richtig, entscheidend ist der Mietvertrag.
    Ich habe so einen Fall. Umrüstung von Kabel-TV auf Satellit. Die Vermieter haben nach der Umrüstung einen Zusatzvertrag zum Mietvertrag mit ihren Mietern abgeschlossen, wonach monatlich 5,00 € sog. Satellitengebühr als umlagefähige Betriebskosten in Rechnung gestellt werden dürfen.D. h. in der Umsetzung für mich: umlagefähiges Konto anlegen, Jahresbertrag pro Wohnung auf Verrechnungskonto buchen.


    Ein pauschaler Ansatz von 10 Euro monatlich für die Satellitenanlage ist unzulässig. Der Vermieter kann nur Betriebskosten auf die Mieter umlegen, die ihm nachweislich als laufender Aufwand entstanden sind.



    Hintergrund: Pauschale für Antenne vereinbart


    Die Vermieter einer Wohnung verlangen vom Mieter die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung.
    Im Mietvertrag ist für die Position "Gemeinschaftsantenne bzw. Breitbandanschluss" ein monatlicher Festbetrag von 10 Euro vorgesehen. Dementsprechend weist die Betriebskostenabrechnung unter der Position "SAT-Anlage" für das gesamte Jahr 120 Euro aus. Der Mieter hält diese Kosten für nicht umlagefähig.
    Entscheidung: Nur nachweisbare Betriebskosten umlegbar
    Der Mieter muss die Kosten für die SAT-Anlage nicht zahlen. Die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam. Umlagefähige Betriebskosten sind nur diejenigen, die dem Vermieter als nachweisbarer laufender Aufwand entstanden sind. Pauschale Ansätze sind insoweit unzulässig. Eine vertragliche Vereinbarung pauschaler Beträge ist unwirksam (§ 556 Abs. 4 BGB).(AG Saarbrücken, Urteil v. 1.3.2013, 37 C 378/12)

  • Unabhängig von der rechtlichen Situation scheint es mir auch unmöglich, das technisch mit dem Programm abzubilden. Ich habe vor einiger Zeit überlegt, ob die WEG die (umlagefähigen) Eichtauschkosten von Wärmemengenzählern, die nur alle 5 Jahre anfallen, selber auf einen Zeitraum von 5 Jahren verteilen kann. Die WEG vermietet selber die Zähler. Das sehe ich als Analogon zur vermieten Satellitenschüssel. Ich bin dann aber zum Schluss gekommen, dass das weder als Darlehen noch als Buchung über die Instandhaltungsrücklage buchungstechnisch ohne Zirkus nicht abzubilden ist, weil die WEG bis auf die IHR alle in einem Jahr anfallenden Kosten abrechnen muss.