Wege zur Arbeit oder Reisekosten?

  • Guten Abend zusammen,
    da dies mein erster Forenbeitrag ist, bitte ich um Verständnis, falls etwas nicht so ganz korrekt sein sollte :D


    Ich habe bereits das Forum durchforstet, konnte aber leider nichts passendes finden bzw. war nach dem Lesen verwirrter als vorher ?(


    Folgende Situation:
    Mein Arbeitgeber (Dienstleister) hat mich im vergangenen Jahr (2016) bei einem Kundenunternehmen untergebracht.
    Mein Arbeitsvertrag ist unbefristet und es gibt eine Klausel, dass ich als Leiharbeitnehmer im Kundenunternehmen tätig werden soll. Ein fester Arbeitsort ist somit nicht gegeben, da der Kunde jederzeit wechseln kann (der Kunde war im Jahr 2016 allerdings immer das selbe Unternehmen).
    Ich wurde immer nur für 3 Monate beauftragt (es wurde je Quartal eine bestimmte Stundenzahl vom Kunden angefordert).
    Während des gesamten Jahres bin ich tagtäglich zum Kundenunternehmen gefahren. Stundennachweise o.Ä. wurden nur online eingereicht (ich war somit an keinem einzigen Tag im Jahr bei meinem Arbeitgeber vor Ort).


    Die Frage ist jetzt wie ich diese Stecken angeben muss. Zählen diese zu "Wege zur Arbeit" oder sind diese in meinem Fall als "Reisekosten" anzusetzen?


    Ich konnte im Forum leider keinen entsprechenden Eintrag finden bzw. nur welche, die vor der Gesetzesänderung (2014) verfasst wurden und somit in meinem Fall nicht zutreffen.



    Vielen Dank im Voraus!
    :)

  • Nach Deiner Schilderung tendiere ich dazu, daß das Kundenunternehmen, bei dem Du 2016 tätig warst, Deine erste Tätigkeitsstätte war gemäß dem von miwe4 verlinkten BMF-Schreiben.
    Aber es gibt eine interessante Entscheidung des FG Niedersachsen, das eine dauerhafte Zuordnung von LAK im Entleiherbetrieb verneint:

    Arbeitsrechtliche Besonderheiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes: "vorrübergehend") legen nahe, dass bei Leiharbeitsverhältnissen bereits aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht von einer dauerhaften Zuordnung zu einem Entleihbetrieb ausgegangen werden kann. Ist arbeitsrechtlich eine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetriebgesetzlich untersagt und folgt das Steuerrecht - was diese Zuordnungsfrage betrifft - dem Arbeitsrecht, kann sich auch steuerrechtlich keine dauerhafte Zuordnung ergeben, die zu einerersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers führt.

    Es kommt also darauf an, wie die Revision beim BFH (VI R 6/17) ausgeht. Einspruch sollte man mit Verweis auf die offene Entscheidung einlegen, wenn das FA nur die Entfernungspauschale ansetzt.


    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Früher dachte ich, die Bestrafung einer Kritik an Gott ist ein Privileg der katholischen Kirche.
    Mittlerweile weiß ich, daß das auch in nichtreligiösen Bereichen der Fall sein kann.



    „Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.“ Abraham Lincoln - wie recht er doch haben kann.

  • Hallo entejens,


    erstmal vielen Dank für die Antwort.


    Heißt, ich sollte mal versuchen die Fahrten als Dienstreise abzusetzen und abwarten ob das Finanzamt das anerkennt?


    Ich hätte noch eine Frage zu der Entscheidung vom FG Niedersachsen:


    Aber es gibt eine interessante Entscheidung des FG Niedersachsen, das eine dauerhafte Zuordnung von LAK im Entleiherbetrieb verneint:

    Es kommt also darauf an, wie die Revision beim BFH (VI R 6/17) ausgeht. Einspruch sollte man mit Verweis auf die offene Entscheidung einlegen, wenn das FA nur die Entfernungspauschale ansetzt.


    Bezieht sich diese Entscheidung rein auf Arbeitnehmerüberlassung oder auch auf Werkverträge? Hier ist nur allgemein von "Leiharbeitnehmerverhältnissen" die Rede (soweit ich das Richtig verstehe...)

    • Offizieller Beitrag

    Nach Deiner Schilderung tendiere ich dazu, daß das Kundenunternehmen, bei dem Du 2016 tätig warst, Deine erste Tätigkeitsstätte war gemäß dem von miwe4 verlinkten BMF-Schreiben.

    Würde ich nach wie vor anders einschätzen:

    Reisekosten/Auswärtstätigkeiten unter Beachtung der Dreimonatsregelung.

  • Für mich hängt es davon ab, wie die quartalsweise Anforderung erfolgte. War der TE von seinem Arbeitgeber "bis auf weiteres" zum Kunden abkommandiert und die Beauftragung für jeweils 3 Monate erfolgte im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Entleiher (was in der Zeitarbeit nach meiner Erfahrung eher die Regel ist, es gibt da eher selten zeitlich unbegrenzte Anforderungen durch den Entleiher), dann bleibe ich bei meiner Einschätzung.
    Wenn es tatsächlich eine Abordnung des TE zum Kunden durch den Arbeitgeber für jeweils 3 Monate gab, dann stimme ich miwe4 zu.
    Aber wie gesagt, meine eigenen Erfahrungen in der Zeitarbeit sprechen eher dagegen.


    Bezieht sich diese Entscheidung rein auf Arbeitnehmerüberlassung oder auch auf Werkverträge? Hier ist nur allgemein von "Leiharbeitnehmerverhältnissen" die Rede (soweit ich das Richtig verstehe...)

    Ich bin kein Jurist, aber ich tendiere dazu, daß es sich nicht auf Werkverträge bezieht.


    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Früher dachte ich, die Bestrafung einer Kritik an Gott ist ein Privileg der katholischen Kirche.
    Mittlerweile weiß ich, daß das auch in nichtreligiösen Bereichen der Fall sein kann.


    „Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.“ Abraham Lincoln - wie recht er doch haben kann.