Betrag zuviel gezahlt. Erstattung nicht möglich.

  • Servus noch ein mall :D
    Schon wieder stecke ich fest. Und zwar, Jahr 2016, Online bestellt und Sofort mit Paypal bezahlt. Paar Tagen später kommt Lieferung, ein Papierrechnung ist dabei. Ein Artikel ist als "Wird später Nachgeliefert" gekennzeichnet und nicht eingerechnet. D.h. Rechnungsbetrag ist kleiner als Ich mit PayPal bezahlt habe.


    Ok! 3 Monaten später immer noch keine Nachlieferung und Anfangs 2017 kommt ein Schreiben von Amtsgericht. So und so, Lieferant hat Insolvenz verfahren :cursing:
    Was kann ich mit Differenzbetrag machen, an welche Konto verbuchen? Ich denke nicht, dass ich irgend was zurück bekomme :huh: .

  • " Forderungen an Lieferanten"

    :D kannst Du beim Inso-verwalter einreichen...
    [.....hmmm....]


    das ist schwer zu beantworten weil viel mit reinspielt
    z.B. die Höhe der Forderung, handelte es sich um ein Anlagegut, wie wurde bisher gebucht wg. Aufwand (Kosten) +Vorsteuer ect.
    Im Grunde sind Inso-Forderungen nur zu ca. 5-10% einbringbar, dennoch (zweifelhafte) Forderungen das wäre dann SKR03 1460 (zumindest solange, bis sich paypal meldet.... :rolleyes:
    ansonsten 2406 Forderungsverluste :?:

  • kannst Du beim Inso-verwalter einreichen...

    :D Ja! Ich habe sogar ein Formular von Verwalter erhalten!
    Neee. Betrag ist knapp 50€ Mir geht`s nur um die Möglichkeit, das richtig zu verbuchen.


    Und ich habe keine von beiden Konten (1460, 2406) gefunden. Obwohl ich skr03 nutze :(


    Bei der EUR würde ich das dann eher eine "negative Ausgabe" des ursprünglich bebuchten Kontos nehmen

    Wie geht das?
    Konto war 3200

  • Nee, keine Forderung (=Ausgangsrechnung) 8)

    ?( aha und warum nicht?
    @Lesser hat den vollen Betrag bezahlt aber nur einen Teil seiner Bestellung erhalten.


    Gut er macht EÜR da wird das wahrscheinlich nicht so ernst genommen da ja nur - Buchung bei Zahlung - (der Geldfluss) zählt. Da scheint es nicht so auf das "Vollständigkeitsgebot" anzukommen.
    Durch seine Zahlung tritt Lesser an die Stelle des Gläubigers, weil die Gegenleistung fehlt.


    Und wie schaut´s mit der Vorsteuer aus?


    @Lesser hat sicher (ich nehme mal an) bei Rechnungseingang/Zahlung die Vorsteuer gezogen.
    Klar bei Buchung mit minus-Zeichen wird ja auch programmintern automatisch eine VSt.-Berichtigung ausgeführt. ;)


    Es gibt einige Kriterien welche erfüllt sein müssen um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.


    Und da zählt eben auch die Leistungserbringung (Lieferung) dazu. Und eben für diesen fehlenden Teil kann keine VSt. geltend gemacht werden.


    Ich möchte jetzt wegen den 50,-- keine Grundsatzdiskussion anstoßen, es wird aber oft verkannt welchen "Schwanz" solche Fälle nach sich ziehen. Hier geht es nur um 50,-- und was bei 5000,-- ?
    Ebenso mit vorangesetztem Minuszeichen und Programmwarnung weg klicken arbeiten?

  • aha und warum nicht?

    Also bitte..das ist jetzt nicht ernst gemeint, oder? Die von Dir genannten Konten beziehen sich auf Forderungen *aus Lieferungen und Leistungen*, was also landläufig als Ausgangsrechnung bezeichnet wird, davon kann man ja hier wohl nicht sprechen.


    Ebenso mit vorangesetztem Minuszeichen und Programmwarnung weg klicken arbeiten?

    Warum nicht? Wenn dann der (hoffentlich erstattete) Betrag im Haben oder Soll-Minus steht, ist doch gut.


    keine Grundsatzdiskussion anstoßen

    Eben.

  • Warum nicht? Wenn dann der (hoffentlich erstattete) Betrag im Haben oder Soll-Minus steht, ist doch gut.

    dann ist ja alles ok.


    @Lesser wird dann Monate später eben eine USt.Va. o. Erklärung abgeben.


    Du weißt aber auch, dass durch das Angebot vom Onlinehändler und der Bestellung von@Lesser ein wirksamer "Kaufvertrag" § 433 ff BGB zustande gekommen ist, nach dem jetzt beide Seiten Gläubiger u. Schuldner sind.

  • Davon wird Deine obige Aussage bzgl. der Konten nicht "richtiger"

    hmm... Kollege meint Du hättest mit den Konten recht. In der Kreditorenbuchhaltung wäre es eine Verbindlichkeit. Nur Dein Vorschlag mit negativer Buchung kann so auch nicht gehen, weil das Geld ja kplt. weg sei, im Lager aber nur ein Teil der berechneten Ware liege.


    Meine Rede. Denn @Lesser hat jetzt ja eine Forderung gegen den Insoverwalter. bzw. gegen paypal
    Die "Forderungen"! Geld zurück oder Ware, bestehen ja noch. Zumindest bis Klärung herrscht.
    Und nu ?(

  • Also ich würde den paypal-Beleg + die Rechnung mit dem Vermerk, dass nachgeliefert wird und evtl. ein Schreiben, dass Lieferant insolvent ist, es so wie maulwurf23 verbuchen. Nur eben nicht mit - davor, sondern als "Rückzahlung Ausgabe" - so ist es bei mir bei EÜR & Kasse.


    nachtrag: ich meine natürlich den betrag über die nicht gelieferte Ware


    Sorry, aber das geht ja nur wenn sie den Betrag wiederbekommt von PP. Oder rede ich Quatsch?

    Liebe Grüße - Fofinha
    _______________


    EÜR & Kasse
    Betriebssystem: Windows 10

  • wenn sie den Betrag wiederbekommt von PP.

    dann wäre alles in Ordnung.
    Aber wenn der Betrag nicht erstattet wird, weder von PP noch vom Inso-verwalter, dann stimmt die (doppelte) Buchhaltung nicht.
    Aber hier geht es NUR um Einnahme Überschuss Rechnung.


    Bei Bilanzierer sähe es so aus :
    Auf der Einnahmeseite gibt es ein Konto Zweifelhafte Forderungen. (Dort wird der Lieferant die Sache wahrscheinlich auch hinbuchen.)
    Auf der Ausgabeseite hingegen fehlt eine solche Position.
    Eine Möglichkeit wäre, bei Konto 1625 bis 1628 jeweils in der Kontenbezeichnung ein "Zweifelhafte " davorzusetzen.
    Und Konsequent wäre ja, dass der Schuldner die Verbindlichkeit genauso als zweifelhaft ausweist wie der Gläubiger die Forderung.
    Du siehst, 2 mal "wäre" ....hätte hätte .....Fahrrad.....

  • Geld ist weg, aber "Beleg", habe ich nur für ein Teil des Geldes!

    aber du hast ja auch den PP-Beleg. Ich würde jetzt einfach nur die VSt ziehen für den Betrag der Rechnung. Und den Differenzbetrag ausbuchen als Verlust. Ich wüsste jetzt nur nicht welches Konto man da nimmt.


    @maulwurf23 - kann man da ncht eine Splitbuchung machen? Konto 1 der Differenzbetrag ohne VSt und Konto 2 der Rechnungsbetrag mit VSt? Als Belege dann natürlich PP Nachweis und Rechnung alles mit dran.


    Wenn mir ein Kunde anstelle 23,25 € 24,00 € überweist, stimmt das ja auch nicht mit der Rechnung überein, aber der Kontoausszug ist dann Beleg und ich verbuche das was auf dem Kontoauszug steht und nicht den Betrag, der auf der Rechnung ist.

    Liebe Grüße - Fofinha
    _______________


    EÜR & Kasse
    Betriebssystem: Windows 10

  • Moin Fofinha,


    das mit dem Beleg sehe ich ebenso, ein Kontoauszug reicht da vollkommen aus.


    Ein Verlust muss m. E., wenn der Käuferschutz nicht greift, nicht extra gebucht werden; das ist ja in der Buchung "Zuwenig Wäre für zuviel Geld" schon enthalten X(


    Ob die Vorsteuer überhaupt relevant ist, weiss ich nicht; TE sprach ja von Konto 3200..


    Viele Grüße
    Maulwurf