Hallo,
im Kontenrahmen fehlen Konten zur Abwicklungen der offenen Forderungen.
wie
1460 Zweifelhafte Forderungen
2406 Abschreibung auf Forderungen
Das einfügen der neuen Konten ist mir klar.
Aber welche Einstellungen muss ich vornehmen.
Danke
Hallo,
im Kontenrahmen fehlen Konten zur Abwicklungen der offenen Forderungen.
wie
1460 Zweifelhafte Forderungen
2406 Abschreibung auf Forderungen
Das einfügen der neuen Konten ist mir klar.
Aber welche Einstellungen muss ich vornehmen.
Danke
offenen Forderungen.
hallo,
Steuer:sparbuch Modul EÜR bringt das nicht. Und vorgetragen würden diese Konten auch nicht automatisch.
Um den Überblick über offene Forderungen zu behalten, solltest Du Dir ein zusätzlich ein Fakturierungsprogramm mit Mahnwesen zulegen oder WISO mein Büro zum testen runter laden.
Als EÜRechner brauchst Du keine Bilanz/GuV erstellen. Es zählt nur der Geldfluss. Keine Zahlung vom Kunden, keine Umsatzsteuer fällig.
Vergessen zu erwähnen:
2406 Forderungsverluste 19% wäre Zuordnung in der Anlage EÜR Pos. 112 (Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen)
Forderungsverluste sind in einer EÜR überhaupt nicht von Belang! Da kein Geldeingang und auch kein -abgang, haben diese in einer EÜR genauso wenig zu suchen wie Wertberichtigungen etc.
Für die Umsatzsteuer wäre das nur dann relevant, wenn Sollversteuerung und gleichzeitig die Forderung voll uneinbringlich ist. Erst dann ist eine Umsatzsteuerberichtigung möglich.
Die Zuordnung von ixtrafloor zur Anlage EÜR ist definitiv falsch!
Die Zuordnung von ixtrafloor zur Anlage EÜR ist definitiv falsch!
Bei WISO mein Büro bin ich immer noch auf der Suche nach diesen beiden SKR 03 Konten
Als EÜRechner brauchst Du keine Bilanz/GuV erstellen. Es zählt nur der Geldfluss. Keine Zahlung vom Kunden, keine Umsatzsteuer fällig.
Für die Umsatzsteuer wäre das nur dann relevant, wenn Sollversteuerung und gleichzeitig die Forderung voll uneinbringlich ist.
Dazu hat sich der TE nicht geäußert.
Möglich dass er freiwillig SOLL-Versteurer ist und darum seine RG gleich auf 8400 bucht. (was er aber bei EÜR nicht bräuchte, weil für beides Soll-versteuerung und Bilanzierungspflicht die gleiche Grenze gilt.
Moin,
bei Ist-Versteuerung herrscht wohl Einigkeit - keine Buchung bei EÜR.
Bei der Soll-Besteuerung gebe ich @babuschka recht: es ist ja auch noch keine ergebniswirksame Einnahme erfolgt - also kann m. E. auch nicht bei der Ausbuchung im Falle eines "Totalausfalls" im Konto eine Zuordnung zur einer Betriebseinnahme hinterlegt werden.
Gruß
Maulwurf
Hallo zusammen,
danke für die Infos.
Arbeit schon viel zulange mit den Modul, da vergießt man das eine oder andere.
Mir reicht die EÜR da ich noch unter der Höchstgrenze liege.
Gruß
frankandi
Arbeit schon viel zulange mit den Modul, da vergießt man das eine oder andere.
Und warum dann die Frage wie man Konten zum Abwickeln offener Forderungen anlegt, bzw. welche Zuordnungen nötig sind?
Wenn solche Konten vom Hersteller bewusst nicht implementiert werden, sollte das schon seinen Sinn haben.
Der einfachste Weg wäre, solch voreiligen Buchungen zu stornieren, oder sich eine Buchhaltungssoftware zuzulegen, welche die integrierte Debitoren-Kreditoren-Buchhaltung auch für EÜR-Rechner beherrscht.
Auch wenn diese freiwillig/aus Versehen die Sollversteuerung gewählt wurde.