Handwerkerleistungen durch Mietkaution bezahlt - trotzdem Steuerermäßigung möglich?

  • Hallo zusammen,


    aufgrund von Malerarbeiten wurde die Kaution von meinem ehemaligem Vermieter einbehalten. Ich habe ein Schreiben, auf dem die Abrechnung des Mietkontos aufgeschlüsselt wurde, erhalten. Zusätzlich lag noch das Angebot des Malers bei, an dem sich die Abrechnung orientiert. Der Malerbetrieb wurde jedoch (nach meiner telefonischen Zustimmung) von dem Vermieter beauftragt.


    Kann ich die Arbeiten als Handwerkerleistungen absetzen, obwohl der Auftrag vom Vermieter eingeholt wurde? Mit dem Einbehalt der Kaution, die auf der Abrechnung des Mietkontos bestätigt wird, habe ich dem Auftrag ja eigentlich zugestimmt und diesen bezahlt. Benötige ich jetzt eine Abschlussrechnung des Malers?


    Nach langer Recherche habe ich zu diesem Thema leider nichts gefunden und hoffe, hier gibt es jemanden, der sich damit auskennt.

  • Benötige ich jetzt eine Abschlussrechnung des Malers?

    Das wäre zu empfehlen wenn die Handwerkerleistung als Haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35 a Abs. 3 EStG geltend gemacht werden soll.
    Hier ist aber zu beachten, dass keine Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe etc. zum Ansatz kommen.
    Ob die alleinige Aufschlüsslung/Gegenrechnung des Vermieters als Nachweis gilt, wäre vllt. beim zuständigen Finanzamt zu erfragen

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe ein Schreiben, auf dem die Abrechnung des Mietkontos aufgeschlüsselt wurde, erhalten. Zusätzlich lag noch das Angebot des Malers bei, an dem sich die Abrechnung orientiert.

    Wie darf man dieses "orientiert" verstehen? Abgesehen davon ist ein Angebot niemals ausreichend. Von daher würde ich behaupten, dass auf keinen Fall eine Anerkennung erfolgen darf.


    Ansonsten gibt es doch sehr genau Hinweise: https://www.google.de/search?q=vermieter+mieter+35a+estg+bescheinigen&oq=vermieter+mieter+35a+estg+bescheinigen&aqs=chrome..69i57.8663j0j8&sourceid=chrome&ie=UTF-8


    Und alles außerhalb der Betriebskostenabrechnung halte ich für problematisch.

  • Und alles außerhalb der Betriebskostenabrechnung halte ich für problematisch.

    Ich denke, daß die Malerarbeiten (vermutlich nach Auszug aus der Wohnung) nicht in der BK-Abrechnung auftauchen, denn sie sind keine.


    Die Abrechnung des Mietkontos alleine dürfte nicht reichen, weil sie wahrscheinlich keine ausreichende Aufschlüsselung nach Arbeitsleistung und Fahrtkosten einerseits und Materialkosten andererseits enthalten dürfte (siehe Rz 39 des BMF-Schreibens). Das Angebot dazu ist meines Erachtens auch nicht ausreichend, da stimme ich miwe4 voll zu.
    Laß Dir vom Vermieter eine Kopie der Rechnung der ausführenden Firma geben, ich denke, das sollte dann mit der Abrechnung des Mietkontos reichen. Daß das Geld nicht von Deinem eigenen Konto überwiesen wurde, sollte gemäß Rz 51 kein Problem sein.


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    Früher dachte ich, die Bestrafung einer Kritik an Gott ist ein Privileg der katholischen Kirche.
    Mittlerweile weiß ich, daß das auch in nichtreligiösen Bereichen der Fall sein kann.

    „Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.“ Abraham Lincoln - wie recht er doch haben kann.

    • Offizieller Beitrag

    Laß Dir vom Vermieter eine Kopie der Rechnung der ausführenden Firma geben, ... .

    Vielleicht hat der Vermieter ja gute Gründe, warum er nur das Angebot vorlegt. ;)


    Da würde ich mal gerne einen Fachanwalt für Mietrecht zu hören, ob das überhaut so zulässig ist.

  • Nun - wir kennen den Hintergrund nicht, warum hier mit der Kaution verrechnet wurde (es könnte ja auch sein, dass die vertragliche Endrenovierung bei Auszug hier ersetzt wurde). Und im Übrigen muss der Vermieter ja eine Bescheinigung ausstellen, wieviel Lohn und Fahrtkosten hier angefallen sind. Dies wird mit der Nebenkostenabrechnung zusammen gemacht.

    • Offizieller Beitrag

    Nun - wir kennen den Hintergrund nicht, warum hier mit der Kaution verrechnet wurde (es könnte ja auch sein, dass die vertragliche Endrenovierung bei Auszug hier ersetzt wurde).

    Die Verrechnung ist hier m.E. gar nicht das vorrangige Problem. Ausschlusskriterium ist m.E., zumindest bisher, dass nur ein Angebot abgerechnet wurde und eben keine Rechnung. Das lässt nun einige Fragezeichen bei Steuerfachleuten offen und schließt einen Abzug der Kosten nach § 35a EStG in jedem Fall aus.

  • Vielleicht hat der Vermieter ja gute Gründe, warum er nur das Angebot vorlegt.

    Dann hätte der TE wahrlich schlechte Karten für eine Absetzbarkeit ... :(


    Dies wird mit der Nebenkostenabrechnung zusammen gemacht.

    Es kann sein, daß es mit dieser zusammen zugestellt wird, muß es aber nicht. Denn vor allem ein Punkt spricht dagegen: die Fristen für die Nebenkostenabrechnung und die Rückzahlung der Kaution. Während die NK-Abrechnung im Extremfall auch über 12 Monate nach dem Auszug erfolgen kann (weil der Auszug vor Ende des Abrechnungsjahres erfolgte), ist die Kaution aber vorher (innerhalb von 6 Monaten, § 548 BGB) zurückzuzahlen bzw. abzurechnen (z. B. wegen Teileinbehalt für NK-Forderungen, um die es hier aber auch Deiner Meinung nach vermutlich nicht geht) - AG Ahrensburg 46 C 943/06, Beschluss vom 5.1.2007


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  • Zunächst Entschuldigung für das Vollzitat, auf dem Tablet geht es nicht anders.


    entejens: die Frist für die Nebenkostenabrechnung sind 12 Monate ab Ende des Mietverhältnisses. Musste ich leider am eigenen Leibe erfahren von einem Amtsrichter. Dieser ließ mich, da die Abrechnung einen Tag nach Ende der 12 Monatsfrist beim Mieter einging, abblitzen mit einer Forderung von über 700 €!

  • entejens: die Frist für die Nebenkostenabrechnung sind 12 Monate ab Ende des Mietverhältnisses. Musste ich leider am eigenen Leibe erfahren von einem Amtsrichter.

    Das wundert mich jetzt aber:

    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

    Hattest Du einen Anwalt? Und welche Begründung gab es für die Abweichung vom BGB, die meiner Meinung nach eigentlich nicht möglich ist?


    Der Idealfall, der sicher eher recht selten auftritt, ist eine Beendigung des Mietverhältnisses zum Ende des Abrechnungszeitraumes. Im Extremfall sind also auch fast 2 Jahre (23 Monate) möglich. Real betrachtet (also wann nach Ende es Abrechnungszeitraums kann der Vermieter überhaupt erst eine Abrechung er- und zustellen?) überschreitet der Zeitpunkt der möglichen Zustellung der NK-Abrechnung die im BGB vorgegebene Frist der Kautionsrückzahlung wohl meistens.

  • Hattest Du einen Anwalt?

    ja


    Der Idealfall, der sicher eher recht selten auftritt, ist eine Beendigung des Mietverhältnisses zum Ende des Abrechnungszeitraumes.

    Hier irrst du. Der Abrechungszeitraum endet (zumindest für das konkrete Mietverhältnis) mit Ende des Mietverhältnissen. Daher ja ein Jahr ab Ende des Mietverhältnisses. Wenn man unterjährig noch nicht alle Kosten hat (wie ich hier wegen der fehlenden WEG-Abrechnung), muss man einen Vorbehalt der späteren Korrektur machen, aber abrechnen muss man innerhalb der 12 Monate.

  • Ich bin kein Fachmann auf dem Gebiet und auch kein Jurist. Aber Abrechnungszeitraum (mietvertraglich geregelt) und Abrechnungsfrist (gesetzlich geregelt im BGB) sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

    Ein Auszug des Mieters während der laufenden Abrechnungsperiode verkürzt ebenfalls nicht den Abrechnungszeitraum.Praxis-Beispiel
    Abrechnung nach Mieterauszug
    Wird dem Mieter die Betriebskostenabrechnung erst 14 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber noch innerhalb von 12 Monaten nach Ende des letzten Abrechnungszeitraums überreicht, ist die Frist für die jährliche Abrechnung gewahrt.

    Gleichlautende Aussagen dazu findet man auch hier oder hier oder hier oder hier. Allerdings fand ich hier im Forum, daß auch @babuschka schon dieselbe negative Erfahrung wie Du mit einem Amtsrichter hatte. Vielleicht hatten die Amtsrichter ja wirklich recht - aber die Fülle an Anwaltsaussagen und anderer seriöser Webseiten spricht im Moment für mich dagegen. Welche rechtliche Regelung war denn für den Richter die Basis für seine Entscheidung? Also welcher § im BGB oder anderswo?


    Aber letztlich hat das jetzt mit der Fragestellung des TE nix zu tun, denn die Rückzahlung der Kaution, gemindert um die Kosten der Handwerkerleistungen, hat mit den Nebenkosten eben nix zu tun (um die Zurückbehaltung wegen eventueller NK-Nachforderungen geht es ja nicht). Und ohne Rechnung des Malers wirds meiner Meinung nach auch nix mit der steuerlichen Anrechnung.

  • Vielleicht hatten die Amtsrichter ja wirklich recht - aber die Fülle an Anwaltsaussagen und anderer seriöser Webseiten spricht im Moment für mich dagegen.

    Die Webseiten sagen allerdings etwas anderes - also hat mein Rechtsbeistand ebenfalls einen schlechten Tag gehabt. Sowohl Richter als auch Anwalt haben die Frist mit Ende des Mietvertrages angesetzt. Aber ich habe mir den Mietvertrag daraufhin noch einmal angesehen: dort stand leider über die Nebenkostenabrechnung ausser den Vorauszahlungen nichts (übernommen vom Vorvermieter). War dann wohl eine Auslegungssache. Wie dem auch sei - nach Studium deiner Links gebe ich dir Recht - die Nebenkostenabrechnung kann dauern.

  • die Nebenkostenabrechnung kann dauern.

    Und sie muß es auch, weil ja nicht wenige Rechnungen den Vermieter erst einige Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes erreichen.


    Schade, daß das Thema nicht schon zur für Dich passenden Zeit kam.
    Ich weiß ja auch nicht, wie lange das her ist, und ich habe auch keine Ahnung, wie man Regreß beim Anwalt einfordern kann - soweit ich weiß, ist das aber wohl sehr schwer, aufwendig und ebenso teuer ... ;(


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    Früher dachte ich, die Bestrafung einer Kritik an Gott ist ein Privileg der katholischen Kirche.
    Mittlerweile weiß ich, daß das auch in nichtreligiösen Bereichen der Fall sein kann.


    „Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.“ Abraham Lincoln - wie recht er doch haben kann.

  • Ich weiß ja auch nicht, wie lange das her ist, und ich habe auch keine Ahnung, wie man Regreß beim Anwalt einfordern kann - soweit ich weiß, ist das aber wohl sehr schwer, aufwendig und ebenso teuer ...

    Auf jeden Fall teuerer als das, was ich bezahlt habe dafür. Ich buche es unter "Lehrgeld" und schicke kein schlechtes Geld dem guten hinterher.