Zubehör zu *später* gekauftem Hauptartikel hinzubuchen

  • Hallo zusammen,


    ich hatte vor 2 oder 3 Jahren einmal die Situation, dass ich Zubehör vor dem Erwerb des eigentlichen Computers erworben hatte.
    Damals konnte ich dann dieses Zubehör nicht mehr dem PC zuordnen, weil dieser wohl zuerst in der AfA existieren muss.


    Hatte Jemand in der Zwischenzeit schon einmal das gleiche in der neuesten Version von Mein Büro ausprobiert?
    Oder gibt es einen anderen Trick, das Zubehör einem später gekauftem Hauptprodukt zuzuordnen?
    Oder darf ich das (nicht alleine nutzbare) Zubehör auch anders buchen, also nicht zwangsweise dem Hauptprodukt zuweisen?


    Ich bin nun nämlich wieder in der gleichen Situation, d.h. ich möchte mir eine Drohne anschaffen, die jedoch eine lange Lieferzeit hat.
    Derweil hätte ich aber schon einiges an Zubehör erwerben können. Das zum Hintergrund meiner Frage.


    Danke vorab für jeden Tipp.



    Gruß
    Jürgen

  • die jedoch eine lange Lieferzeit hat.
    Derweil hätte ich aber schon einiges an Zubehör erwerben können.

    hallo,
    würde das Teil noch dieses Jahr aktiviert?
    wenn ja, Anlagegut neu und Anschaffungsdatum z.B. Dezember, danach Zugänge zum Wirtschaftsgut. (wenn Drohne geliefert, Datum =Anschaffungsdatum)


    Vllt. ist das Zubehör ja auch noch so im Preisrahmen (kleiner 150,--) , so dass dies sofort als Ausgabe gebucht werden kann.

  • Ich würde hier anders vorgehen (zumal die Transparenz ja gegeben sein muss):
    Bei Kauf des Zubehörs auf Konto "Anzahlungen" buchen - es darf ja noch nicht abgeschrieben werden, weil nicht einzeln nutzbar und die Drohne noch nicht angeschafft und betriebsbereit ist.
    Bei Lieferung (und Bezahlung) der Drohne diese aktivieren zusammen mit dem Zubehör, das hierfür dann natürlich auch umgebucht werden muss von Anzahlungen in das Anlagevermögen. Damit hast du den richtigen Zeitpunkt des AfA-Beginns und kannst schon vorher Zubehör erwerben (damit Bank und Kasse auch stimmen).

  • Vielen Dank für eure Tipps!


    ixtrafloor: Ja, die Drohne kommt hoffentlich noch dieses Jahr ;)
    Die Kosten betragen weit unter 150,- Euro, aber ich dachte immer, ich dürfte diese nicht einfach als Ausgabe buchen, da nicht einzeln nutzbar.


    @nesciens: Ich werde das mal probieren, wobei ich noch nie mit Anzahlungen gearbeitet habe, aber irgendwann muss ich's ja lernen ;)


    Dank und Gruß
    Jürgen

  • Moin Jürgen,


    aber nein, die Zuordnung (Ausgabe, GWG, Anlagevermögen) geht doch quasi "andersrum" ^^ - bis zum genannten Betrag sind es Ausgaben; erst danach muss geprüft werden, ob es sich um einen geringwertiges oder "richtiges" Wirtschaftsgut handelt ...


    Viele Grüße
    Maulwurf

  • Bei uns werden Kleinteile, Werkzeuge, Ersatzteile als normale Betriebsausgaben erfasst, auch wen sie nicht selbständig nutzbar sind.
    z.Bsp. 1 zusätzliches € 33,-- teures Dect Mobilteil fürs Telefon das nicht mal mehr mit Erinnerungs-euro aufgeführt ist. Eine 2,5 USB-Festplatte für €98,-- welche als mobiler Backupspeicher an verschiedenen PC Dienste verrichtet. Verbucht unter 4985 als Werkzeugeund Kleingeräte oder 4806 Wartungskosten für Hard- und Software.


    Aber die Variante von @nesciens ist auch nicht schlecht, wenn nicht sogar zu bevorzugen.
    Zudem willst Du sowieso was über geleistete Anzahlungen erfahren. ^^


    Nachtrag:
    Wie lange wird so ein Kopter abgeschrieben? Doch nicht etwa nach der amtlichen AfA 4.3.1 Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht -> 21Jahre :D

  • ist das denn der Gesamtpreis des Flugobjekts?

    Nein, denn:

    Vllt. ist das Zubehör ja auch noch so im Preisrahmen (kleiner 150,--) , so dass dies sofort als Ausgabe gebucht werden kann.

    Die Kosten betragen weit unter 150,- Euro,

    die Zuordnung (Ausgabe, GWG, Anlagevermögen) geht doch quasi "andersrum" - bis zum genannten Betrag sind es Ausgaben; erst danach muss geprüft werden, ob

    So nicht richtig.
    Auch bei GwG bis 150,-- muss die Merkmale "eigenständig nutzbar" gegeben sein, sonst kein sofort abschreibbares WG alte-Regel vs. neue Regel

  • bis zum genannten Betrag sind es Ausgaben; erst danach muss geprüft werden, ob es sich um einen geringwertiges oder "richtiges" Wirtschaftsgut handelt ...


    Viele Grüße

    Meines Erachtens nach muss bei Gegenständen, die nicht selbständig nutzbar sind, sofort zugeschrieben werden zum Hauptwirtschaftsgut. Eine Behandlung als Aufwand scheidet hier eigentlich aus. Ixtrafloor hat hier die richtige Quelle ja schon zitiert. Aber:


    Bei uns werden Kleinteile, Werkzeuge, Ersatzteile als normale Betriebsausgaben erfasst, auch wen sie nicht selbständig nutzbar sind.

    er handelt nicht danach. Bp-Risiko --> öffnet die Türen für Hinzuschätzungen.


    Wie lange wird so ein Kopter abgeschrieben?

    Nun, dafür gibt es noch keine Beispiele, zumindest keine veröffentlichten. Es gibt ja auch noch keine Erfahrungen, wie lange diese Dinger tatsächlich nutzbar sind. Im Zweifel wird es ein Streitfall mit dem Finanzamt, die sich höchstwahrscheinlich zunächst auf die amtlichen AfA-Tabellen zurückziehen. Da braucht es eben fundierte Nachweise für eine kürzere Lebensdauer.

  • Da sie am USB-Port betrieben wird, kann sie keinem Anlagegut fix hinzugefügt werden. Folglich ...

    Das ist ja dann auch eine der erlaubten Ausnahmen - war aber aus deinem Beitrag so nicht ersichtlich. :thumbsup:
    Dann ist ja alles gut.

    • Offizieller Beitrag

    Na ja, einen Betrieb der Drohne am USB-Port kann man ja nun wohl ausschließen, so dass es einmal mehr ein Beispiel mit Lösung am Thema vorbei ist. Wieder einmal dadurch bedingt mehrere unnötige Posts, die den Thread nur in die Länge ziehen und letztlich nur verwirren.

  • Betrieb der Drohne am USB-Port

    Dem TE ging es um Zubehör (zur Drohne) und ob bis 150,-- hinzu gerechnet oder gleich voll geltend gemacht wird



    die Zuordnung (Ausgabe, GWG, Anlagevermögen) geht doch quasi "andersrum" - bis zum genannten Betrag sind es Ausgaben; erst danach muss geprüft werden, ob es sich um einen geringwertiges oder "richtiges" Wirtschaftsgut handelt ...

    • Offizieller Beitrag

    Dem TE ging es um Zubehör (zur Drohne) und ob bis 150,-- hinzu gerechnet oder gleich voll geltend gemacht wird

    Meines Erachtens nach muss bei Gegenständen, die nicht selbständig nutzbar sind, sofort zugeschrieben werden zum Hauptwirtschaftsgut. Eine Behandlung als Aufwand scheidet hier eigentlich aus. Ixtrafloor hat hier die richtige Quelle ja schon zitiert. Aber:


    er handelt nicht danach. Bp-Risiko --> öffnet die Türen für Hinzuschätzungen.

    Und damit ist doch alles gesagt. Warum also noch weiter ..... ?

  • Sorry,


    versteh' die Diskussion grade nicht: meine Antwort bzgl. der Zuordnung Kosten/GWG etc. bezog sich auf das konkrete Frage des TE und des genannten Betrages - eine selbstständige Nutzung des "Gesamtpaketes" habe ich da vorausgesetzt.


    Ich hoffe, für TE sind durch die umfassende Diskussion jetzt alle Klarheiten beseitigt ;)