Wie verbuche ich Rechnungen die mit Gutscheinen bezahlt wurden?

  • Guten Morgen liebes Forum, ich habe folgende Frage: Wir bieten in unserem Webshop Gutscheine an. Diese verbuche ich als Einnahme ohne Umsatzsteuer (wir sind umsatzsteuerpflichtig). Nun meine Frage, wenn der Kunde nun Waren besteltt und diese bis auf einen kleinen Restbetrag mit Gutscheinen bezahlt - wie verbuche ich diese korrekt?
    Vielen Dank für Eure Hilfe - Grüße aus dem Allgäu

  • Einnahme ohne Umsatzsteuer

    hallo,


    Haufe schreibt u.a.

    Zitat

    Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, wird dies als Umtausch eines Zahlungsmittels, z.B. Bargeld, in ein anderes Zahlungsmittel wie Gutschein beurteilt.


    Aber auch:


    Zitat

    Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.

    • Offizieller Beitrag
    • Offizieller Beitrag

    auch wenn die meisten Antworten zu 90 % schon einige Jahre alt sind und WISO mein Büro betreffen, so fand ich diesen der Steuer:sparbuch betrifft am hilfreichsten

    Und was soll dieser unsinnige Verweis ausgerechnet auf einen Thread, wo mal niemand geantwortet hat? Abgesehen davon, dass dieses selten ist, kann es ja verschiedene Gründe haben.


    Und gerade die Behandlung von Gutscheinen ist doch erst einmal softwareunabhängig zu bewerten. Erst überlege ich mir den mutmaßlichen Lösungsweg und dann schaue ich in meiner Software nach geeigneten Konten. Oder warum antwortest Du sehr oft zu WISO Mein Büro, obwohl Du immer weider betonst, diese Software selber nicht zu nutzen. Genau, weil eben der Weg das Wichtige ist.


    Und genau das kann der TE sich aus den verlinkten bisherigen Forumsbeiträgen erlesen.

  • Und gerade die Behandlung von Gutscheinen ist doch erst einmal softwareunabhängig zu bewerten

    Richtig - wobei auch noch zu beachten ist, dass es einen neuen Erlass zur Behandlung von Gutscheinen gibt. Auch der Link von ixtrafloor auf Haufe ist hier nicht mehr aktuell, da von 2011! Die Finanzverwaltung unterscheidet inzwischen zwischen Einweg- und Mehrweggutscheinen und zieht daraus die umsatzsteuerlichen Folgen.

  • Und gerade die Behandlung von Gutscheinen ist doch erst einmal softwareunabhängig zu bewerten.

    und wenn der TE diese "Behandlung von Gutscheinen" letztlich auch Softwaremäßig umsetzen möchte?
    Und dann auch noch im Steuersparbuch EÜR-Modul welches eben nicht die Möglichkeiten und Kontenvielfalt von mein Büro hat?
    Aber ich kann Dir auch gerne einen vllt. weniger "Unsinnigen" Verweis zu diesem Thema geben, der sich aufgrund vieler Antworten über 2 Seiten hinzieht und resümiert


    Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, ist eine Einnahme i.S.d. EÜR-Rechnung vorzunehmen.

    Eigentlich auch nicht mehr wie Haufe 2011 schrieb.

    Zitat

    Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

    Nur schneller und einfacher zu verstehen.





    Die Finanzverwaltung unterscheidet inzwischen zwischen Einweg- und Mehrweggutscheinen und zieht daraus die umsatzsteuerlichen Folgen.

    ?( hallo nesciens, gibt es hierzu vllt. Quellangaben? Ich finde leider nur Berichte über Einweg-Mehrweg-Verpackungen.


    Währen Haufe sich auf UStG §§ und die OFD Karlsruhe beruft.

    • Offizieller Beitrag

    hallo nesciens, gibt es hierzu vllt. Quellangaben?

    Findet man genau dort, wo man alle veröffentlichten BMF-Schreiben finden kann:
    bundesfinanzminsterium.de BMF-Schreiben
    Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass - Stand zum 31. De­zem­ber 2016
    Und zum Lesen in Ruhe dann Stand 31.12.2016:
    2016-12-31-umsatzsteuer-anwendungserlass-kosolidierte-fassung-31-12-2016.pdf

  • Und zum Lesen in Ruhe dann Stand 31.12.2016:

    ?(
    bin ich froh Hilfesuchende mit Externen Links, die das Thema behandeln und darauf eingehen weiter zu helfen, anstatt ihm 773 Seiten Anwendungserlass hinzuwerfen.
    In dem mit keiner Silbe "Einweg-Mehrweg-Gutscheine" eingegangen wird.


    Zwar kommen die Wörter Einweg-Mehrweg zwar 9 mal vor, aber immer nur in Verbindung mit Besteck und Geschirr. :rolleyes:


    Mithin ist obiger Hauf-Link (mag er auch von 2011 sein) das aktuellste was derzeit in Bezug auf Gutscheine im Netz zu finden ist.


    Und da sich keine Änderungen ergeben haben:

    Zitat

    ...wird bis zur endgültigen Klärung durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder unter Einbeziehung der EU-Ebene, die bisherige deutsche Besteuerungspraxis fortgeführt.


    Also die obig verlinkte, oder wenns ohne Datum sein darf diese

    • Offizieller Beitrag

    bin ich froh Hilfesuchende mit Externen Links, die das Thema behandeln und darauf eingehen weiter zu helfen, anstatt ihm 773 Seiten Anwendungserlass hinzuwerfen.
    In dem mit keiner Silbe "Einweg-Mehrweg-Gutscheine" eingegangen wird.

    Du solltest einmal bedenken, dass Du nach einer, Dir anscheinend nicht bekannten, Quelle für die offiziellen BMF-Schreiben gefragt hast. Ob nesciens Dir diese Quelle nennt oder ich es mache ist dabei ja wohl nebensächlich. Erfragt hast Du es.


    Und ich denke einmal, dass über den USt-Anwendungserlass zusammen mit dem UStG ein großer Anteil aller fraglichen USt-Probleme gelöst werden kann. Warum sollte sich der Gesetzgeber damit ansonsten wohl so eine große Mühe geben und diesen jetzt auch immer im Zugriff aktuell halten?

    • Offizieller Beitrag

    Maßgeblich für die zutreffende Behandlung der verschiedensten Gutscheinarten bei der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer ist der von mir zitierte und verlinkte USt-Anwendungserlass zum aktuellen Stand. Und danach wird sich die Finanzverwaltung bei ihren Prüfungen richten. Entsprechend sollte sich da auch jeder Unternehmer dran halten. Ob es Dir nun gefällt oder nicht. Das Teil ist ja nun nicht umsonst so lang. Abgesehen davon verfügt auch dieses Werk über eine bei PDFs übliche Suchfunktion.

  • Ob es Dir nun gefällt oder nicht.

    Du lenkst vom eigentlichen (Thema) ab.

    • Es gibt, und da kann ich noch so viel lesen, keinen Erlass, welcher Einweg,-Mehrweg-Gutscheine gesondert regelt. Punkt.
    • Du (und wahrscheinlich auch nesciens) könnt keine Textstelle in dem 773 starken Werk aufzeigen, welche auf die beschriebene Einweg,-Mehrweg-Gutschein-Regelung eingeht.
    • Bin ich sehr wohl in der Lage, eben diese 773 Seiten auf eben diese "Gutschein-regelung" zu durchsuchen. Ich könnte sogar die behandelnden Seiten (ab 613) abtrennen und hier einstellen.
    • Und letztendlich hat alles nichts mit "gefallen" zu tun


    Danke dafür, dass der Thread bisher nicht mit einem Schloß versehen / geschlossen wurde.
    Ich habe jetzt eigentlich nichts mehr beizutragen/hinzuzufügen

  • Ich bin überrascht, wie sich das hier entwickelt..... muss leider gestehen dass ich keinen Schritt weiter bin..... Bin ja froh über jeden Hinweis aber zur Lösung wie ich es Buchungstechnisch mit dem Programm umsetze, bin ich immer noch keinen Schritt weiter...
    Wir haben einen Onlineshop, dort werden auch Gutscheine verkauft die ich mit dem Wiso Steuer unter EInnahme / Sachkonto 8200 und ohne Umsatzsteuer verbuche. Dann kommt die Bestellung wo dieser Betrag abgezogen wird vom Shopmodul - und da komme ich nicht weiter wie ich nun diese Rechnung mit dem abgezogenen Gutscheinbetrag verbuche.....

  • unter EInnahme / Sachkonto 8200 und ohne Umsatzsteuer verbuche.

    mit Einlösen des Gutscheins wurde der Gutschein Umsatzsteuerpflichtig.
    Da Du bisher brutto auf 8200 Erlöse gebucht hast, muss nun per 1776 S der USt.-Betrag an 8200 H gebucht werden.
    Ich würde "freie Buchung" wählen.

  • Moin,


    wenn die Gutscheine auf Kto. 8200 gebucht sind (und die Richtigkeit anhand der von miwe genannten Links geprüft wurde), würde ich die Zahlung der Rechnung aufteilen: Beispiel Rechnungsbetrag 100 €, davon sind 20 € per Gutschein "bezahlt": Bank an 8400 mit 80 € und zusätzlich 8200 an 8400 mit 20 €. Damit sind die 100 € steuerpflichtige Erlöse und das Konto 8200 wurde um die 20 € "bereinigt".


    Viele Grüße
    Maulwurf

  • Tagespass 6,-- nein danke

    nun - du hast nesciens um die Quelle gebeten und die hat er dir gegeben. Damit hat er zumindest seine Aussage unterlegt. Dass dies nicht für alle frei lesbar ist, ist schade. Aber da so wahrscheinlich das Urheberrecht gewahrt werden soll, muss man entweder die 6 Euronen zahlen (was wirklich unverschämt viel ist) oder weiter im Web suchen. Ich werde auch nicht zahlen, ist mir auch zuviel, insofern stimme ich ixtrafloor zu.

  • nun - du hast nesciens um die Quelle gebeten und die hat er dir gegeben. Damit hat er zumindest seine Aussage unterlegt.

    meinst Du das?


    Richtig - wobei auch noch zu beachten ist, dass es einen neuen Erlass zur Behandlung von Gutscheinen gibt. Auch der Link von ixtrafloor auf Haufe ist hier nicht mehr aktuell, da von 2011! Die Finanzverwaltung unterscheidet inzwischen zwischen Einweg- und Mehrweggutscheinen und zieht daraus die umsatzsteuerlichen Folgen.

    Na danke....und wenn sie nicht gestorben sind.....


    Nun, ich habe diese 773 Seiten Umsatzsteueranwendungserlass (31.12.16) welche @miwe4 oben verlinkt hat durchforstet, (siehe Post #11) jedoch nirgends die hervorgehobene Stelle gefunden. Auch ist @nesciens bisher den Nachweis seiner Behauptung schuldig geblieben. Ein Verweis auf eine kostenpflichtige Quelle reicht hier meiner Ansicht nach nicht.
    Gut, ist meine Ansicht. Andere haben da andere Denke.