Bescheinigung i. s. d. §35a EStG

  • hallo,


    ich vermiete eine wohnung und habe dafür eine hausverwaltung, welche mir eine bescheinigung i. s. d. §35a estg mit der jahresabrechnung geschickt hat. meine fragen dazu wären:
    1. sind die nicht umlagefähigen beträge aus der bescheinigung i. s. d. §35a estg mir als vermieterin anzurechnen? wenn ja wo im wiso sparbuch sind sie einzutragen (als werbungskosten bei der vermietung oder etwa bei den allgemeinen kosten)?


    2. in der jahresabrechnung unter "kosten nicht umlagefähige beträge" sind z.b. "reperaturen a/r allgemein" aufgeführt. sind diese auch extra ansetzbar, oder nur die verwaltungkosten alleine?


    vielen dank schon mal. lg

  • 1. sind die nicht umlagefähigen beträge aus der bescheinigung i. s. d. §35a estg mir als vermieterin anzurechnen? wenn ja wo im wiso sparbuch sind sie einzutragen (als werbungskosten bei der vermietung oder etwa bei den allgemeinen kosten)?

    Anzurechnen ja, aber nicht nutzbar, da du nicht selber in der Wohnung wohnst und damit die Kosten nicht für deinen Haushalt angefallen sind. Ist hier schon öfter besprochen worden, dass haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten nur ansetzbar sind, wenn sie für den eigenen Haushalt erbracht werden.



    in der jahresabrechnung unter "kosten nicht umlagefähige beträge" sind z.b. "reperaturen a/r allgemein" aufgeführt. sind diese auch extra ansetzbar, oder nur die verwaltungkosten alleine?

    Diese gehören in deine Einnahmenüberschussrechnung aus der Vermietung, ja.

    • Offizieller Beitrag
  • bei Vermietung einer Wohnung kann der Vermieter alle Ausgaben als Werbungskosten abziehen, die für die Wohnung ausgegeben wurden. Dazu erhält er Mieteinnahmen und Umlagen für die Betriebskosten = Einnahmen. Anlage V sollte hier sorgfältig ausgefüllt werden!


    Die Bescheinigung gem. § 35a bekommt der Mieter, denn er kann diese Beträge in seiner Erklärung angeben, denn er zahlt ja auch die Betriebskosten und damit die darin enthaltenen Ausgaben,die hier bescheinigt sind.


    Lia

    • Offizieller Beitrag

    Die Bescheinigung gem. § 35a bekommt der Mieter, denn er kann diese Beträge in seiner Erklärung angeben, denn er zahlt ja auch die Betriebskosten und damit die darin enthaltenen Ausgaben,die hier bescheinigt sind.

    1. sind die nicht umlagefähigen beträge aus der bescheinigung i. s. d. §35a estg

    2. in der jahresabrechnung unter "kosten nicht umlagefähige beträge" sind z.b. "reperaturen a/r allgemein" aufgeführt.

  • Die Bescheinigung gem. § 35a bekommt der Mieter, denn er kann diese Beträge in seiner Erklärung angeben, denn er zahlt ja auch die Betriebskosten und damit die darin enthaltenen Ausgaben,die hier bescheinigt sind.

    So pauschal gilt das nicht - denn der Vermieter bekommt mehr Leistungen bescheinigt als er dem Mieter bescheinigen muss (er trägt schließlich noch einige Kosten mehr, wie hier die Reparaturen etc.). Insofern war die Frage auch richtig gestellt und von nesciens richtig beantwortet.

  • Hallo,
    ich will mich hier anhängen mit einer Bemerkung: Ich bin Vermieter und gebe die Bescheinigung auch an die Mieterin weiter.
    Diese sagt mir, damit könne sie nichts anfangen, weil sie keine Steuererklärung macht wegen zu geringer Rente.
    Das stimmt sicher, doch damit ist gezeigt, daß die wirklich armen Menschen auch steuerlich nochmals gerupft werden.
    Oder liege ich da voll falsch?

    • Offizieller Beitrag

    ich will mich hier anhängen mit einer Bemerkung:

    Bitte beachte die Forenregeln.

    Aber das ist ein gänzlich anderes weil politisches Thema und damit off-topic

    Ab so etwas von off Topic - Gerechtigkeitsdiskussionen haben in den Sachthemen zur Anwendung der Software und der Gesetze im Programm nichts zu suchen. Das kann man zudem als Thread-Hijacking ansehen.

    und sollte nicht weiter diskutiert werden, jedenfalls nicht in diesem Thread

    ACK.