Steuererklärungen in Erbengemeinschaft mit vollzogenem Immobilienkauf

  • Hallo,


    ich bin mir nicht ganz sicher, in welches Forum dieser Beitrag hier rein muss, aber ich versuche das mal hier. Wir haben derzeit folgenden Fall zu bewältigen:


    Unser Vater ist im Januar 2016 verstorben. Mein Bruder und ich sind die Erben zu je 50%. Ich bin Testamentsvollstrecker.


    In der Erbmasse waren eine vermietete Wohnung sowie ein „Wohnungskauf“. Das heißt, unser Vater hat im Dezember 2015 noch einen Wohnungskaufvertrag notariell beglaubigt, ist dann aber vor der Abwicklung/Finanzierung verstorben. Wir haben dann als Erbengemeinschaft den Wohnungskauf abgewickelt, die Wohnung ist seit Sommer (im Rahmen der Erbengemeinschaft) vermietet und wir haben die beiden Objekte unter uns per Erbauseinandersetzung aufgeteilt.


    Erbschaftssteuer zahlen wir nicht (Bescheid ist bereits erfolgt) und die Einkommentssteuererklärung unseres Vaters für 2015 haben wir bereits erledigt.


    Nun kommen aber die Steuererklärungen für das Jahr 2016:


    1. Wir machen eine Einkommenssteuererklärung für unseren Vater bis einschließlich des Tages, wo er verstorben ist. Diese geben wir beim Finanzamt des Wohnsitzes unseres Vaters ab
    -muss das eine Feststellungserklärung sein? Die andere Steuererklärung habe ich so abgegeben, da musste ich aufgrund Vermietung eh was nachzahlen.
    -da kommen aus meiner Sicht nur die Pension (er war Beamter im Ruhestand, also anteilig auf die Tage im Januar?) sowie anteilig die Mieteinnahmen/Mietausgaben hinein. Und Krankenversicherung.
    2. Wir machen eine Einkommenssteuererklärung für die Erbengemeinschaft vom Tag des Todes + 1 bis zum Tag der Erbauseinandersetzung. Diese gebe ich als Testamentsvollstrecker bei meinem Finanzamt ab
    -diese ist ja auf jeden Fall eine Feststellungserklärung
    -da die Wohnung, dessen Kauf wir im Rahmen der Erbauseinandersetzung abwickeln mussten, in diesen Zeitraum fällt, werde ich hier die AfA-Bemessungsgrundlage ermitteln und einreichen, wenngleich die Wohnung nach der Erbauseinandersetzung mein Bruder bekommt. Wir ziehen im Zeitraum der Erbengemeinschaft die AfA ja noch von den Einnahmen ab.
    -durch die ca 1,5 Monate verspätete Zahlung (Erbschein/Kreditauszahlung kam erst nach Fälligkeitsdatum des Wohnungskaufs) werde ich in dem Zuge der AfA-Berechnung die Strafzinsen mit einbeziehen, da sie unvermeidlich waren.
    3. Im Anschluss an die Bescheide reichen wir dann unsere Steuererklärungen ein für den Zeitraum nach der Erbengemeinschaft.


    Soweit hoffe ich, dass ich das alles korrekt verdrahtet habe und freue mich über Feedbacks :-).


    Eine konkrete Frage habe ich allerdings noch: Wir haben von der Behörde einen Sterbegeldzuschuss (1 Ruhegehalt Brutto) erhalten. Dieses haben wir im Zeitraum der Erbengemeinschaft erhalten. Muss dieses daher auch auf die Steuererklärung aus obigen Punkt 2?


    Vielen Dank und viele Grüße

  • 1. Wir machen eine Einkommenssteuererklärung für unseren Vater bis einschließlich des Tages, wo er verstorben ist. Diese geben wir beim Finanzamt des Wohnsitzes unseres Vaters ab
    -muss das eine Feststellungserklärung sein? Die andere Steuererklärung habe ich so abgegeben, da musste ich aufgrund Vermietung eh was nachzahlen.

    Ihr macht eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016! Eine Begrenzung auf ein Datum kennt das Einkommensteuergesetz nicht. In diese Erklärung gehören alle Einkünfte eures Vaters im Jahr 2016, aber auch die entsprechenden hierzu getätigten absetzbaren Ausgaben.


    Wir haben von der Behörde einen Sterbegeldzuschuss (1 Ruhegehalt Brutto) erhalten.

    Gehört zu den Einkünften eures Vaters und ist daher in der Einkommensteuererklärung des Vaters aufzuzeigen. Wird euch die Zahlstelle auch so bescheinigen.


    sowie anteilig die Mieteinnahmen/Mietausgaben hinein. Und Krankenversicherung.

    richtig für die Mieteinnahmen. Die Krankenversicherung läuft ja in der Regel mit dem Sterbemonat aus, damit gehören diese Beiträge noch in die Einkommensteuererklärung des Vaters.


    Wir machen eine Einkommenssteuererklärung für die Erbengemeinschaft vom Tag des Todes + 1 bis zum Tag der Erbauseinandersetzung.

    Auch hier wird die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für das ganze Jahr abgegeben. Wo, müsst ihr mit dem Finanzamt klären.


    da die Wohnung, dessen Kauf wir im Rahmen der Erbauseinandersetzung abwickeln mussten, in diesen Zeitraum fällt, werde ich hier die AfA-Bemessungsgrundlage ermitteln und einreichen, wenngleich die Wohnung nach der Erbauseinandersetzung mein Bruder bekommt. Wir ziehen im Zeitraum der Erbengemeinschaft die AfA ja noch von den Einnahmen ab.

    Ihr müsst für jede Wohnung eine Einnahmen-Überschussrechnung machen für den Zeitraum eurer Vermietung. Da gehören neben den AfA, den Mieteinnahmen und den Einnahmen aus Nebenkosten auch die Ausgaben wie Grundsteuer, Wartung, Zinsen aus Finanzierung etc. hin. Das Ergebnis gehört dann in die Feststellungserklärung.


    Im Anschluss an die Bescheide reichen wir dann unsere Steuererklärungen ein für den Zeitraum nach der Erbengemeinschaft.

    Eure eigenen Einkommensteuererklärungen könnt und müsst ihr bis zum 31.5.217 einreichen. Es gibt hier unter Beteiligungen auch die Möglichkeit anzugeben, dass der Anteil vom Finanzamt festgelegt werden soll. Wenn ihr bis dahin schon den Betrag kennt, könnt ihr ihn eintragen, aber der Verweis reicht auch aus.
    Natürlich gehört dann in eure eigene Erklärung alles, was ihr als Einzelperson eingenommen und ausgegeben habt.

    • Offizieller Beitrag

    Gehört zu den Einkünften eures Vaters und ist daher in der Einkommensteuererklärung des Vaters aufzuzeigen. Wird euch die Zahlstelle auch so bescheinigen.

    Da wäre ich mir nicht ganz so sicher. Müsste sich aber doch sicher aus der Lohnsteuerbescheinigung ergeben. Ggf. eben der eines Erben, bei dem es dann auch anzusetzen wäre. Hatten wir hier im Forum aber schon öfter hinsichtlich des genauen Prozederes.


    Angesichts der Vielfalt der abzusehenden steuerlichen Probleme würde ich mir überlegen, evtl. doch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe hinzuzuziehen. Zumindest für die ersten ein bis 2 Jahre, dann kann man immer noch schauen.

  • Angesichts der Vielfalt der abzusehenden steuerlichen Probleme würde ich mir überlegen, evtl. doch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe hinzuzuziehen.

    Dieser Rat ist bei der Komplexität des Sachverhaltes sicher nicht verkehrt, wobei dies eigentlich schon vor Unterzeichnung der Verträge sinnvoll gewesen wäre. Der Notar kann nur eingeschränkt über steuerliche Folgen informieren.

  • Vielen Dank für Eure reichhaltigen Antworten!!! Ich frage mich halt nur, ob der Sachverhalt wirklich komplex ist, oder ob eigentlich nur die Komplexität darin besteht, dass man alle Kosten sauber auftrennen muss. Weil - wenn unser Vater noch leben würde - wäre es ja im Prinzip nur eine normale Einkommensteuererklärung mit zusätzlichen Mieteinkünften.


    Versteht mich nicht falsch, wenn es schlau ist, einen Steuerberater hinzuzuziehen, dann sind wir die letzten, die sich dem verweigern würde. Vor Unterzeichnung des Wohnungskaufvertrages konnten wir übrigens keinen hinzuziehen, denn da hat unser Vater, der ja nie die Absicht der Vermietung hatte, noch gelebt.


    Die Frage, die ich mir noch stelle, ist, welche steuerlichen Probleme denn dort zu erwarten wären.

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage, die ich mir noch stelle, ist, welche steuerlichen Probleme denn dort zu erwarten wären.

    Das kann ohne Kenntnis aller Besteuerungsgrundlagen niemand wirklich beantworten. Und eine Steuerberatung darf das Forum auch nicht leisten. Angesichts der Art der Fragestellungen gehe ich jedoch davon aus, dass das Aufsuchen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe dringendst angeraten scheint.

  • Ich frage mich halt nur, ob der Sachverhalt wirklich komplex ist, oder ob eigentlich nur die Komplexität darin besteht, dass man alle Kosten sauber auftrennen muss.

    Nun, das allein kann schon komplex genug werden, weil hier einiges zu beachten ist (Aufteilung Grund und Boden - Gebäude, Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten etc.). Daneben ist aber die (teilweise) Erbfolge und Aufteilung auf die Erbengemeinschaft zu beachten (Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit Anlagen V) ....
    Daneben steht die auch zwischen mir und miwe4 abweichende Meinung zu den Einkünften des Vaters (Sterbegeld beim Vater oder bei Euch) und einige andere Punkte, die geklärt werden müssen. Aber das müsst letztendlich ihr entscheiden.