Einspruch gegen die Höhe des Kinderfreibetrags notwendig?

  • Hallo,


    weil das Finanzgericht Niedersachsen am 02.12.2016 die Berechnung des Kinderfreibetrags in Frage gestellt hat (Aktenzeichen 7 K 83/16) empfiehlt mir WISO steuer:MAC 2017:

    Zitat

    Wichtig: Legen Sie auf jeden Fall Einspruch ein, wenn ein Kinderfreibetrag in Ihrer Steuererklärung enthalten ist.

    Nach meinem Einspruch erhielt ich Post vom Finanzamt mit der Bitte den Einspruch zurückzunehmen. Mit der Begründung dass die Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach §32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EstG im Steuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen ist und dass sich bei einer entsprechenden Entscheidung des anhängigen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht der Bescheid automatisch ändere.


    Können mir Nachteile entstehen, wenn ich der Bitte des Finanzamts nachkomme?
    Warum empfiehlt mir das Steuerprogramm auf jeden Fall Einspruch einzulegen?

    • Offizieller Beitrag

    Warum empfiehlt mir das Steuerprogramm auf jeden Fall Einspruch einzulegen?

    Weil das Programm nicht wissen kann, dass das FA den Bescheid insoweit vorläufig i.S. § 165 Absatz 1 AO erlassen hat.

  • Weil das Programm nicht wissen kann, dass das FA den Bescheid insoweit vorläufig i.S. § 165 Absatz 1 AO erlassen hat.

    :!: Auch WISO empfiehlt den Einspruch, obwohl in den Hinweisen der Berechnung der entsprechende Vorläufigkeitsvermerk aufgeführt ist!
    Besser wäre vielleicht, ein Hinweis, den Steuerbescheid entsprechend zu überprüfen!

    • Offizieller Beitrag

    Entweder ist im Bescheid ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk enthalten oder er ist eben nicht enthalten. Etwas anderes oder etwas dazwischen gibt es nicht.

  • Entweder ist im Bescheid ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk enthalten oder er ist eben nicht enthalten. Etwas anderes oder etwas dazwischen gibt es nicht.

    :!: aus: www.arlob.de
    Ein Leser ist dem Rat von SSP Steuern sparen professionell gefolgt und hat gegen seinen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt, weil strittig ist, ob der Kinderfreibetrag für Kinder im Alter von über sechs Jahren zu niedrig ist. Das Finanzamt hat den Leser nun aufgefordert, seinen Einspruch zurückzuziehen. Wie soll er sich verhalten?


    Antwort: Sie können den Einspruch nur unter einer Voraussetzung bedenkenlos zurücknehmen: Das Finanzamt bestätigt Ihnen schriftlich, dass sich der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO zur Höhe des Kinderfreibetrags (siehe BMF-Schreiben vom 11.04.2016, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010, Abruf Nr. 185300) in Ihrem Steuerbescheid ausdrücklich auch auf die fehlende Altersstaffelung bezieht.
    Quelle: WISO SSP Ausgabe 01/2017

    • Offizieller Beitrag

    2016-04-11-vorlaeufige-steuerfestsetzung-leibrenten-kinderfreibetraege.pdf


    Zitat

    „Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
    ...
    ...
    ...
    5. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG

    Was möchte man denn mehr? Umfassender kann ein Vorläufigkeitsvermerk nicht sein. ?(


    Nach entsprechenden Urteilen muss die Gesetzgebung so oder so reagieren. Macht es das nicht, z.B. Nichtanwendungserlass, dann muss die Vorläufigkeit ausdrücklich aufgehoben werden, z.B. durch einen Änderungsbescheid oder eine Allgemeinverfügung. Ggf. auch auf ausdrücklichen Antrag des Steuerbürgers. Gegen diesen Bescheid kann dann wiederum Einspruch eingelegt werden mit allen entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.


    Vorläufige Steuerfestsetzung – Lexikon des Steuerrechts