Nur halben Kinderbetreuungskosten für KiTa anerkannt?

  • Hallo Leute,


    folge Situation. Kann wer sagen ob es so richtig ist wie Finanzamt entschieden hat. Habe gestern mein Steuerbescheid mit Programm abgeholt und Folgendes festgestellt.


    Es geht um Absetzen der Kinderbetreuungskosten für KiTa! Ich und meine Freundin leben in eheähnlicher Gemeinschaft. Sie bekommt das Kindergeld welches für alles Mögliche bei Kindern weg geht. Ich bezahle die KiTa Gebühren. Letztes Jahr waren es 2700 Euro, wovon 200 Euro Essensgeld waren. Essensgeld wurde von Finanzamt nicht anerkannt, wusste ich nicht, ist auch ok, obwohl letztes Jahr sie es akzeptiert hatten! Geblieben sind 2500 Euro reine KiTa Gebühren. Nach Wiso Sparbuch 2017 hätte ich 1400 Euro zurück bekommen können aber bekommen habe 750 Euro da wir, laut Argument von Finanzamt gemeinsam leben und somit gemeinsam bezahlen, ich nur die hälfet von 2500 Euro KiTa Gebühren absetzen kann. Ist es richtig so? Lohnt sich hier einen Widerspruch einzulegen?


    Kann wer was dazu sagen ob es so richtig ist wie Finanzamt entschieden hat?


    Mit freundlichen Grüßen
    Alex

    • Offizieller Beitrag

    Davon 30 % macht 750 €, stimmt dann also.

    Die Rechnung verstehe ich nicht. ?(


    Ich bezahle die KiTa Gebühren. Letztes Jahr waren es 2700 Euro, wovon 200 Euro Essensgeld waren. Essensgeld wurde von Finanzamt nicht anerkannt, wusste ich nicht, ist auch ok, obwohl letztes Jahr sie es akzeptiert hatten! Geblieben sind 2500 Euro reine KiTa Gebühren. Nach Wiso Sparbuch 2017 hätte ich 1400 Euro zurück bekommen können aber bekommen habe 750 Euro

    Die Rechnung verstehe ich, unter Berücksichtigung der 2/3 und des Spitzensteuersatzes, ebenfalls nicht. ?(


    laut Argument von Finanzamt gemeinsam leben und somit gemeinsam bezahlen, ich nur die hälfet von 2500 Euro KiTa Gebühren absetzen kann. Ist es richtig so?

    Nein, wäre es nicht: Kinderbetreuungskosten absetzen - Buhl steuernsparen.de

  • @Alex777


    Sie verstehen Ihren Steuerbescheid nicht: 2/3 der 2.500,-- werden als Sonderausgaben abgezogen, die Steuerersparnis daraus sind geschätzte 30% von 2.500,-- = 750,--.
    Wenn das FA tatsächlich nur 2/3 von 1250,-- = 834,-- angezogen hat, dann müssen Sie einen Einspruch ( nicht Widerspruch) einlegen.
    Lia

    • Offizieller Beitrag

    Sie verstehen Ihren Steuerbescheid nicht: 2/3 der 2.500,-- werden als Sonderausgaben abgezogen, die Steuerersparnis daraus sind geschätzte 30% von 2.500,-- = 750,--.

    Dieselbe Rechnung, die ich oben schon nicht nachvollziehen konnte. ?(

  • Nach Wiso Sparbuch 2017 hätte ich 1400 Euro zurück bekommen können

    ja - sicher insgesamt über alles. Wenn ich hier rechne 2.500€ Kitagebühren, davon 2/3 ansetzbar, sind 1.667 € ansetzbare Kosten. Die Erstattung von 1.400 € kann also selbst bei Höchststeuersatz von 45% (Reichensteuer) + Soli nicht erreicht werden! Realistisch dürfte aus der Kitagebühr eine Erstattung zwischen rd. 350 € (bei niedrigem Einkommen) und 800 € (bei Reichensteuer) entstehen. Also muss die Differenz auch noch aus anderen abgelehnten Aufwendungen herkommen.

    • Offizieller Beitrag

    ja - sicher insgesamt über alles. Wenn ich hier rechne 2.500€ Kitagebühren, davon 2/3 ansetzbar, sind 1.667 € ansetzbare Kosten. Die Erstattung von 1.400 € kann also selbst bei Höchststeuersatz von 45% (Reichensteuer) + Soli nicht erreicht werden! Realistisch dürfte aus der Kitagebühr eine Erstattung zwischen rd. 350 € (bei niedrigem Einkommen) und 800 € (bei Reichensteuer) entstehen. Also muss die Differenz auch noch aus anderen abgelehnten Aufwendungen herkommen.

    Ganz meine Meinung. Versuche ich auch, die ganze Zeit darauf hinzuweisen. :thumbsup:

    • Offizieller Beitrag

    Es sind zurecht 241€ Verpflegungskosten nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt worden. Somit Beiträge der Höhe nach 2.505€ anerkannt. Und genau das sagt auch die mit Pfeil gekennzeichnete Erläuterung im Rahmen des Bescheides. Also insoweit alles richtig durch das FA.


    Die Differenz ist doch offensichtlich durch die Nichtanerkennung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende i.S. § 24b EStG begründet. Das sollte ja auch zutreffend sein und wurde ebenfalls an der von Dir mit Pfeil markierten Stelle im Rahmen der Erläuterungen zum EStB durch das FA begründet..

    • Offizieller Beitrag

    Wundert mich nur warum das wiso es nicht gleich selber so gemacht hat?!

    Weil Du insoweit an irgendeiner Stelle einen falschen Eintrag in die Eingabemaske getätigt hast. Das Thema hatten wir heir schon häufiger. Evtl. insoweit einmal die erweiterte Forumssuche bemühen.

  • Wundert mich nur warum das wiso es nicht gleich selber so gemacht hat?!

    Das Programm kann und darf keine steuerrechtliche Prüfung deiner Eingaben machen und setzt daher voraus, dass die getätigten Eingaben in Ordnung sind. Fehler kann es nicht prüfen.

  • Wobei die falsche Wortwahl einen Einspruch nicht unwirksam machen würden ...

    Hat lialia auch nicht behauptet, aber darauf hinweisen kann man ja schon, dass die korrekte Bezeichnung Einspruch heisst (so steht es ja auch in der Rechtsbehelfsbelehrung).

  • Habe ich auch nicht behauptet

    Habe ich ja auch nicht behauptet, daß Du das behauptet hast. :D
    Und es sollte auch keine Korrektur Deiner Aussage sein, ich wollte nur eine mögliche Angst nehmen, falls der falsche Begriff verwendet wird. Der Hinweis ist logischerweise vollkommen berechtigt. ;)


    Oh, mir fällt gerade auf: Hast Du hier zwei Accounts? nesciens und lialia?
    Oder warum schreibst Du auf meine Antwort auf lialia, daß Du das nicht bahauptet hast? ?(

  • Oh, mir fällt gerade auf: Hast Du hier zwei Accounts? nesciens und lialia?

    Nein, hatte ich auch korrigiert, aber wahrscheinlich hast du da schon geschrieben. Mir ging es ähnlich wie dir - ich hatte nicht darauf geachtet, wen du zitiert hast und da ich hier mehrere Hinweise gegeben habe, war ich etwas vorschnell.