Hallo zusammen,
hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Gem. dem BFH Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15 können Zuzahlungen zum Firmenwagen den geldwerten Vorteil mindern. Ich lese aber immer davon, dass dies funktioniert, wenn die Eigenbeteiligung vom Netto abgezogen wird.
In meinem Fall ist es aktuell so:
Beispielhaft - vereinfacht:
Bruttogehalt (5.000€)
+ gledwerter Vorteil (1.000€)
- Zuzahlung Leasingwagen (Leasingrate + Spritpauschale) (800€)
= zu versteuerndes Burtto (5.200€)
- aller Steuern und Abgaben (vereinfacht angenommen 40% = 2.080€)
= Nettogehalt (3.120€)
- geldwerter Vorteil (1.000€)
= Auszubezahlendes Nettogehalt (2.120€)
Ist es gem. neuer Regelung so, dass nur die Differenz zwischen geldwerten Vorteil von 1.000€ und Eigenbeteiligung von 800€ = 200€ aufgeschlagen wird als zu verteuernder geldwerter Vorteil und diese 200€ vom Netto auch wieder abgezogen werden ODER ist das bei mir gar nicht anwendbar, da der Eigenanteil direkt vom Brutto abgezogen wird?
Besten Dank und viele Grüße,
Flo