Zuzahlung Firmenwagen mindern geldwerten Vorteil --> auch wenn Leasingrate vom Brutto weggeht?

  • Hallo zusammen,


    hoffe mir kann jemand weiterhelfen.


    Gem. dem BFH Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15 können Zuzahlungen zum Firmenwagen den geldwerten Vorteil mindern. Ich lese aber immer davon, dass dies funktioniert, wenn die Eigenbeteiligung vom Netto abgezogen wird.


    In meinem Fall ist es aktuell so:
    Beispielhaft - vereinfacht:


    Bruttogehalt (5.000€)
    + gledwerter Vorteil (1.000€)
    - Zuzahlung Leasingwagen (Leasingrate + Spritpauschale) (800€)
    = zu versteuerndes Burtto (5.200€)
    - aller Steuern und Abgaben (vereinfacht angenommen 40% = 2.080€)
    = Nettogehalt (3.120€)
    - geldwerter Vorteil (1.000€)
    = Auszubezahlendes Nettogehalt (2.120€)



    Ist es gem. neuer Regelung so, dass nur die Differenz zwischen geldwerten Vorteil von 1.000€ und Eigenbeteiligung von 800€ = 200€ aufgeschlagen wird als zu verteuernder geldwerter Vorteil und diese 200€ vom Netto auch wieder abgezogen werden ODER ist das bei mir gar nicht anwendbar, da der Eigenanteil direkt vom Brutto abgezogen wird?


    Besten Dank und viele Grüße,
    Flo

    • Offizieller Beitrag

    Das ist der ganz normale Standardfall bzw. die Standardberechnung bei Zuzahlungen. Auch wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn natürlich entsprechend durch die Zuzahlung gemindert wird, musst Du diese Zuzahlung natürlich immer noch bezahlen. Wurde gerne und immer wieder in gleich gelagerten Fällen im Forum erläutert. Einfach mal insoweit die erweiterte Forumssuche nutzen.

  • Danke, heißt das aber das nach neuem Urteil nur ein Betrag von 200€ geldwerter Vorteil zu versteuern wäre > als beim Brutto 200€ (statt 1.000€ - da Differenz) und vom Netto auch nur die 200€ abziehen?


    viele Grüße

  • Ist es gem. neuer Regelung so, dass nur die Differenz zwischen geldwerten Vorteil von 1.000€ und Eigenbeteiligung von 800€ = 200€ aufgeschlagen wird als zu verteuernder geldwerter Vorteil

    Wird es doch auch - siehe deine eigene Aufstellung


    Bruttogehalt (5.000€)
    + gledwerter Vorteil (1.000€)
    - Zuzahlung Leasingwagen (Leasingrate + Spritpauschale) (800€)
    = zu versteuerndes Burtto (5.200€)

    Wenn jetzt vom Netto nur 200 € abgezogen würden, würdest du ja de facto keinen Eigenanteil zahlen.

  • Danke.


    Meine Frage war eher, ob dann so besteuert werden müsste:



    Bruttogehalt (5.000€)
    + gledwerter Vorteil (1.000€-800€Leasingrate) 200€
    - Zuzahlung Leasingwagen (Leasingrate + Spritpauschale) (800€)
    = zu versteuerndes Burtto (4.400€)
    - aller Steuern und Abgaben (vereinfacht angenommen 40% = 1.760€)
    = Nettogehalt (2.640€)
    - geldwerter Vorteil (200€)
    = Auszubezahlendes Nettogehalt (2.440€)


    ?


    Oder ergibt sich aufgrund des Beschlusses des BFH keine Änderung in meinem Fall?


    Grüße

  • Moin,


    bei dieser Berechnung wäre dann aber der steuerliche Vorteil der Zuzahlung ja doppelt berücksichtigt; der AG hat m. E. richtig abgerechnet (und entspricht ja auch der BGH-Auffasung).


    Viele Grüße
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Meine Frage war eher, ob dann so besteuert werden müsste: .....

    Nein. Du liest einfach nicht, was man Dir schreibt oder was bereits in anderen threads zu gleichgelagerten Themen erläutert ist. Dein AG macht alles richtig und Du hast einen Denkfehler. Lasse es Dir einfach von ihm oder seinem Buchhalter/Steuerberater noch einmal erklären.

  • bei dieser Berechnung wäre dann aber der steuerliche Vorteil der Zuzahlung ja doppelt berücksichtigt;

    Du scheinst hier Probleme mit Brutto und Netto zu haben. Dein Brutto, das der Besteuerung unterliegt, ist dein Gehalt + die 200 € geldwerter Vorteil nach Berücksichtigung deiner Zuzahlung. Dies ist die Basis für die Steuerberechnung. Für die Auszahlung wird dann aber gerechnet: Gehalt 5.000 - Steuern/Soz.abg. 1.760 € - Zuzahlung 800 € = 2.440 €. Also hat doch der AG alles richtig berücksichtigt.

  • Moin,


    ich möchte das Thema nicht unnötig ausdehnen, zumal es ja für den TE offensichtlich "erledigt" ist; hätte aber doch noch eine kurze Frage an @nesciens:



    Für die Auszahlung wird dann aber gerechnet: Gehalt 5.000

    M. W. unterliegt doch der GWV auch der SV-Pflicht, demnach würden sich die Abzüge auch von den 5.200 € berechnen, oder gehe ich da fehl?


    Danke!
    Maulwurf