Abschreibung Kernsanierte Immobilie

  • Hallo zusammen,


    wir haben in 2016 eine Immobilie erworben, das ursp. Baujahr lautet 1908. Das Haus war zwischenzeitlich nicht mehr bewohnbar und wurde 2016 kernsaniert.


    Welche Baujahr ziehe ich nun für die Abschreibung heran? Kann ich 2016 heranziehen und mit 2% abschreiben, da durch die Kernsanierung ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist? Wie bringe ich diese Besonderheit in den Wiso-Masken unter? Hier gibt es keine Option abweichendes Baujahr.

  • Hallo,


    deine Situation ist absolut nichts besonderes. Du hast 2016 gekauft, also beginnt die Abschreibung auch erst 2016 bzw. bei Bezug. Ich nehme an, dass die Kernsanierung dazu geführt hat, dass das Haus solange nicht bewohnbar war und damit auch erst nach Fertigstellung mit der Abschreibung begonnen werden kann. Das Baujahr ist für die AfA ohne jede Bedeutung! Es zählt dein Anschaffungsdatum bzw. das Datum ab Bewohnbarkeit. Hat auch nichts mit alten oder neuem Wirtschaftsgut zu tun - du hast ein für dich neues Wirtschaftsgut erworben, dieses grundlegend saniert (also alles Anschaffungskosten) und nutzt es ab xx.xx.20xx für Erwerbszwecke.


    Wenn du das Kaufdatum einträgst und die Angabe zum Erstbezug (nach Kauf) machst, hat das Programm alles, was es braucht.

    • Offizieller Beitrag

    deine Situation ist absolut nichts besonderes. Du hast 2016 gekauft, also beginnt die Abschreibung auch erst 2016 bzw. bei Bezug. Ich nehme an, dass die Kernsanierung dazu geführt hat, dass das Haus solange nicht bewohnbar war und damit auch erst nach Fertigstellung mit der Abschreibung begonnen werden kann. Das Baujahr ist für die AfA ohne jede Bedeutung! Es zählt dein Anschaffungsdatum bzw. das Datum ab Bewohnbarkeit. Hat auch nichts mit alten oder neuem Wirtschaftsgut zu tun - du hast ein für dich neues Wirtschaftsgut erworben, dieses grundlegend saniert (also alles Anschaffungskosten) und nutzt es ab xx.xx.20xx für Erwerbszwecke.

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    Für mich würde sich da dann die Frage der AfA nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2a EStG oder § 7 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2b EStG stellen.



    Welche Baujahr ziehe ich nun für die Abschreibung heran? Kann ich 2016 heranziehen und mit 2% abschreiben, da durch die Kernsanierung ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist?

    Welche Auffassung hat denn die Bewertungsstelle des Finanzamtes bzw. deren Bausachverständiger vertreten? Da sollten doch im Rahmen des Bewertungsverfahrens entscheidungserhebliche Feststellungen zu getroffen worden sein.


    Wie bringe ich diese Besonderheit in den Wiso-Masken unter? Hier gibt es keine Option abweichendes Baujahr.

    So oder so ist doch nur ein Baujahr einzutragen.

  • Für mich würde sich da dann die Frage der AfA nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2a EStG oder § 7 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2b EStG stellen.

    Ändert doch nichts daran, dass bei einem Kauf mit dem Kauf die AfA-Nutzungsdauer beginnt, unabhängig vom Baujahr des erworbenen Gebäudes?!

    • Offizieller Beitrag

    Ändert doch nichts daran, dass bei einem Kauf mit dem Kauf die AfA-Nutzungsdauer beginnt, unabhängig vom Baujahr des erworbenen Gebäudes?!

    Meine Aussage bezog sich auf diesen Teil deiner bewertung des sachverhaltes:

    Das Baujahr ist für die AfA ohne jede Bedeutung! Es zählt dein Anschaffungsdatum bzw. das Datum ab Bewohnbarkeit. Hat auch nichts mit alten oder neuem Wirtschaftsgut zu tun - du hast ein für dich neues Wirtschaftsgut erworben,

    Und die stimmt so nun zweifelsfrei nicht. Das Baujahr ist für die AfA in jedem Fall von Bedeutung und es ist ebenfalls bedeutsam, ob ein altes bestehendes WG aufgewertet wurde oder ein neues WG entstanden ist. Ansonsten s.o. .