Tatsächliche Fahrtkosten in Rechnung stellen - wie buchen?

  • Hallo liebes Forum,


    wie stelle ich tatsächlich angefallene Fahrtkosten - Bus- und Bahnticktes, die ich bereits im Voraus aus "eigener Tasche" bezahlt habe - korrekt in Rechnung?
    Der Auftraggeber möchte gerne eine Rechnung über die angefallenen Kosten zur Rückerstattung haben - und hier nun meine Frage: wie verbuche ich diesen Vorgang korrekt?


    Ich habe die Kosten der Tickets, die ich bereits bezahlt habe, als "Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten" verbucht. Das Geld, das mir nun überwiesen werden soll stellt aber keinen Gewinn dar. Oder?


    Über Hilfe bin ich sehr dankbar!


    Mit freundlichen Grüßen


    d.m.15

  • Naja, eine 1:1 Weiterberechnung würde ja keinen Gewinn ergeben, das Ausgabe und Einnahme 0 ergeben.

    Hi Heiko,


    das stimmt natürlich. Aber ich möchte eigentlich nicht, dass mich erstattete Fahrtkosten aus der Kleinunternehmerregelung rauswuchten. Daher würde ich dieser ungerne als "Umsatz" oder "Erlös" verbuchen...
    Oder ist das vollkommen normal in diesem Fall?


    Liebe Grüße

  • Das ist nicht nur normal, das ist Pflicht. Bei der Steuer gibt es kein Wunschkonzert, wenn du mit deinem Kunden vereinbart hast, dass er dir die Kosten ersetzt, ist das Umsatz.

  • Alternative:
    Dein Auftraggeber übernimmmt die Kosten.
    Dann würdest Du in seinem Namen und für seine Rechnung die Fahrkarten kaufen und er erstattet Dir die Auslagen gegen Übeergabe der Original-Belege.


    Dies ist keine steuerliche Beratung, sondern eine geschilderte Erfahrung ohne rechtliche Würdigung.

    • Offizieller Beitrag

    Alternative:
    Dein Auftraggeber übernimmmt die Kosten.
    Dann würdest Du in seinem Namen und für seine Rechnung die Fahrkarten kaufen und er erstattet Dir die Auslagen gegen Übeergabe der Original-Belege.


    Dies ist keine steuerliche Beratung, sondern eine geschilderte Erfahrung ohne rechtliche Würdigung.

    Und es wäre ein Gestaltungsmissbrauch, von dem ich dringend abraten würde. Wenn man dann unbedingt Ärger mit dem FA haben will, dann kann man bei diesem Rat darauf warten. So etwas hätte ich von Deiner Seite jetzt nicht erwartet.


    Abgesehen davon würde es meines Erachtens rein gar nichts an der Lösung ändern, außer das in diesem Fall auf die vorgeschriebene Rechnung verzichtet worden ist. Dies würde dann zusätzlichen Ärger im Prüfungsfall bedeuten. Und auch ohne Rechnung wäre dieser Betrag natürlich jeweils als Betriebseinnahme steuerwirksam zu erfassen.


    Es sind sind seine ureigenen zur Ausführung der Leistung notwendigen Kosten, die eben das Schicksal der Hauptleistung teilen. Dementsprechend ist der Kostenersatz so oder so als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen und ggf. auch der USt zu unterwerfen.

  • Hallo miwe4,


    mal hypothetisch:
    Ich erhalte einen Auftrag für eine Team-Moderation, mein Sitz ist in Norddeutschland, der Auftrag soll in Stuttgart ausgeführt werden.
    Auftraggeber bucht Reise und ggf. Unterkunft, ich erhalte die notwendigen Reiseunterlagen, bin am vereinbarten Temin vor Ort, leiste, reise zurück und berechne auftragsgemäß mein Honorar.


    Wo würdest Du dort welchen Gestaltungsmißbrauch sehen?


    Interessiert fragt
    Hamich

    • Offizieller Beitrag

    Ich erhalte einen Auftrag für eine Team-Moderation, mein Sitz ist in Norddeutschland, der Auftrag soll in Stuttgart ausgeführt werden.
    Auftraggeber bucht Reise und ggf. Unterkunft, ich erhalte die notwendigen Reiseunterlagen, bin am vereinbarten Termin vor Ort, leiste, reise zurück und berechne auftragsgemäß mein Honorar.

    Ist doch ein ganz anderer Sachverhalt als beim TE und auch anders als bei Dir oben als Alternative, auf die ich geantwortet habe, dargestellt.

  • Ich kenne den genauen Sachverhalt bei d.m.15 nicht, vielleicht bist Du da besser im Bilde.
    Deshalb habe ich ein meiner Meinung nach hinreichend konkretes Beispiel gewählt.


    Um das fortzusetzen: Wenn mein Auftraggeber nun nicht so weit entfernt wäre, er mir aber z.B. eine Taxifahrt bezahlt
    a) er bestellt den Wagen und rechnet über die Zentrale ab oder
    b) Ich bezahle den Fahrer und erhalte bei meinem Kunden den gezahlten Betrag gegen Aushändigung der Quittung.


    Siehst Du zwischen den Varianten im ersten Beispiel und a) und b) in diesem Beispiel Unterschiede bezüglich der steuerlich-rechtlichen Relevanz?


    Zusatz:


    Ich habe die Kosten der Tickets, die ich bereits bezahlt habe, als "Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten" verbucht.

    insofern ist der Zug natürlich abgefahren, wäre aber bei anderer Handhabung m.E. nach trotzdem "heilbar".

  • Um das fortzusetzen: Wenn mein Auftraggeber nun nicht so weit entfernt wäre, er mir aber z.B. eine Taxifahrt bezahlt
    a) er bestellt den Wagen und rechnet über die Zentrale ab oder
    b) Ich bezahle den Fahrer und erhalte bei meinem Kunden den gezahlten Betrag gegen Aushändigung der Quittung.

    Da liegt eben ein ganz wesentlicher Unterschied. Im ersten Fall hast du eine Vereinbarung mit deinem Kunden, dass er die Kosten übernimmt und selber bezahlt. Im zweiten Fall habt ihr nur vereinbart, dass er die Kosten übernimmt, aber nicht, dass er sie auch selber bezahlt.


    Im ersten Fall ist sauber getrennt, denn dein Kunde bekommt die Rechnung und kann die Vorsteuer auch ziehen. Im zweiten Fall bekommst du die Rechnung und belastet weiter. Damit hast du eine Nebenleistung zu deiner Hauptleistung und diese ist zwingend als Umsatz auszuweisen. Alles andere ist § 42 AO-verdächtig.