Anstatt Übungsleiterpauschale die tatsächlichen Betriebsausgaben angeben.

  • Ich bin Freiberufler und gebe Unterricht an der Volkshochschule (ca. 15h pro Woche).
    Meine Steuererklärung möchte ich so gestalten, dass mein Erwerbseinkommen maximal wird, d.h keine Ausgaben (Fachbücher, Computer, Arbeitszimmer) oder Aufwendungen (Fahrten zur Schule) berücksichtigen. Ich denke, es ist soweit legetim, da zu den grünsten des Finanzamtes ist. Jetzt wird aber im Programm die Übungsleiterpauschale von 2400€ stets abgezogen, was ich nicht möchte. Kann man es abschalten (auf diese Pauschale verzichten) oder ist fest verankert?

    • Offizieller Beitrag

    Einfach im Rahmen einer "normalen" EÜR angeben und der gewünschte hohe Überschuss sollte erzielt sein. Wobei es bei dieser um Betriebsausgaben geht und nicht um Werbungskosten. Die Themenüberschrift habe ich daher einmal insoweit geändert.

  • Mein Hintergrund ist eine günstige Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes zu schaffen. Dafür wird empfohlen die Verluste wegzulassen, was nicht schwer ist, weil ich diese nicht habe (für Fahrtkosten habe ich die private monatsfahrkarte), aber was mache ich mit Übungsleiterpauschale, die ich bis jetzt in den älteren Steuererklärungen genutzt habe? Sie sind steuerfrei und werden bei der Berechnung von Elterngeld nicht berücksichtigt.


    ich bin nicht sicher, ob bei meiner Nebenberuflicher Tätigkeit als Dozentin an VHS (hauptberuflich Studentin) ich einfach im Menü "Laufende Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit" -> "Freiberufliche Tätigkeiten" eintrage anstatt wie bis jetzt "Nebenberufliche Tätigkeiten".


    Eigentlich, da ich Studentin bin gilt meine Arbeit an der VHS als Nebenberufliche Tätigkeit, wo Übungsleiterpauschale zwangsweise abgezogen wird. Darf ich einfach so, das Menü " Freiberufliche Tätigkeit" nutzen und da einfach keine Betriebsausgabe angeben? Glaubt Finanzamt, dass ich keine Ausgaben habe bzw. wird evtl Übungsleiterpauschale abgezogen.

    • Offizieller Beitrag

    Dich zwingt grundsätzlich niemand, eine für Dich begünstigende steuerliche Regelung in Anspruch zu nehmen. Das das FA etwas zu Deinen Gunsten von Amts wegen ändert, kann durchaus sein. Ich kann allerdings nicht sagen, welche Gedanken sich die das Elterngeld zahlende Stelle bezüglich etwaigem Gestaltungsmissbrauch etc. macht.

  • Die Beraterin bei der Elterngeldzentrale hat mir gesagt, dass sie sich nur für die Zahl im Steuerbescheid interessiert, die meine Gewinne aus dem Vorjahr angibt. Die Richtigkeit bei der Gewinnermittlung soll ja FA prüfen, meinte sie. Falls FA Übungsleiterpauschale fallen lässt, dann ist es kein Problem ihrerseits, aber sie war skeptisch diesbezüglich, z.B auf die Werbungskosten-Pauschale von 1000€ aus unselbständiger Tätigkeit kann man nicht verzichten, deswegen wird diese sogar von Einkünften aus Minijob bei Berechnung von Elterngeld abgezogen.


    Ich habe jetzt viel gelesen und bin leider nicht schlauer geworden, ob diese Übungsleiterpauschale nun zwingend zu berücksichtigen ist oder nicht und wie ich es in WISO:Sparbuch richtig eingebe.