Kindesunterstützung - Zahlung Jugendamt

  • Mein Sohn ist seit Mitte letzten Jahres über das Jugendamt in einem betreuten Wohnen mit psychologischer Betreuung untergebracht.
    Auf Basis meines Einkommens zahle ich monatlich einen Festbetrag zzgl. Kindergeld an das Jugendamt. Eine schriftliche Bestätigung
    über die gezahlte Summe für 2016 vom Jugendamt liegt mir vor.
    Kann ich diesen Betrag in der Steuererklärung im Formblatt Unterhaltszahlungen voll geltend machen ?
    Oder ist dieser Betrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetztbar ?
    Auf welchen Paragrafen im ESTG kann ich mich beziehen bzw. gibt es hierzu eventuell gerichtliche Urteile ?
    Aus meiner Sicht ist das wie Betreungszahlungen zu betrachten und diese kann man soweit ich weiß in der Anlage U geltend machen.
    Danke für Rückantworten !

  • Wenn ich das jetzt richtig verstehe sind die entstandenen Kosten in einem betreuten Wohnen also nicht steuerlich
    absetztbar, oder doch ?
    Wenn Nein, warum sind dann Zahlungen an das Jugendamt wegen Betreuung eines Kindes bei einer Tagesmutter
    steuerlich absetztbar ? Dieses war bei mir in der Vergangenheit mal der Fall.
    Letztendlich handelt es sich bei beiden Sachverhalten doch um das selbe. Zahlung an das Jugendamt und Betreuung
    durch Dritte !

  • solange das für das Kind noch Kindergeld gezahlt wird, kann keine Anlage U abgegeben werden. Und das Kind ist ja wohl nicht im Kita- oder Hort-Alter. Da das Kind woanders wohnt, könnte auch der Freibetrag für auswärtige Unterbringung ( 924,-- pro Jahr)zum Zuge kommen: bin mir da aber nicht sicher - versuchen Sie es.
    Wie hoch sind denn die Zahlungen ans Jugendamt pro Monat?
    Lia

  • Aus meiner Sicht ist das wie Betreungszahlungen zu betrachten und diese kann man soweit ich weiß in der Anlage U geltend machen.

    die Anlage U (= Unterhalt) bedingt aber, dass derjenige, der die Zahlungen erhält, diese versteuern muss! Ist hier doch kontraproduktiv. Hauptanwendungen sind hier doch Unterhaltszahlungen an Ex-Partner oder andere erwachsene unterhaltsberechtigte Personen. Bei Kindern gelten nun einmal Sonderregelungen und nicht umsonst bekommt man Kindergeld/Kinderfreibetrag, mit dem ein Großteil der Zahlungen abgegolten wird (nicht alle, hier muss man dann schon einmal etwas recherchieren). Der Link miwe4 weist ja auf viele entsprechende Einträge hier hin - nur lesen muss man diese schon, auch wenn es mühsam ist, weil es eben so viele sind.

  • Das Kind ist mittlerweile 19 Jahre und hat eine Ausbildung während der bestehenden Betreuungsphase krankheitsbedingt abbrechen müssen.
    Das Kind ist auch nicht mehr unter der elterlichen Wohnung gemeldet. Derzeit zahle ich monatlich 630 € zzgl. Abtretung Kindergeld 190 € = 820 €.
    Für das Jahr 2016 habe ich per Saldo 6.560 € an das Jugendamt incl. Kindergeld gezahlt.
    Also Anlage U geht wohl nicht, aber dann doch wohl den o.g. Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Letztendlich erfolgt die
    Betreuung und Zahlung aus Krankheitsgründen und diese sind als a.g. Belastung steuerlich absetzbar. Oder ?
    Oder bleibt mir maximal nur der o.g. Freibetrag von 924 € p.a. übrig ?
    P.S. Habe mir die entsprechenden Beiträge schon durchgelesen, finde aber keine konkreten Antworten auf meinen Fall bzw. Fragen.
    Nochmals Danke für Infos !

  • Warum so kompliziert? Du hast doch die Möglichkeit über die Anlage Kind - hier gibst du die Gründe ein, warum noch Unterhalt gezahlt werden muss. Nach deinen Schilderungen ist die Ausbildung noch nicht beendet, d.h. es wird auch noch Kindergeld gezahlt (u.U. an das Jugendamt)? Dann geht der Weg über die Anlage Kind. Gibt es möglicherweise einen Behindertenausweis? Wäre auch dort einzutragen.
    Danach werden in den sonstigen Angaben die notwendigen Eintragungen zu den Kinderbetreuungskosten gemacht.