KFZ aus dem Betriebsvermögen

  • Hallo zusammen,


    bei der EÜR im Programm Wiso Steuersparbuch 2017 ( 2016) möchte ich einen PKW aus dem Anlagevermögen raus haben. Da er durch die AFA abgeschrieben ist.
    Er bleibt aber bei mir im Besitz.
    Aktueller Wert gem. Autohaus noch 325 €.
    Frage: In welchem Konto muss ich das KFZ als Betriebseinnahme buchen ?
    Die Auswahl ist doch recht groß. =O


    Vielen Dank für die Unterstützung


    MFG
    Michael

  • Moin Michael,

    möchte ich einen PKW aus dem Anlagevermögen raus haben

    dafür sind zwei Schritte erforderlich: einmal die Erfassung des Abgangs in der Verwaltung des Anlagevermögens und dann die Buchung der Privatentnahme.
    Das ist z. B. hier beschrieben:


    https://www.haufe.de/unternehm…sk_PI11444_HI1905607.html


    (ggf. ist die Entnahme umsatzsteuerpfllichtig, wenn beim Kauf Vorsteuer geltend gemacht wurde)


    Viele Grüße
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    bei der EÜR im Programm Wiso Steuersparbuch 2017 ( 2016) möchte ich einen PKW aus dem Anlagevermögen raus haben. Da er durch die AFA abgeschrieben ist.

    Du hast aber schon die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft, dass insoweit nicht etwa zwingend notwendiges Betriebsvermögen gegeben ist?

  • Hallo
    danke für den Hinweis.
    Das benannte Fahrzeug ist zwingendes Betriebsvermögen, weil ich das KFZ zu 100 % auch nur geschäftlich nutze.
    Ich hoffe, das ich nicht völlig daneben liege.
    Habe jetzt ein schlechtes Gefühl was die Richtigkeit meiner Meinung ist.

    • Offizieller Beitrag

    Das benannte Fahrzeug ist zwingendes Betriebsvermögen, weil ich das KFZ zu 100 % auch nur geschäftlich nutze.

    Womit es auch zwingend im Betriebsvermögen zu verbleiben hat, mit allen einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

  • Danke für den Hinweis.


    Ich verstehe das so !
    Den Betrag als Betriebseinnahme (325 €) incl. 19% buchen.
    ..und weiter die 19 % als Einnahme bei den Umstst. Erklärungen angeben.
    Danke


    MFG

  • Ich verstehe das so !

    hallo,


    wenn das Fahrzeug nicht mehr im Betrieb verbleibt und in Privatbesitz übergeht oder anderweitig verkauftwird ja.


    Dann ist das Anlagenabgang mit Buchgewinn.
    Verbleibt das Fahrzeug weiter im Betrieb, braucht kein Anlagenabgang (mit dem Autohausschätzwert) gebucht werden.
    Aber ich nehme an dass Du ein neues Fahrzeug anschaffst.

    • Offizieller Beitrag

    wenn das Fahrzeug nicht mehr im Betrieb verbleibt und in Privatbesitz übergeht oder anderweitig verkauftwird ja.


    Dann ist das Anlagenabgang mit Buchgewinn.
    Verbleibt das Fahrzeug weiter im Betrieb, braucht kein Anlagenabgang (mit dem Autohausschätzwert) gebucht werden.
    Aber ich nehme an dass Du ein neues Fahrzeug anschaffst.

    Die Frage stellte sich doch nach dem Sachverhalt überhaupt nicht. Der TE hat nach Rückfrage zweifelsfrei geantwortet:

    Das benannte Fahrzeug ist zwingendes Betriebsvermögen, weil ich das KFZ zu 100 % auch nur geschäftlich nutze.

    Somit keinerlei Anhaltspunkt für weitere Vermutungen, die letztlich nur Verwirrung stiften könnten.


    Hinweis für den TE:
    Hinsichtlich der Höhe der unentgeltlichen Wertabgaben und deren Berechnung solltest Du Dich auch einmal unter dem Stichwort "Kappung" hier im Forum oder an anderer Stelle im Internet einlesen.

  • Womit es auch zwingend im Betriebsvermögen zu verbleiben hat, mit allen einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

    Danke für den Hinweis.


    Ich verstehe das so !
    Den Betrag als Betriebseinnahme (325 €) incl. 19% buchen.
    ..und weiter die 19 % als Einnahme bei den Umstst. Erklärungen angeben.
    Danke

    wenn ps996 das Fahrzeug weiter nutzt, dann brauch er eben nichts buchen.


    Da er jedoch deinen Hinweis hin der Meinung war er müsse buchen, ["siehe Posting nach deinem] habe ich geantwortet,


    wenn das Fahrzeug nicht mehr im Betrieb verbleibt....Ja

  • Ja , es bleibt vorerst bei mir.
    Wann ein neuer angeschafft, ist noch nicht sicher.


    Damit weiterhin zwingendes Betriebsvermögen, wie von miwe4 ja geschrieben. Eine Begründung für eine Überführung in das Privatvermögen dürfte bei unveränderten Verhältnissen gegenüber dem Finanzamt nicht möglich sein. Solange kein neuer/zweiter Pkw vorhanden ist, sehe ich wie miwe4 keine Chance.