Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstelle der Tochter absetzbar?

  • Hallo zusammen,


    jedes Jahr wieder die übliche Leier ;) Diesmal eine kleine Änderung, meine Tochter hat 2016 ihre Lehre begonnen. Da sie aber erst 16 ist und eine Konditorenlehre begonnen hat (sprich früh raus), muss Taxi Mama herhalten. Ich hab jetzt schon ein wenig gesurft, kann aber gar nicht glauben, dass diese Fahrtkosten nicht absetzbar sind?? Hat da jemand Erfahrung damit? Es sind einfach 30 km, also schon nicht ganz ohne :/


    Ich danke schon mal für etwaige Tipps :)


    LG und frohes Schaffen für alle, die den jährlichen Wahnsinn noch vor sich haben :wacko:

    • Offizieller Beitrag

    Das nennt sich im Rahmen der Werbungskosten der Tochter für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte nicht umsonst "Entfernungspauschale". Das dabei genutzte Verkehrsmittel spielt keinerlei Rolle. Sie könnte auch zu Fuß gehen. ;)

  • Nuja, die Enfernungspauschale gilt aber doch nur für den kürzesten Arbeitsweg. Allerdings beträgt der bei mir zum einen von zu Hause zu MEINER Arbeitsstelle 30 km, zwischen zu Hause und IHRER Arbeitsstelle ebenfalls 30 km. Allerdings entgegengesetzte Richtungen. Ich habe zwar zeitweise die Möglichkeit, von ihr aus gleich in meine Arbeitsstelle weiterzufahren, dann sind´s 60 km einfach zu meinem Arbeitsplatz. Aber kann/darf ich das nun so angeben?? Und wenn ja, wie? Ich muss ja den Ort der Arbeitsstätte angeben und Tätigkeitsstätte ist´s ja bei ihrem Arbeitsplatz nicht ...

  • Btw. sind mir auch noch grad die Rechnungen für Berufsbekleidung für´s Töchterlein in die Hände gefallen. Da sie die ja schon ZUM Arbeitsbeginn brauchte, musste ich die natürlich noch übernehmen. Sind die Kosten dafür in irgendeiner Form absetzbar?

    • Offizieller Beitrag

    Ich kann mich nur wiederholen:

    für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte ... "Entfernungspauschale". Das dabei genutzte Verkehrsmittel spielt keinerlei Rolle.


    Und hinsichtlich der Berufskleidung verstehe ich die Frage bzw. das Problem nicht, da doch das Programm WISO steuer:Sparbuch genutzt wird und darin insoweit alles ganz einfach nachvollziehbar ist. ?(

  • Ich hole mal ein wenig weiter aus und hoffe, dass dadurch mein Problem etwas besser ersichtlich ist, warum ich auch trotz bzw. mit dem Programm nicht ganz schlau werde, ob ich nun was ansetzen darf/kann, oder nicht.


    Wie gesagt, mein Kind hat im September 2016 eine Ausbildung zur Konditorin begonnen. Wir leben auf dem Lande und mit den entsprechenden Arbeitszeiten ist es ihr unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Mit 30 km Entfernung fällt auch der Fußweg aus ;) Ergo muss ich sie selbst zur Arbeit bringen. Anschließend fahre ich (je nach dem, wann ich selbst anfangen kann) gleich weiter (nochmals 30 km) oder erst zurück nach Hause und dann von dort aus später an meinen eigenen Arbeitsplatz (auch wieder 30 km, aber andere Richtung). Ist es mir nun möglich, die Wegstrecke zu ihrem Arbeitsplatz als Entfernungspauschale anzugeben oder nicht. Ich MUSS sie fahren, sonst käme sie nicht zur Arbeit, allerdings ist es ja nicht MEINE kürzeste Entfernung zu MEINER Arbeitsstelle. Also 60 statt 30 km Entfernungspauschale und ihren Arbeitort als weiteren Tätigkeitsort eintragen? Aber es ist ja nicht MEIN Arbeitsort :wacko:


    Zur Frage der Berufsbekleidung: Klar besteht ein Punkt Berufsbekleidung. Aber es geht mir ja auch hier um IHRE Berufsbekleidung, die ICH aber erstmal bezahlen musste, da sie VOR Lehrbeginn ja noch kein Einkommen hatte. Also ... für MICH absetzbar oder nicht? Ich hoffe, es ist so besser verständlich ;)

    • Offizieller Beitrag

    Du hast immer noch nicht das Prinzip der Entfernungspauschale verstanden. Die bekommt jeder Arbeitnehmer und zwar unabhängig davon wie er zur 1. Tätigkeitsstätte kommt. Da kann er zu Fuß gehen oder zu fünf Personen als Fahrgemeinschaft, vollkommen egal. Und bis bis auf besondere Umstände, die der Verkehrslage und nicht den persönlichen Umständen geschuldet sind, ist immer die kürzeste nutzbare Entfernung zugrunde zu legen.


    Bei der Berufsbekleidung würde ich einfach mal den vereinfachten Zahlungsweg unterstellen. Ob Du nun Deinem Kind die 100€ in die Hand drückst und es die erforderlichen Artikel kauft oder ob Deine Scheckkarte genutzt wird, sollte in diesem Fall keine Rolle spielen.

  • Das Prinzip der Entfernungspauschale habe ich sehr wohl verstanden. Es wäre deshalb auch kein Problem für mich, die 30 km in MEINE Arbeitsstelle anzugeben. Da ich aber eben NICHT auf dem kürzesten Weg zu MEINER Arbeitsstelle unterwegs bin, wenn ich erstmal meine Tochter zur Arbeit fahre, ist meine Frage nach DIESEM Weg zur Arbeitsstelle meiner Tochter. Inwieweit dieser (also für mich EXTRA) Weg für MICH absetzbar ist.


    Zur Berufsbekleidung nochmals: Was nun die Zahlungsart damit zu tun hat ist mir gerade schleierhaft. Was mich interessiert ist, ob ICH diese Ausgaben in MEINER Steuererklärung absetzen kann oder nicht.

  • nein, in Ihre Steuererklärung gehört nur Ihre Entfernungspauschale! Dass Sie Ihre Tochter zur Arbeit bringen, kann nicht berücksichtigt werden - ebenso die Berufskleidung der Tochter - nicht Ihre Werbungskosten!
    Lia

    • Offizieller Beitrag

    Das Prinzip der Entfernungspauschale habe ich sehr wohl verstanden. Es wäre deshalb auch kein Problem für mich, die 30 km in MEINE Arbeitsstelle anzugeben. Da ich aber eben NICHT auf dem kürzesten Weg zu MEINER Arbeitsstelle unterwegs bin, wenn ich erstmal meine Tochter zur Arbeit fahre, ist meine Frage nach DIESEM Weg zur Arbeitsstelle meiner Tochter. Inwieweit dieser (also für mich EXTRA) Weg für MICH absetzbar ist.

    Du hast es nicht verstanden, ansonsten würdest Du nicht immer noch mutmaßen. Und da bringt es auch nichts, hier herumzuschreien. Unterlasse dies bitte und halte Dich insoweit an die Forenregeln.


    Zur Berufsbekleidung nochmals: Was nun die Zahlungsart damit zu tun hat ist mir gerade schleierhaft. Was mich interessiert ist, ob ICH diese Ausgaben in MEINER Steuererklärung absetzen kann oder nicht.

    Was haben diese Kosten mit Deinen Einkünften zu tun? Richtig, gar nichts. Somit auch nicht bei Dir als Werbungskosten zu berücksichtigen.

  • nein, in Ihre Steuererklärung gehört nur Ihre Entfernungspauschale! Dass Sie Ihre Tochter zur Arbeit bringen, kann nicht berücksichtigt werden - ebenso die Berufskleidung der Tochter - nicht Ihre Werbungskosten!
    Lia

    Herzlichen Dank lialia, diese Antwort hilft mir weiter :)


    miwe4:
    Ich habe nicht gemutmaßt, ich habe in einem Forum nachgefragt, in dem ich mir Hilfe durch Menschen erhoffte, die dementsprechend schon Erfahrung gesammelt haben. Diese habe ich Dank lialia nun erhalten.
    "Herumschreien" online bedeutet dauerhafte Großschreibung. Wo habe ich dies gemacht und mich dadurch nicht an die Forumsregeln gehalten? Auch im direkten Gespräch mit einem Gegenüber dürfte es noch erlaubt sein, bestimmte Wörter zu betonen, um ein Anliegen etwas expliziter auszudrücken. Nicht mehr und nicht weniger war mein Ansinnen.

    • Offizieller Beitrag

    "Herumschreien" online bedeutet dauerhafte Großschreibung. Wo habe ich dies gemacht und mich dadurch nicht an die Forumsregeln gehalten? Auch im direkten Gespräch mit einem Gegenüber dürfte es noch erlaubt sein, bestimmte Wörter zu betonen, um ein Anliegen etwas expliziter auszudrücken. Nicht mehr und nicht weniger war mein Ansinnen.

    Das ist aber vollkommen unnötig, da die meisten hier in der Lage sind, den Inhalt des Textes auch so zu erfassen. Ob Du nun einen ganzen Satz in Großbuchstaben schreibst oder diverse einzelne Wörter ist dabei egal.

  • dürfte es noch erlaubt sein, bestimmte Wörter zu betonen, um ein Anliegen etwas expliziter auszudrücken.

    Das geht auch durch Fett- oder Kursivschrift bzw. Unterstreichen (wie von miwe4 beispielhaft praktiziert).
    Aber das nur nebenbei, zum eigentlichen Thema:
    Redest Du hier prinzipiell nur von Deiner Steuererklärung? Oder legst Du auch die Deiner Tochter an? Nur in letztere, und das wollte miwe4 Dir immer sagen, gehören die Entfernungspauschale, die Kosten für die Arbeitskleidung und vielleicht noch mehr (Hinweise).