Wasser- / Abwassergebühren verbuchen

  • Zitat

    Es geht bei mir um eine Betriebskostenabrechnung für ein Mietshaus. D.h. ich muss die Kosten genau dem Verbrauch im Abrechnungszeitraum zuordnen.

    OK, dann ist die Lösung mit dem Verrechnungskonto sicher ganz gut und sollte gut funktionieren.

  • Wir bekommen auch immer eine Info zum Abschlagsplan. Dort stehen genau die 3 Komponenten (Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser). Wegen der Namen nutze ich auch nicht das Standardkonto "Kanalgebühren" von WISO, denn dann muss man wissen, dass es das gleiche ist wie Niederschlagswasser. Was ich in der Diskussion nicht ganz verstanden habe: Geht es hier bei der Verteilung der Kosten über die WEG um Niederschlagswasser? Dann spielen die Verbrauchsmengen ja eh keine Rolle, denn Niederschlagswasser wird sinnigerweise eher nach Grundstücksfläche bzw. entwässerter Fläche oder nur eben nach Miteigentumsanteilen verteilt, weil es ja nicht verbrauchsabhängig ist. Abwasser dagegen fällt in der Regel in der gleichen Menge wie Frischwasser an, es sei denn, jemand hat einen Zähler im Garten, der die Frischwassermenge misst, die nicht zurück ins Abwasser fließt.

  • Da kocht jeder sein eigenes Süppchen. Ich bekomme die Niederschlagswassergebühr zusammen mit Grundsteuer und Müllgebühr von der Stadt im so genannten Grundbesitzabgaben-Jahresbescheid, habe also an dieser Stelle keinen Stress.


    Für Wasser und Abwasser (Schmutzwasser, wie es bei uns heißt) hingehen, bekomme ich von der EnBW, also dem Wasserversorger, Ende Januar eine Rechnung mit Angaben über den Wasserverbrauch und dem äquivalenten Schmutzwasserverbrauch und deren Kosten und außerdem den (rechnerischen) Stand zum Jahreswechsel. In den Abschlagszahlungen hingegen werden diese beiden Positionen nicht gesondert aufgeführt. Aus diesem Grund wäre eine fiktive Aufteilung der Abschlagszahlungen im Wiso HV grundsätzlich auch denkbar, allerdings wird für Wasser eine Grundgebühr erhoben und für Schmutzwasser eben nicht.

    : Geht es hier bei der Verteilung der Kosten über die WEG um Niederschlagswasser?

    In der ursprünglichen Fragestellung des TEs ging es um Wasser, Abwasser und Niederschlagsgebühr in einer Abschlagszahlung, welche nicht aufgeteilt ist. Bei mir ist die Niederschlagswassergebühr außen vor (siehe oben) und die Fragestellung beschränkt sich auf Wasser und Schmutzwasser, alles andere ist identisch.

    Wegen der Namen nutze ich auch nicht das Standardkonto "Kanalgebühren" von WISO, denn dann muss man wissen, dass es das gleiche ist wie Niederschlagswasser.

    Da gibt es wie gesagt unterschiedliche, nicht bundeseinheitliche Konzepte. Allen gemein ist, dass mit der Niederschlagswassergebühr der Anteil des Niederschlagswassers, welches in die Kanalisation eingeleitet wird von dem Anteil des Leitungswassers, welches (nach Gebrauch) in die Kanalisation eingeleitet wird abgegrenzt werden soll. Die Niederschlagswassergebühr kannst du dir ganz oder teilweise sparen, indem du das Niederschlagswasser an Ort und Stelle entweder nutzt oder versickern lässt (das ist auch der Grund, warum sie erfunden wurde).


    Der Begriff Kanalgebühren umfasst also wörtlich genommen Schmutzwasser plus Niederschlagswasser. Da es jedoch für Niederschlagswasser bereits ein Konto im Wiso HV gibt, habe ich einfach das Konto Kanalgebühren in Schmutzwasser umbenannt.

    Gruß

    Stefan

  • Hallo Jah-S ,


    wir haben wahrscheinlich die gleiche Jahresrechnung...von der ENBW. Dort wird ja Strom, Wasser und Schmutzwasser abgerechnet.


    Ich sitz grad drüber und dreh am Rad...:censored:;(. Weil nichts richtig zusammengeht.


    Die ENBW listet in ihrer Jahresrechnung zwar den VERBRAUCH vom 1.1. - 31.12. eines Jahres aus, und gibt dies dann als Rechnungsbetrag aus.

    Allerdings rechnet sie die Abschlagszahlungen vom 5.2.2017 - 5.1.2018 dagegen. Als Endergebnis kommt dann z.B. eine Gutschrift über 135 Euro heraus (darin sind alle 3 Kostenbestandteile drin....), welche ich dann per 17.1. überwiesen bekomme.


    Da stimmt für mich gar nichts mehr. Wenn ich streng nach Zahlungsdatum abrechnen will - was ich endlich mal durchführen will - dann

    sind die echten Abschlagszahlungen für das Jahr abweichend von denen der ENBW (die ja immer einen Monat Versatz in ihrer Jahresabrechnung hat). Damit ergibt sich buchhalterisch eine Differenz zum Rechnungsbetrag , und die Gutschriftszahlung kann ich bei einer Kassenprüfung nicht mal ansatzweise dokumentieren. Bin echt gefrustet.


    Die Variante von Cowgirl hatte ich letztes Jahr angewendet. Und prompt fehlt mir diese Gutschriftszahlung nun...der Konto Verbindlichkeiten hat zwar genau den Betrag nun zu Buche stehen, aber was nun ? Sollte ich da nun

    Verbindlichkeiten an Girokonto

    buchen, um den Geldeingang auf dem realen Bankkonto zu dokumentieren, und das Buchungskonto Verbindlichkeiten zu entlasten ?


    Dieser Gutschriftsbetrag enthält ja aber 3 unterschiedliche Einzelbeträge (Strom, Wasser, Schmutzwasser) - und das auseinanderzuklamüsern ist eigentlich - siehe oben - gar nicht möglich.


    Eine Kassenprüfung z.B. wäre hier völlig aufgeschmissen....


    Bin echt gefrustet von diesem Dreck. <X<X<X


    Am einfachsten wäre es, man nimmt einfach NUR die Endabrechnung des Versorgers, und bucht die Einzelpositionen in die jeweiligen Konten.

    Dann stimmt die Hausgeldabrechnung mit der Rechnung des Versorgers überein. Nur die Zahlungsströme und die Bankkontenauszüge kannst Du dann nicht mehr mit der Abrechnung in Deckung bringen.

    Wie mans macht ists nix....Fxxxx.....:thumbdown:X/

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Aus meiner Sicht müssen hier auch die Abschläge aufgeteilt werden, sofern die Umlagekonten Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser unterschiedlich verteilt werden (das dürfte wenigstens beim Niederschlagswasser so sein, beim Abwasser ja auch, wenn man separate Zähler für Gartenwasser hat).

    Es kann immer vorkommen, dass Du eine Rechnung bekommst, die Du selber aufteilen musst. Das wäre bei den Abschlägen dann der Fall.

    Dass die EnBW einen Abschlag im Januar dem letzten Jahr zugeordnet hat, könnte an der 10-Tage-Regel liegen, die zumindest im Steuerrecht gilt. Eine regelmäßige Zahlung, also z.B. auch ein Abschlag am 5. Januar ist wirtschaftlich dem Vorjahr zuzuordnen. Ich habe aber die 10-Tage-Regel niemals bei der WEG-Abrechnung angewendet. Gilt sie hier auch? Wie soll ich denn dann den Kontostand am 31.12. erklären, wenn ich buchhalterisch einen Betrag, der erst später gezahlt wird, noch im Abrechnungsjahr berücksichtige? Daher glaube ich, dass Du tatsächlich die Abschlagszahlung dem nächsten Jahr zuordnen musst, was sich wiederum auf den „Wasserpreis“ auswirkt, den der Eigentümer zählt: im Abrechnungsjahr ist dieser rund 1/4 günstiger, im nächsten Jahr 1/4 teurer. Dann führt die Abrechnung nach Abflussprinzip zu Verzerrungen. Aus meiner Sicht müsste man hier ähnlich vorgehen wie bei den Heizkosten und in der Einzelabrechnung nach Leistungsprinzip abrechnen, in der Gesamtabrechnung aber nach Abflussprinzip und die Differenz ausweisen. Das ist so aber in der Software gar nicht vorgesehen, und Abgrenzungen per Geldkonto finde ich auch eher etwas für Fortgeschrittene (Verwalter und auch Beiräte).

    Zusammengefasst: ich teile Deinen Frust X/

  • Die Vorauszahlungen 5.1. sind noch dem alten Jahr zuzurechnen, § 11 Abs. 2 EStG. Grund: die Vorauszahlungen sind regelmäßige Zahlungen, sie sind in einem Zeitraum von 10 Tagen nach dem Stichtag geleistet worden und sie gehören zum alten Jahr. Daher ist dieser Teil der Abrechnung richtig - du musst diese Vorauszahlung dem Zeitraum 1.1. bis 31.12.2017 zurechnen (Zahldatum 5.1.2018).

  • Die Vorauszahlungen 5.1. sind noch dem alten Jahr zuzurechnen, § 11 Abs. 2 EStG. Grund: die Vorauszahlungen sind regelmäßige Zahlungen, sie sind in einem Zeitraum von 10 Tagen nach dem Stichtag geleistet worden und sie gehören zum alten Jahr. Daher ist dieser Teil der Abrechnung richtig - du musst diese Vorauszahlung dem Zeitraum 1.1. bis 31.12.2017 zurechnen (Zahldatum 5.1.2018).

    Da bin ich nicht sicher. Klar, das ist eine übliche Regelung aus dem Steuerrecht und gilt für Bilanzen.

    Aber nach meiner Kenntnis gesetzlich NICHT für die eindeutige Einnahmen-Ausgaben-Systematik der WEG Abrechnung. Da ist am 1.1. "Schluss".


    https://nebenkosten-blog.de/ja…ung-weg-gesamtabrechnung/


    Zitat

    " Wesen der Gesamtabrechnung

    Die Gesamtabrechnung ist weder eine Bilanz, noch eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung,11) 12) 13) sondern eine reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.14) 15)


    Das bedeutet, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben in die Abrechnung gehören, soweit sie im Betrachtungsjahr geflossen sind. Weder kommt es dabei auf die Rechtmäßigkeit des Zahlungsflusses,16)17) 18) noch auf eine periodengerechte Zuordnung an. Rechnungsabgrenzungsposten sind grundsätzlich nicht vorzunehmen,19) 20) Zahlungsströme einer späteren Abrechnungsperiode werden ausschließlich in die spätere Abrechnungsperiode aufgenommen.21)22) 23)"

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

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  • Klar, das ist eine übliche Regelung aus dem Steuerrecht und gilt für Bilanzen.

    Gerade da nicht! § 11 Abs. 2 gilt für Einnahmenüberschussrechnungen und das macht ihr gewöhnlich bei einer Vermietung/Wohnungsverwaltung! Ausserdem musst du für die Nebenkostenabrechnung der Mieter hier periodengenau abrechnen, auch schon aus diesem Grund muss die Vorauszahlung vom 5.1. in das Vorjahr (Zeitraum 1.1. bis 31.12.), sonst wird diese "grottenfalsch".


    Bei Bilanzen muss abgegrenzt werden mittels Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen - sei froh, dass dies hier nicht der Fall ist.

  • Klar, das ist eine übliche Regelung aus dem Steuerrecht und gilt für Bilanzen.

    Gerade da nicht! § 11 Abs. 2 gilt für Einnahmenüberschussrechnungen und das macht ihr gewöhnlich bei einer Vermietung/Wohnungsverwaltung! Ausserdem musst du für die Nebenkostenabrechnung der Mieter hier periodengenau abrechnen, auch schon aus diesem Grund muss die Vorauszahlung vom 5.1. in das Vorjahr (Zeitraum 1.1. bis 31.12.), sonst wird diese "grottenfalsch".


    Bei Bilanzen muss abgegrenzt werden mittels Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen - sei froh, dass dies hier nicht der Fall ist.

    Da müssen wir unterscheiden.


    Die Abrechnung des Verwalter erfolgt nach WEG Grundsätzen, das hat mit der Nebenkostenabrechnung der Mieter nichts zu tun.

    Als Verwalter habe ich laut BGB und BGH nach der Periode abzurechnen. Wenn ich eine Rechnung vom 20.12.2017 erst am

    3.1.2018 bezahle, dann gehört diese auch die Abrechnung 2018.

    Auch, wenn es "logischerweise" zu einem Vorgang aus Dezember 2017 gehört. Die Ausgabe war erst in 2018.


    Mir ist selber bewusst, das andere Verwalter das nicht einhalten, und ich habe auch Abrechnungen MIT Abgrenzungen gesehen,

    von Buchungsprofis gemacht. Die weichen halt einfach vom Gesetz ab....das geht soviel ich weiss nur dann, wenn es in der WEG dazu einen entsprechenden Beschluss gibt. Ohne diesen aber nicht....

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

    Einmal editiert, zuletzt von Datawizz ()

  • WEG Grundsätzen

    richtig - aber auch da gilt § 11 Abs. 2 EStG! Und bei laufenden Vorauszahlungen handelt es sich nun einmal um solche Ausgaben und Einnahmen, für die dieser Paragraph gilt und das auch für Privatpersonen. Anders ist es bei Rechnungen, die einmal anfallen, dann ist dein Beispiel richtig. Die Ausgabe im 10-Tageszeitraum für wiederkehrende Zahlungen gehört in das Vorjahr - alles andere wäre falsch!


    Ich würde dem Verwalter meiner vermieteten Wohnung (für die ich dann die Nebenkostenabrechnung mache und für die ich beim Finanzamt folglich eine Einnahmenüberschussrechnung vorlegen muss) gehörig eines auf die Finger hauen, wenn er hier erst in das neue Jahr bucht - wäre nämlich mein Schaden!!! 2017 habe ich keinen Aufwand laut Abrechnung und 2018 sagt das Finanzamt dann nur noch "Pech gehabt".

  • richtig - aber auch da gilt § 11 Abs. 2 EStG! Und bei laufenden Vorauszahlungen handelt es sich nun einmal um solche Ausgaben und Einnahmen, für die dieser Paragraph gilt und das auch für Privatpersonen. Anders ist es bei Rechnungen, die einmal anfallen, dann ist dein Beispiel richtig. Die Ausgabe im 10-Tageszeitraum für wiederkehrende Zahlungen gehört in das Vorjahr - alles andere wäre falsch!

    Zunächst muss man sagen, dass das Thema „Abgrenzungen“ unter Experten heiß diskutiert ist. Gefordert wird lt. WEG-Gesetz eine geordnete Übersicht der Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungszeitraum. Hier geht es um eine kameralistische Buchhaltung, die die Zahlungsströme abbildet, ohne Rücksicht darauf, welches die Vermögensentwicklung aus unternehmerischer Sicht ist. Meines Erachtens spielt hier auch das EStG keine Rolle, denn obwohl EÜR und Abrechnung der „tatsächlichen“ Einnahmen und Ausgaben ähnlich klingt, ist es nach meinem Dafürhalten etwas anderes. Eine Berücksichtigung einer Zahlung, die außerhalb des Abrechnungszeitraums stattfindet, passt weder zum Prinzip der Abrechnung nach Abflussprinzip, noch gibt es im Hausverwalter hierfür eine Funktionalität, denn schließlich kann man mit dem Hausverwalter weder eine EÜR erstellen, noch kann man eine Buchung 10 Tage innerhalb des nächsten Abrechnungszeitraums so klassifizieren, dass sie in der Abrechnung als zum vorigen Abrechnungszeitraum gehörend betrachtet wird. Hierfür müsste man das Buchungsdatum ändern und würde somit eine Buchung erstellen, die sich auf die Kontostände auswirkt. Selbst wenn man mit abweichendem Wertstellungsdatum arbeitet, denke ich, dass diese Logik die Vorstellung, dass eine Hausgeldabrechnung ein leicht nachvollziehbare Gegenüberstellung von Eingängen und Ausgängen (in der Rechtsprechung „tatsächliche Einnahmen“ und „tatsächliche Ausgaben“ genannt), nicht erfüllen würde.

    Ggf. müssten diese Posten, die von der 10-Tage-Regel betroffen sind, dann pro Wohneinheit gesondert ausgewiesen werden.

  • WEG Grundsätzen

    richtig - aber auch da gilt § 11 Abs. 2 EStG! Und bei laufenden Vorauszahlungen handelt es sich nun einmal um solche Ausgaben und Einnahmen, für die dieser Paragraph gilt und das auch für Privatpersonen. Anders ist es bei Rechnungen, die einmal anfallen, dann ist dein Beispiel richtig. Die Ausgabe im 10-Tageszeitraum für wiederkehrende Zahlungen gehört in das Vorjahr - alles andere wäre falsch!


    Ich würde dem Verwalter meiner vermieteten Wohnung (für die ich dann die Nebenkostenabrechnung mache und für die ich beim Finanzamt folglich eine Einnahmenüberschussrechnung vorlegen muss) gehörig eines auf die Finger hauen, wenn er hier erst in das neue Jahr bucht - wäre nämlich mein Schaden!!! 2017 habe ich keinen Aufwand laut Abrechnung und 2018 sagt das Finanzamt dann nur noch "Pech gehabt".

    Ich würde zurückhauen.:D:D:D


    Das Finanzamt hat damit kein Problem, denn in der 2018er Abrechnung wird die Ausgabe erscheinen.

    Ich mache selber beides - WEG Verwaltung und Mietverwaltung für Mieter, sowie EÜR für Einnahmen aus V+V.

    Das FA hat noch NIE auf dem §11 bestanden oder eine Abrechnung in dieser Hinsicht überprüft.

    Falsch ist die Abweichung vom Gesetz - sofern es keine Regelung/Beschluss im Objekt gibt.

    Aber wir sind uns einig, das gesetzliche Prinzip hat Schwächen.

    Hierzu angehängt ein ganz guter Artikel .


    Eigentlich will ich ja nur erreichen, das der Kassenprüfer und die Eigentümer, alles keine Buchhaltungprofis,

    leicht und einfach die Abrechnung nachvollziehen können. Ohne das ich 20 Positionen erläutern muss.

    Macht mir die ENBW nicht gerade leicht...