WISO Hausverwalter 2017 - WEG-Abrechnung

  • Hallo,


    Ich bin neu hier und habe ein Problem mit unserer WEG-Abrechnung.


    Nachdem alle Daten eingegeben sind, ergibt sich folgendes Bild:


    Betriebskosten umlagefähig: 2.008,71€
    Heizkosten : 1.005,16€
    Instandhaltungsrücklage. : 1.374,56€
    Hausgeld(12x325€) : 3.900,00€


    Im Hausgeld ist die Instandhaltungsrücklage enthalten. Die Rücklage wurde mit dem Assistenten gebucht und ist korrekt.


    Das Programm rechnet mir eine Erstattung aus von 886,13€.


    In der Abrechnung taucht die Rücklage auf Seite 1 auf, aber müsste sie nicht entsprechend zu den Kosten dazu addiert werden, sodass sich eine Nachzahlung ergibt? Oder unterliege ich da einem Denkfehler?


    Für Hilfe im voraus vielen Dank,


    Caprisonne15 ?(

  • Ich weiß nicht, wie du gebucht hast, aber die monatlich gezahlten Raten für die Instandhaltungsanlage sind keine Hausgelder! Hier dürfte dein Gedankenfehler liegen. Hausgelder sind nur die monatlichen Zahlungen zur Deckung der regelmäßigen Ausgaben. Die Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage sind weiterhin Eigentum der einzelnen Wohnungseigner!

  • Wenn das Programm die Instandhaltungsrücklage nicht abrechnet, ist eventuell keine Soll-Zuführung (Verpflichtung in die IHR) in den Angaben zur Kostenverteilung für die IHR hinterlegt. Die jeweiligen Vorauszahlungen werden dann wieder erstattet. Der Hausverwalter gibt ja drei Arten von Vorauszahlungen vor. Wenn man die Vorauszahlung in die IHR richtig bucht, sollte in der Abrechnung transparent werden, wie der Anteil abgerechnet wird. Pragmatischer Tipp am Rande: Wenn man nicht versteht, welche Zahlen sich wie in der Abrechnung auswirken, einfach mal probehalber falsche, z.B. extrem große Zahlen eintragen und dann abrechnen. Dann sieht man leicht, welcher Wert wie in die Abrechnung einfließt.

  • ... Die Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage sind weiterhin Eigentum der einzelnen Wohnungseigner!

    Das ist so nicht richtig: Die eingezahlten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage gehören nicht dem Eigentümer, sondern dem Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft". Sie sind Bestandteil des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens und werden bei Verkauf der Wohnung ja auch nicht erstattet.

  • Du scheinst noch einiges lernen zu müssen. Die Vorauszahlungen zum Instandhaltungsrücklage sind Forderungen der Eigentümer - sie verfügen darüber. Du kannst zwar im Rahmen der WEG-Vereinbarung daraus Zahlungen leisten, es bleibt aber weiterhin Eigenum der Wohnungseigentümer. Diese Rücklage wird bei Verkäufen in der Regel auf den neuen Wohnungseigentümer übertragen, was nicht ginge, wenn es nicht zum Eigentum gehören würde.


    Die Rücklage sind damit Treuhandvermögen und daher auch nicht von ungefähr auf gesonderten Konten zu führen.

  • Du scheinst noch einiges lernen zu müssen. Die Vorauszahlungen zum Instandhaltungsrücklage sind Forderungen der Eigentümer - sie verfügen darüber. Du kannst zwar im Rahmen der WEG-Vereinbarung daraus Zahlungen leisten, es bleibt aber weiterhin Eigenum der Wohnungseigentümer. Diese Rücklage wird bei Verkäufen in der Regel auf den neuen Wohnungseigentümer übertragen, was nicht ginge, wenn es nicht zum Eigentum gehören würde.


    Die Rücklage sind damit Treuhandvermögen und daher auch nicht von ungefähr auf gesonderten Konten zu führen.

    Dankeschön nesciens, und ich verzichte mal auf eine Retourkutsche.


    Aber was du schreibst, ist teilweise Unfug.


    Es ist der Verband "Eigentümergemeinschaft" - und sind eben nicht die Eigentümer - der die Vorauszahlungen auf die Rücklage von den Eigentümern fordert.

    Über die Instandhaltungsrücklage verfügen genau nicht die Eigentümer, sondern die Eigentümergemeinschaft als Verband. Das macht er nicht über "WEG-Vereinbarungen", sondern über Beschlüsse.

    Und die Instandhaltungsrücklage ist untrennbar ans gemeinschaftliche Verwaltungsvermögen geknüpft. Deswegen kann sich ein Eigentümer niemals (und nicht nur "in der Regel" nicht) bei Verkauf seines Teileigentums seinen (vermuteten!) Anteil ausbezahlen lassen. Wie auch am restlichen gemeinschaftlichen Eigentum besteht daran nur ein fiktiver Miteigentumsanteil.


    Deswegen ist es auch ausgemachter Schmarrn, in der Jahresabrechnung zur Instandhaltungsrücklage eine Zeile zu führen: "Ihr Anteil an der Instandhaltungsrücklage beträgt XYZ €". Denn: "Die in die Rücklage gezahlten Gelder sind Verwaltungsvermögen der WEG. Die einzelnen Eigentümer haben keinen Anteil hieran, ..." (Dr. Wolf-D. Deckert auf Instandhaltungsrücklage der WEG | Immobilien | Haufe In der

    Und hoffentlich, hoffentlich führst du keine Treuhandkonten mehr für die von dir verwalteten Eigentümergemeinschaften. Diese sind nun schon seit 2007 (teil-)rechtsfähige Verbände und die Eigentümergemeinschaft sollte nun die Kontoinhaberin sein - hat große Absicherungsvorteile für deine Eigentümer. (Ist ja wohl selbstredend, dass die vom Hausgeldkonto und von deinen Verwalterkonten getrennt geführt werden.)

    Siehe hierzu Offenes Fremdgeldkonto: Informationen für Eigentümer und WEGs : "Die Rechtsprechung zum Treuhandkonto ist inzwischen eindeutig und bedeutet bei der WEG-Verwaltung das Aus für das Treuhandkonto. So sind bei der WEG-Verwaltung offene Treuhandkonten nicht mehr zulässig (Amtsgericht (AG) Büdingen, Urteil vom 07.04.2014, Az.: 2 C 359/12). ... Vielmehr ist der WEG-Verwalter gehalten, ein Konto im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu eröffnen, über das er verfügungsberechtigt ist, also ein offenes Fremdgeldkonto."


    Soweit jedenfalls habe ich meine Hausaufgaben schon gemacht.

  • ... Die Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage sind weiterhin Eigentum der einzelnen Wohnungseigner!

    Das ist so nicht richtig: Die eingezahlten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage gehören nicht dem Eigentümer, sondern dem Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft". Sie sind Bestandteil des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens und werden bei Verkauf der Wohnung ja auch nicht erstattet.

    Das ist richtig! Das Verwaltungsvermögen steht nicht mehr im Zugriff der einzelnen Eigentümer. Niemand kann seinen Anteil zurückfordern!