Einfügen von Zaun und Hofbefestigung ins Programm und AfA

  • Hallo zusammen,
    ich habe ein altes Haus saniert und in 2015 fertigestellt. Die AfA des Hauses und der vermieteten Einrichtungsgegenstände habe ich vorgenommen, weil es programmtechnisch relativ problemlos war. In 2016 habe noch die Hofbefestigung und den zaun fertiggestellt und möchte beide über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (15 bzw. 17 Jahre) abschreiben.
    Ich weiß nicht, wie ich beides ins Programm einfügen soll. Ich erhalte dafür ja keine Miete und ein vermieteter Einrichtungsgegenstand ist es auch nicht. ;(


    Über Hinweise zum Umgang mit Wiso Steuer 2017 würde ich mich freuen. :D


    Gruß grubenfrau

  • Ich weiß nicht, wie ich beides ins Programm einfügen soll. Ich erhalte dafür ja keine Miete und ein vermieteter Einrichtungsgegenstand ist es auch nicht.

    Der Zaun gehört zum Gebäude und ist mit diesem zusammen natürlich vermietet. Nur bekommst du naturgemäß hierfür keine gesonderte Miete. Und die Hofbefestigung gehört ebenfalls dazu. Also beides als nachträglich Anschaffungskosten beim Gebäude angeben - dann geht es ganz automatisch in die AfA mit ein.

  • Der Zaun gehört zum Gebäude und ist mit diesem zusammen natürlich vermietet. Nur bekommst du naturgemäß hierfür keine gesonderte Miete. Und die Hofbefestigung gehört ebenfalls dazu. Also beides als nachträglich Anschaffungskosten beim Gebäude angeben - dann geht es ganz automatisch in die AfA mit ein.

    Hallo nesciens,


    Zaun und Hofbefestigung haben aber eine andere Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle. Ich kann doch beides auch nicht so lange abschreiben wie das Haus - will ich auch gar nicht, da ich noch etwas von der AfA haben will. Das Haus wäre 40 Jahre abzuschreiben Zaun und Hofbefestigung 15 bzw. 17 Jahre !!??


    Gruß grubenfrau

  • was schreibt den Haufe genau

    bisher hat das bei Haufe gestanden.

    Zitat


    Nicht zu den selbstständigen Außenanlagen, sondern zum Gebäude gehören:

    • Umzäunungen bei Wohngebäuden, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen,
    • die gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfläche bei einem Wohngebäude, soweit diese Kosten für das Anpflanzen von Hecken, Büschen und Bäumen an den Grundstücksgrenzen ("lebende Umzäunung") entstanden sind,
    • die Zugangswege zu einem Wohngebäude.

    keine Ahnung warum jetzt eine 404 erscheint

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde nesciens folgen und es im Rahmen der nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. anschaffungsnahem Aufwand einheitlich mit dem Gebäude abschreiben.

  • Hallo zusammen,


    danke für die zahlreichen Meinungen. Beim Zaun könnte ich Haufe folgen, da es mit dem Gebäude eine Einheit bildet. Warum wird aber in den gängigen AfA-Tabellen für einen Metallzaun eine Nutzungsdauer von 17 Jahren angegeben?


    Bei der Hofbefestigung handelt es sich um ca. 85 qm Verbundpflaster und nahezu um den gesamten Hof, also mehr als "Zugangswege zum Haus". Wie seht Ihr das ?


    Gruß grubenfrau

  • Warum wird aber in den gängigen AfA-Tabellen für einen Metallzaun eine Nutzungsdauer von 17 Jahren angegeben?

    Nun, es soll vorkommen, dass ein Zaun erneuert werden muss und wegen der Höhe der Kosten dann neu aktiviert werden muss.


    Bei der Hofbefestigung handelt es sich um ca. 85 qm Verbundpflaster und nahezu um den gesamten Hof, also mehr als "Zugangswege zum Haus". Wie seht Ihr das ?

    Das ist trotzdem Teil des vermieteten Hauses - du kannst das Verbundpflaster nicht selbständig nutzen und es ist Teil der vermieteten Wohnung (als Zugang und Aufenthaltsfläche).

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde nesciens folgen und es im Rahmen der nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. anschaffungsnahem Aufwand einheitlich mit dem Gebäude abschreiben.

    Wäre nach wie vor meine bevorzugte Lösung, mit der Betonung auf anschaffungsnahem Aufwand. Bin insoweit voll auf einer Linie mit nesciens und babuschka.

  • Hallo zusammen,


    um es auf den Punkt zu bringen ..... Ich bin nicht scharf darauf, Zaun und Pflasterung über 40 jahre abzuschreiben. Wenn ich die Aufwendungen durch 40 Jahre teile und mit meinem Grenzsteuersatz multipliziere, ist der steuerliche Vorteil relativ gering. Deshalb wollte ich einen kürzeren Abschreibungszeitraum, der bei einer Nachfrage durch das Finanzamt vertretbar und erklärbar ist.


    Eine weitere Variante könnte nach meiner Ansicht sein, die beiden Sachen als Erhaltungsaufwand zu betrachten und wahlweise zwischen zwei und fünf Jahren abzuschreiben (§82b EStDV). Es war ja vorher ein Zaun da und eine Hoffläche !????


    Wie seht Ihr das ?


    Grüße aus dem sonnigen Mecklenburg
    grubenfrau

  • Hallo miwe,


    in meiner Lektüre steht, dass "Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes nach §6 Abs.1 Nr.1a S.1 EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- u. Modernisierungsmaßnahmen gehören, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen."


    Ich schreibe seit 2015 (Bezug des Hauses nach Sanierung) ab. Zaun und Hof liegen zwar innerhalb der drei Jahre, die Aufwendungen dafür übersteigen die 15% jedoch nicht.


    Gruß grubenfrau

  • Zaun und Hof liegen zwar innerhalb der drei Jahre, die Aufwendungen dafür übersteigen die 15% jedoch nicht.

    ich habe ein altes Haus saniert und in 2015 fertigestellt.

    So? Zusammen mit den Sanierungskosten dürften die 15% doch locker überschritten sein. Und so ist nun einmal zu rechnen. Alles zusammen, was in den drei Jahren nach Anschaffung für das Gebäude ausgegeben wird. Du musst in diese (für dich sauren) Apfel beißen, wie viele andere auch.


    Ich bin nicht scharf darauf, Zaun und Pflasterung über 40 jahre abzuschreiben.

    Darauf kommt es absolut nicht an!


    Deshalb wollte ich einen kürzeren Abschreibungszeitraum, der bei einer Nachfrage durch das Finanzamt vertretbar und erklärbar ist.

    Und genau dies gibt es bei anschaffungsnahem Aufwand eben nicht. Du kannst es dem Finanzamt nicht erklären, warum du hier von der Regelung zum anschaffungsnahen Aufwand abweichen willst.

  • Hallo babuschka,


    dann habe ich das mit den 15% wohl falsch interpretiert und muss in den sauren Apfel beißen.


    In diesem Jahr saniere ich noch das Nebengebäude mit zwei Räumen (je ein Abstellraum für jeden Mieter). Was mache ich mit diesen Kosten (ca. 5.000 €)?


    Gruß grubenfrau

  • Auch das sind noch anschaffungsnahe Aufwendungen - also auch zum Gebäude hinzuaktivieren (bei Kaufdatum im Jahr 2015). Wobei du hier einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu Hilfe nehmen solltest, denn die genaue Berechnung der drei Jahre ist hier sehr wichtig. Es heisst ja in § 6 Abs. 1 1 Nr. 1a EStG "innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes". Also ist 2017 Schluss - je nach Kaufdatum.