Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen & Ausgaben beim Jahreswechsel in EÜR & Umsatzsteuererklärung

  • Hallo Forum,


    ich versuche seit einiger Zeit folgendes Problem zu lösen. Habe schon den Support angerufen und im Forum gesucht, komme allerdings nicht so richtig weiter.


    Ich habe am 10.01.2017 eine Zahlung vom Kunden erhalten für geleistete Arbeit im Dezember. Am 10.01.2017 wurde auch die Vorsteuer für den Monat Dezember an das Finanzamt überwiesen.
    Für die EÜR würde ich gerne sowohl die Zahlung als auch die geleistete Vorsteuer als wiederkehrende Einnahme bzw. Ausgabe noch im Jahr 2016 berücksichtigen. Dafür habe ich am 31.12.2016 eine Einnahme (Zahlung vom Kunden) und eine Ausgabe (Vorsteuer) auf dem Verrechnungskonto gebucht und am 10.01.2017 die tatsächliche Einnahme und Ausgabe auf das Verrechnungskonto. Damit werden die Einnahme und Ausgabe für die EÜR im Jahr 2016 berücksichtigt.
    Allerdings ist damit meine Umsatzsteuererklärung für 2016 falsch, weil ich nach vereinnahmten Entgelten versteuert werde und damit die Einnahme am 10.01.2017 auch erst in der Umsatzsteuererklärung 2017 auftauchen darf. Zur Zeit taucht der Betrag, weil ich die Einnahme am 31.12.2016 gebucht habe, in der Umsatzsteuererklärung 2016 auf, was falsch ist.


    Ich nutze SKR04 Steuervariante 3.


    Vielleicht hat ja jemand von euch einen Tipp wie man den Sachverhalt im Mein Büro richtig abbilden kann.


    Viele Grüße
    :)

  • Moin :)


    handelt es sich bei der Einnahme tatsächlich um eine regelmäßig wiederkehrende? So wie Du es beschreibst, würde ich das erstmal nicht vermuten und die Zahlung, wie von Dir angedacht, der EÜR und Umsatzsteuererklärung 2017 zuordnen. Dazu müsste die Buchung über das Verrechnungskonto storniert werden und die Einnahme bei der Zahlung als steuerpflichtiger Erlös gebucht werden.


    Um was für eine Ausgabe handelt es sich denn (auch in Bezug auf die Prüfung als regelmäßig wiederkehrende) ?


    Viele Grüße
    Maulwurf

  • Hallo Maulwurf,


    vielen Dank für die schnelle Reaktion.


    Meine Einnahme ist mein monatliches Honorar, das ich nach Rechnungsstellung am Ende des Leistungsmonats im Laufe des Folgemonats überwiesen bekomme. (Könnte laut Haufe als wiederkehrende Einnahme durchgehen, da vertraglich festgelegt)
    Die Ausgabe ist die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember. (siehe Haufe)


    Auch unabhänging von meinem konkreten Fall würde mich die Buchung von wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben mit MB interessieren, wenn die Buchungen in einem anderen Jahr auftreten, als das Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören.


    Vielen Dank im Voraus


    Viele Grüße
    :)

  • Moin,


    zu der Umsetzung in MB kann ich leider nichts sagen; mir fiele nur ein, den Erlös im alten Jahr auf ein Erlöskonto ohne USt zu buchen und bei der Zahlung im neuen Jahr dann eine Umbuchung (Erlöskonto ohne USt an Erlöse 19%).


    Das geht aber bestimmt eleganter :)


    Viele Grüße
    Maulwurf

  • Die Ausgabe ist die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember. (siehe Haufe)

    Nun, hier gibt es aber noch Streitpunkte - denn die Finanzverwaltung will im Moment nicht nur die Zahlung innerhalb des 10-Tageszeitraumes, sondern auch die Fälligkeit der Zahlung, und die war nun einmal wegen des Wochenendes nach dem 10.1. Hier durch einen Einspruch dann offen halten, da der Fall vor dem BFH liegt.


    Zu dem Link kann ich nichts sagen, da er nicht erreichbar ist. Aber ich würde - wenn ich die EStR ansehe, hier nicht unbedingt die 10-Tageregelung als anwendbar ansehen, denn die Frage ist ja auch, wann die Fälligkeit deiner Rechnung ist. Selbst wenn du sie bis zum 10.1. (dieses Jahr also 8.1. geschrieben hast, war sie ja in der Regel nicht sofort fällig). Das dürfte hier also problematisch sein - solltest du mit deinem Steuerberater klären.


    Zur Umsetzung: es gibt die beiden Konten 1370/1371 zur Abgrenzung von solchen Zahlungen.

    • Offizieller Beitrag

    Man müsste dann vielleicht einmal wissen, welcher Art die regelmäßig in selbigem Umfang erbrachte Leistung ist und welchen Inhaltes der dieser zu Grunde liegenden Vertrag ist.


    Und bevor man da ein Fass bei der Finanzverwaltung aufmacht sollte man sicherstellen, dass es auch ein echtes unternehmerisches Verhältnis mit allen Risiken ist und keine Scheinselbständigkeit. Nicht selten hat das FA schon aus Kleinigkeiten größere Dinge festgemacht. Nur so als Gedankensprung und Hinweis.