Anrechnung KG, Freibetrag, wenn kein KG bezogen werden kann

  • Ich erledige unsere Steuererklärung nun seit wenigen Jahren über Wiso Steuer und bisher waren die Ergebnis ähnlich. Heute jedoch habe ich einen doch gravierenden Unterschied zwischen Berechnung und Bescheid erhalten und ich weiß nicht, wo mein Denk-Fehler ist.


    Mein Mann hat einen Sohn, welcher im europ. Ausland lebt und für den er Unterhalt zahlt. Ich habe, wie bereits im Jahr zuvor, den Reiter "Freibeträge für Kinder und Kindergeld" die Daten des Kindes eingegeben. Da mein Mann keinen Anspruch auf Kindergeld hat, bin ich davon ausgegangen, dass er Anspruch auf den halben Freibetrag i.H. v. 3624 Euro hat. Das FA hat jedoch dies verneint, und anhand einer Günstigerprüfung für die Einkommensteuer das Kindergeld und für den Soli den Freibetrag angesetzt.


    Leider komme ich hier nicht mit.


    Zu versteuerndes Einkommen 48.660 Euro (Splittingtabelle wird für uns angewendet) -> somit wäre es nach der Berechnung "besser", das Kindergeld zu erhalten. Mein Mann erhält aber kein Kindergeld. Kann man nun erreichen, dass der halbe Kinderfreibetrag angesetzt wird, oder nicht? Das Steuerprogramm hat diesen Punkt bejaht, aber ich weiß nicht, was nun korrekt ist.


    Ich würde mich über Antworten freuen!

    • Offizieller Beitrag

    Mein Mann hat einen Sohn, welcher im europ. Ausland lebt und für den er Unterhalt zahlt.

    Da würde ich hier im Forum einmal unter dem Stichwort Zahlkind die erweiterte Forumssuche nutzen.


    Das FA hat jedoch dies verneint, und anhand einer Günstigerprüfung für die Einkommensteuer das Kindergeld und für den Soli den Freibetrag angesetzt.

    Das FA hat sicherlich ermittelt, dass in dem Wohnsitzstaat von Kind und Kindesmutter ebenfalls Kindergeld oder diesem vergleichbare Leistungen erfolgen und dieses bei der Steuerfestsetzung entsprechend berücksichtigt. Da sollte eigentlich im Rahmen der i.d.R. umfangreichen Erläuterungen zum ESt-Bescheid auch etwas stehen.

  • Da würde ich hier im Forum einmal unter dem Stichwort Zahlkind die erweiterte Forumssuche nutzen.

    Das FA hat sicherlich ermittelt, dass in dem Wohnsitzstaat von Kind und Kindesmutter ebenfalls Kindergeld oder diesem vergleichbare Leistungen erfolgen und dieses bei der Steuerfestsetzung entsprechend berücksichtigt. Da sollte eigentlich im Rahmen der i.d.R. umfangreichen Erläuterungen zum ESt-Bescheid auch etwas stehen.

    Danke, den Begriff "Zahlkind" kannte ich nicht. Die Berechnung des Unterhalts des Kindes erfolgt nach ausländischem Recht, anhand des Einkommens. Da der Vater im EU-Ausland nicht steuerpflichtig ist, wird die entsprechende Familienbeihilfe nicht angerechnet. Die dortige Berechnung erfolgt nach der Prozentmethode, d.h. was der Vater hier lt. Steuerbescheid verdient, dass wird dort herangezogen.


    In den Erläuterungen steht eben nichts dieszbezüglich. Nur das dies Vergleichsberechnung ergeben hat, dass "durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde." und somit der Freibetrag nicht angewendet werden kann. Fiktiv würde er halbes Kindergeld erhalten. Da die Mutter aber im Ausland lebt und vermutlich dort Kindergeld / Familienbeihilfe erhält, wird jedoch kein dt. Kindergeld an sie überwiesen. Und das ist eben, was ich nicht verstehe. Hier erhält er kein KD, dort hat er keinen Anspruch auf KG.

  • Hallo miwe4,


    aufgrund Deiner Erwähnung von "Zahlkind" und dem folgenden Abschnitt:


    Das FA hat sicherlich ermittelt, dass in dem Wohnsitzstaat von Kind und Kindesmutter ebenfalls Kindergeld oder diesem vergleichbare Leistungen erfolgen und dieses bei der Steuerfestsetzung entsprechend berücksichtigt. Da sollte eigentlich im Rahmen der i.d.R. umfangreichen Erläuterungen zum ESt-Bescheid auch etwas stehen.

    habe ich noch etwas weiter im Internet gestöbert. Kindsmutter erhält vermutlich einen Betrag xx in Ausland, der im Grunde unserem Kindergeld entspricht. Aufgrund dessen hätte ich also bei dem Reiter "Freibeträge ..." bei "Ausländischen Leistungen" diesen Betrag eingeben müssen? Ich dachte, das sich dieser Betrag auf meinen Mann bezogen hat. Da er ja dieses Geld nicht erhalten hat und ihm auch in keinster Weise angerechnet wird, habe ich hier keinen Eintrag vorgenommen.


    Dies bedeutet also, dass mein Mann keinen Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag hat, da Kindergeld im Ausland gezahlt wurde. Er kann dies aber diesen halben Freibetrag auch nicht ansetzten, da er im Ausland nicht steuerpflichtig ist. Die Gerechtigkeit verstehe ich hier aber nicht...

    • Offizieller Beitrag

    Dies bedeutet also, dass mein Mann keinen Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag hat, da Kindergeld im Ausland gezahlt wurde. Er kann dies aber diesen halben Freibetrag auch nicht ansetzten, da er im Ausland nicht steuerpflichtig ist. Die Gerechtigkeit verstehe ich hier aber nicht...

    Dann einfach noch einmal die Beiträge zu dem Stichwort Zahlkind genauer lesen. Da steht nun wirklich alles mehrfach ganz genau erläutert. Insbesondere steht da auch, dass die Gesamthöhe der Unterhaltsverpflichtung des Zahlelternteils mit Sicherheit um den hälftigen Anteil des an den anderen Elternteils ausgezahlten Kindergelds gekürzt ist.

  • Dann einfach noch einmal die Beiträge zu dem Stichwort Zahlkind genauer lesen. Da steht nun wirklich alles mehrfach ganz genau erläutert. Insbesondere steht da auch, dass die Gesamthöhe der Unterhaltsverpflichtung des Zahlelternteils mit Sicherheit um den hälftigen Anteil des an den anderen Elternteils ausgezahlten Kindergelds gekürzt ist.

    Hallo miwe4, danke für den Hinweis.


    Leider ist es nicht möglich, in irgendeiner Art und Weise den Freibetrag auf die Einkommensteuer anrechnen zu lassen. Dies wurde bereits in entsprechenden Urteilen (sowohl bei meinem Mann als auch bei anderen dt. Unterhaltszahlern) für dieses bestimmte Land bestätigt. Im Internet habe ich diesbezüglich einen Hinweis einer Anwaltsseite gefunden (kann gerne auch den Link schicken). Somit wird eben sicher nicht der hälftige Anteil eingerechnet. Anscheinden ist es rechtlich richtig, den ausländischen Unterhaltszahler schlechter als den inländischen Zahler zu stellen...

    • Offizieller Beitrag

    ... für dieses bestimmte Land ...

    Warum diese Geheimnistuerei? Wie soll man so etwas in der Software nachvollziehen können?


    Leider ist es nicht möglich, in irgendeiner Art und Weise den Freibetrag auf die Einkommensteuer anrechnen zu lassen.

    Es ist immer das maßgebliche hälftige Kindergeld anzurechnen.

    • Offizieller Beitrag

    Das Kindergeld wird meines Wissens nach immer an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Und davon wird eben bei der ESt-Festsetzung das hälftige Kindergeld unterstellt. Ggf. eben das fiktive Kindergeld. Erläutert das Programm m.E. aber auch alles, wenn man die Fragezeichen anklickt bzw. rechtsseitig schaut.



    Warum sollte der eine Elternteil in Österreich das volle Kindergeld erhalten und der andere Elternteil in Deutschland den vollen Kinderfreibetrag bei der ESt-Festsetzung.


    Aber musst Du mit dem FA ausmachen und nicht mit mir/uns.

  • Also bei mir schaut dieser Reiter anders aus...



    Hier fehlt bei mir "gehörte ... zum Haushalt von ..."





    Und hier kann ich nicht eingeben "wurde das KG an eine andere Person ausgezahlt"




    Wo kommen diese Reiter her? Ich habe schon alles geöffnet, kann diese jedoch nicht finden. Die Sparbuch Version habe ich erst gestern aktualisiert...

    • Offizieller Beitrag

    Wo kommen diese Reiter her? Ich habe schon alles geöffnet, kann diese jedoch nicht finden. Die Sparbuch Version habe ich erst gestern aktualisiert...

    Deshalb muss man ja auch immer Zeile für Zeile vorgehen und darf nicht irgendwo zwischendurch einfach mal hinten klicken.



    Also bei mir schaut dieser Reiter anders aus...

    Hier fehlt bei mir "gehörte ... zum Haushalt von ..."



    Du hast auswärtige Unterbringung bejaht, was m.E. nach dem bisher von Dir geschilderten Sachverhalt in jedem Fall falsch ist. Das Kind ist ja nicht außerhalb des Haushaltes beider Ehegatten untergebracht, bei einem von beiden hält es sich ja wohl immer im Haushalt auf. Also keine auswärtige Unterbringung (Internat, etc.).

  • Ok, bei meiner Eingabe bin ich nach den Angaben meiner Steuerberaterin gegangen.


    Wenn ich Änderungen vornehme, kommen die gezeigten Reiter nicht. Nur wenn ich dies komplett neu eingebe. Für 2016 hatte ich den Datenimport von 2015 angekreuzt. Wenn ich das "Kind" lösche und neu eingebe, erhalte ich diese Reiter ebenfalls nicht. nur bei einer kompletten Neueingabe ohne Datenimport.



    Unter dem Punkt "Ausländische Leistungen" steht


    "Die Höhe der ausländischen Leistungen finden Sie in einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers oder der ausländischen auszahlenden Behörde.Haben Sie 2016 deutsches Kindergeld und ausländische Leistungen für Ihr Kind erhalten? Dann erfassen Sie hier bitte die Summe der insgesamt erhaltenen Leistungen."


    Weder haben wir dt. KG noch ausl. Leistungen erhalten. Das Kind erhält aber vom österr. Staat KG. Müssen wir also hier das KG eintragen, welches das Kind dort erhält, bzw. den Mindestbetrag i.H.v. 2090 Euro?


    Ich muss gestehen, ich finde diese Angaben als schwierig, aber vielleicht stehe ich nur irgendwo auf dem Schlauch.


    Nach österr. Recht haben wir keinen Anspruch auf das KG, nach dt. Recht schon, können dies aber nicht angeben?

    • Offizieller Beitrag

    Und dann bei ausländischen Leistungen einen Betrag eintragen, dann sollten die weiteren Nachfragen auch auftauchen. Wozu sollte da bei Eintragung 0,00€ die Frage auftauchen, ob dieser nicht vorhandene Betrag an jemanden anderen ausbezahlt worden ist?

  • Die Frage ist, trage ich hier das dt. MindestKG i.H.v. 2.090 Euro ein, damit die Rechnung korrekt ist? Die Familienbeihilfe in Ö beträgt 2.366,40.


    Alles andere im Bezug auf die anrechnung der Unterhaltshöhe ist leider so, dass das hälftige KG nicht angerechnet werden kann. Zitat " ...ein Mitgliedstaat ist nicht zur steurlichen Gleichbehandlung von Unionsbürgern verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedsstaat leben."

  • Vielen Dank für die Auskunft.


    Letzte Frage noch, muss eine korrigierte Steuererklärung abgegeben werden, oder kann ich den erhaltenen Bescheid so belassen und die Einspruchsfrist auslaufen lassen?

    • Offizieller Beitrag

    Einer korrigierten Erklärung bedarf es m.E. nicht. Das Kindergeld wird ja nur in der Vergleichsberechnung einbezogen und nicht (doppelt) ausbezahlt.