Betriebsausgabenpauschale hauptber. selbstständige Journalisten 2016

  • Hallo, habe als hauptberufl. freiberuflicher Journalist mit der Software die Betriebsausgabenpauschale § 3 Nr. 26 EStG (in Zeile 23 EÜR) für 2016 in Anspruch nehmen wollen aber das Finanzamt antwortet, dass diese Pauschaule nur für nebenberufliche Tätigkeiten gilt. Ist diese weggefallen für Hauptberufler oder gibt es eine andere?
    MfG

    • Offizieller Beitrag

    das FA hat Recht: § 3 Nr. 26 ist für Nebenberuf,

    Das kann man, zumindest nach dem bisher geschilderten Sachverhaltsumfang, doch gar nicht so beantworten. Auch ein hauptberuflich Selbständiger kann grundsätzlich mit gewissen Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllen. Nur ist da eben die Abgrenzung nicht mehr ganz so einfach bzw. teilweise sogar sehr schwierig. Da der TE sich zu Art und Umfang seiner jeweiligen Tätigkeiten nicht geäußert hat, muss er da also nachbessern. Ansonsten kann man nur sagen, dass die Lösung eben so oder so lauten kann.


    Auch müsste natürlich erläutert werden, nach welchen Kriterien der TE seine Betriebsausgaben ermittelt und ggf. zugeordnet hat. Denn § 3 Nr. 26 EStG und insoweit Abzug (anteiliger) tatsächlicher Betriebsausgaben (das ist nämlich auch möglich) ist natürlich nicht zulässig. Nur entweder oder.


    Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 26 [Übungsleiter-Freibetrag] - Quelle: haufe.de
    Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Steuerfreie Nebenverdienste - Quelle: akademie.de
    Hinweis 18.2 EStH 2010 - Quelle: steuerlinks.de

    • Offizieller Beitrag

    Sie müssen immer alles besser wissen? Und die Frage nicht genau lesen?

    Bevor ich so austeile würde ich erst selber einmal genauer lesen bzw. auch das geltende Steuerrecht nebst Rechtssprechung im Hinterkopf haben. Im Übrigen kann man es auch berufliche Erfahrung oder Fachkenntnis nennen. Ist mir aber auch egal, denn ich weiß nicht, was an der Aussage, dass man die Frage aktuell aufgrund mangelnder Sachverhaltskenntnis gar nicht abschließend beantworten kann, Besserwisserisch ist.


    habe als hauptberufl. freiberuflicher Journalist mit der Software die Betriebsausgabenpauschale § 3 Nr. 26 EStG (in Zeile 23 EÜR) für 2016 in Anspruch nehmen wollen aber das Finanzamt antwortet, dass diese Pauschaule nur für nebenberufliche Tätigkeiten gilt. Ist diese weggefallen für Hauptberufler oder gibt es eine andere?

    Der TE hat also den § 3 Nr. 26 EStG geltend gemacht und dieser wurde ihm seitens des FAs verweigert. Er fragt, ob dies ok sei. Und da kann man eben nicht gleich ja oder nein sagen, da es in der Tat auch möglich ist, für gewisse Tätigkeiten auch als hauptberuflich tätiger Journalist die entsprechende Gesetzesvorschrift in Anspruch zu nehmen, wenn diese eben gerade nicht Bestand der Haupttätigkeit ist. Auch als Journalist kann er ja z.B. Vorträge an einer VHS halten. Ob das nun zum Umfang der hauptberuflichen Tätigkeit eines jeden Journalisten gehört, weiß ich nicht, möchte es aber zumindest bezweifeln.

  • Vielen Dank für das Feedback.
    LiA: aber wo trage ich diese Pauschale denn ein?

    Denn das ist auch mein bisheriger Kenntnisstand:
    Bei hauptberuflich Selbständigen, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit beträgt der Pauschalabzug 30 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 Euro jährlich.


    Das Finanzamt antwortet darauf aber: Sie haben nur Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und sind daher verpflichtet, Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben in der Anlage EÜR einzutragen.


    Also mach ich das und berechne dann davon 30%? Was hat das dann noch mit einer Pauschale gemeinsam?

    • Offizieller Beitrag

    habe als hauptberufl. freiberuflicher Journalist mit der Software die Betriebsausgabenpauschale § 3 Nr. 26 EStG (in Zeile 23 EÜR) für 2016 in Anspruch nehmen wollen

    Vielen Dank für das Feedback.
    LiA: aber wo trage ich diese Pauschale denn ein?


    Denn das ist auch mein bisheriger Kenntnisstand:
    Bei hauptberuflich Selbständigen, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit beträgt der Pauschalabzug 30 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 Euro jährlich.

    Und um was geht es Dir jetzt? § 3 Nr. 26 EStG oder Betriebsausgabenpauschale nach Hinweis 18.2 EStH 2010, den ich oben ebenfalls verlinkt habe? Mir scheint, dass Du da einiges durcheinander wirfst.


    Und das Programm erklärt das wunderbar, erreichbar von vielen Stellen:



    Man muss die Programmhilfen halt nur nutzen und sich dafür etwas Zeit nehmen.

  • Hallo miwe,
    vielen Dank und sorry, seh den Wald vor lauter Zahlen nicht mehr. Okay, es geht also um Hinweis 18.2 EStH 2010. Nur wo trage ich diese Pauschale ein? Wenn ich dem Programm folge (und die Hilfen habe ich gelesen) werden die 2.455 Euro in Zeile 23 der EÜR eingetragen und die bezieht sich doch auf § 3 Nr. 26 EStG - deswegen die Ablehnung vom FA.


    Was mache ich falsch?
    1000 Dank!

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich dem Programm folge (und die Hilfen habe ich gelesen) werden die 2.455 Euro in Zeile 23 der EÜR eingetragen und die bezieht sich doch auf § 3 Nr. 26 EStG - deswegen die Ablehnung vom FA.

    Wohl eher nicht:



    Vielleicht solltest Du Dir einfach einmal angewöhnen, alles steuerliche Dinge etwas ruhiger zu behandeln und genauer zu lesen.


    Ich würde einmal beim FA nachfragen. Vielleicht haben die sich ja einfach hinsichtlich Deiner Berufsgruppe vertan. Kannst uns ja netter Weise auf dem Laufenden halten.

  • na ja, offenbar habe ich alles richtig gemacht (und gelesen). Auf die Idee, die Kompetenz des Finanzamts anzuzweifeln, wäre ich allerdings nicht gekommen.
    Halte euch auf jeden Fall auf dem Laufenden ...