Verkaufen und Tauschen von GWGs

  • wertes forum,


    ich bin selbstständiger sounddesigner / musiker und setze instrumente und artverwandtes von meiner steuer ab. zudem weise ich mwst aus – bin also kein kleinunternehmer mehr.


    letztes jahr habe ich mir ein instrument gekauft (EK 300€), das ich nun über's internet gegen ein anderes (selbiger warenwert) getauscht hab. ein völlig bizarres szenario für mich als steuer-laie! :) drei fragen hierzu – jede antwort wäre mir von großer hilfe.


    • wie verbuche ich obigen sachverhalt in meiner steuererklärung? ich habe mir für das tauschgeschäft vorsichtshalber einen ("falschen") kaufvertrag über den besagten wert ausstellen lassen; könnte per se also angeben, den besagten betrag von 300€ ausgegeben zu haben.
    • wie verhält es sich im falle eines nicht-tauschgeschäfts; der direkten veräußerung von GWGs
    • und wie ist es, wenn man wertgegenstände verkauft, die über ~410€ im EK gekostet haben?


    vielen dank!

  • es gibt hier keine Anleitung zur Steuerumgehung/-hinterziehung!


    1. Richtig: Verkauf=Einnahme mit USt + Einkauf neues Teil, natürlich nur mit Ust, wenn Verkäufer auch entsprechend ausweist. Der GWG-Sammelposten wird nicht verändert!
    2. wenn GWG verkauft wird, muss die Einnahme versteuert werden!
    3.müssen auch versteuert werden!


    Lia

  • meinte nicht unkoscheres zu tun! :)


    anfängerfrage: "versteuert" bedeutet – ich muss auf verkäufe (auch ebay & co) Mwst berechnen? kam noch nicht oft vor, aber – das wusste ich beim besten willen nich :o

  • es gibt hier keine Anleitung zur Steuerumgehung/-hinterziehung!

    meinte nicht unkoscheres zu tun!

    hätte ich aus deiner Frage auch nicht so interpretiert.



    Der GWG-Sammelposten wird nicht verändert!

    Wo steht,
    das WG im Sammelposten erfasst wurde? benniii hat nur von GWG gesprochen.



    "versteuert" bedeutet – ich muss auf verkäufe (auch ebay & co) Mwst berechnen? kam noch nicht oft vor, aber – das wusste ich beim besten willen nich :o

    nein - lialia hat sich hier unglücklich ausgedrückt.


    Du musst einen Tausch immer aufdröseln - auf den Verkauf deines "alten" Wirtschaftsgutes und den Kauf des neuen. Das gilt unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Das bedeutet:
    - der Abgang des alten WG muss als Einnahme mit USt erfasst werden (Erlöse aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens) - Geldkonto kann hier ein Verrechnungskonto sein, da ja Tausch, sonst Forderungskonto. Bei Gegenständen, die über der GWG-Grenze waren, musst du dann auch noch den Restwert ausbuchen (entweder als Ertrag, wenn insgesamt ein höherer Preis erzielt wurde als der Restwert war zum Zeitpunkt des Verkaufs oder als Verlust; entsprechende Konten sind im Kontenplan vorgesehen).
    - den Kauf des neuen musst du wie alle anderen Käufe auch eingeben. Ist prinzipiell im Anlagevermögen ein neues Wirtschaftsgut und darf nicht mit dem alten vermengt werden.


    Jetzt klarer?


    @benniii

  • vielen, vielen dank babuschka!
    im idiotenlatein bedeuetet dies: ich müsste eine rechnung (mit mwst) über mein altes/veräußertes WG schreiben und dies dann im geldkonto oder dem verrechnungskonto in der nächsten steuererklärung verbuchen?


    danke erneut & sorry für mein tempo! :)

    • Offizieller Beitrag

    Jede Leistung im Leistungsaustausch eines Unternehmers ist für sich zu betrachten. Und wenn Du keine Rechnung stellst, dann musst Du den Verkauf Deines Anlagegutes trotzdem mit dem Wert der Gegenleistung der Besteuerung unterwerfen. Bei USt-Pflicht ist da ggf. ist da eben die USt herauszurechnen.


    Der Wert des angeschafften Anlagegutes ist ertragsteuerlich ganz normal zu behandeln. Bei USt-Pflicht entfällt hier allerdings ein Vorsteuerabzug, da keine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt.


    Und mit irgendwelchen "falschen" bzw. gefakten Verträgen wäre ich einmal ganz vorsichtig.

  • Jede Leistung im Leistungsaustausch eines Unternehmers ist für sich zu betrachten. Und wenn Du keine Rechnung stellst, dann musst Du den Verkauf Deines Anlagegutes trotzdem mit dem Wert der Gegenleistung der Besteuerung unterwerfen. Bei USt-Pflicht ist da ggf. ist da eben die USt herauszurechnen.

    sorry, ich versteh kein wort.



    Jede Leistung im Leistungsaustausch eines Unternehmers ist für sich zu betrachten.

    was ist mit leistungsaustausch gemeint? dass ich mein instrument verkaufe?



    Und wenn Du keine Rechnung stellst, dann musst Du den Verkauf Deines Anlagegutes trotzdem mit dem Wert der Gegenleistung der Besteuerung unterwerfen.

    wert des gegenwerts der besteuerung unterwerfen? – versteh ich nicht, tut mir leid.


    Bei USt-Pflicht entfällt hier allerdings ein Vorsteuerabzug, da keine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt.

    wenn damit gemeint ist, dass ich die vorsteuer nicht abziehen kann – ja, das war mir klar. es gibt keine rechnung, es gibt einen kaufvertrag mit einer privatperson...

    Und mit irgendwelchen "falschen" bzw. gefakten Verträgen wäre ich einmal ganz vorsichtig.

    ... und dieser ist nicht "gefaked".

  • sorry, ich versteh kein wort.

    Das ist nicht gut, denn du bist als Gewerbetreibender verantwortlich für dein Tun! Du solltest dich schnellstens mit den grundlegenden Vorschriften vertraut machen - z. B. über Kurse an der Volkshochschule oder bei der Innung etc.


    was ist mit leistungsaustausch gemeint?

    Im Klartext: ein Leistungsaustausch setzt sich zusammen aus der Leistung der einen Seite (bei dir die Hingabe des alten Wirtschaftsgut) und der Gegenleistung der anderen Seite (bei einem Tausch die Hingabe des neuen Wirtschaftsgutes, im Regelfall die Leistung des Kaufpreises in Geld).
    Und bei jedem Leistungsaustausch - gleichgültig ob Tausch oder Kauf - sind die Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu beachten, d.h. zum Beispiel ausstellen einer Rechnung mit USt (falls Unternehmer). Nur Privatleute dürfen keine USt berechnen und ausweisen.


    wert des gegenwerts der besteuerung unterwerfen? –

    Du bist wirklich ziemlich ahnungslos! Der Wert des von dir neu erhaltenden Gutes (im Zweifel der am Markt zu zahlende Preis) muss der Versteuerung unterworfen werden für deinen Verkauf, da dieser Wert als Verkaufspreis gilt. Und darauf hast du Umsatzsteuer abzuführen (auch wenn keine ordnungsgemäße Rechnung existiert).


    Ich kann dir nur raten, einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu Rate zu ziehen - du machst sonst Fehler über Fehler, was im Zweifel zu Schätzungen durch das Finanzamt führen kann und für dich dann nicht zum Vorteil sein wird.