Nebenkostenforderung aus 2015 buchen

  • Hallo Zusammen,


    ich habe die Hausverwaltung im diesem Jahr als Miteigentümer übernommen und habe bereits das Jahr 2016 komplett verbucht.
    Jetzt möchte ich gerne die Forderungen aus dem Jahr 2015 für den jeweiligen Eigentümer verbuchen, damit diese auch in der Abrechnung 2016 auftauchen.


    Wie mache ich es?
    Über offene Posten?


    Bitte eine genaue Beschreibung....


    Vielen Dank schon an Alle! :)

  • Sind die Forderungen noch offen oder mittlerweile beglichen? Forderungen aus 2015 haben in der Abrechnung 2016 nichts zu suchen, sondern sind separate Forderungen, die eigenständig verjähren. Der Eigentümer müsste ja längst gemahnt worden sein, man darf die Forderungen aber nicht doppelt in Rechnung stellen, indem man sie nochmal in eine Abrechnung aufnimmt.
    Man könnte natürlich aber nochmal mahnen.
    Wenn dagegen die Forderungen beglichen wurden, würde ich sie als Hausgeldnachzahlung mit Gültigkeitszeitraum 2015 verbuchen, das taucht auch dann in keiner Abrechnung mehr auf.

  • Ich habe die Hausverwaltung übernommen und bereits das Jahr 2016 komplett verbucht.
    Leider hat sich die alte Hausverwaltung um die Rückstände gar nicht gekümmert.


    Alle Forderungen sind noch offen. Wie kann ich diese verbuchen???

  • O.K., da kenne ich mich nicht aus. Kann man rückwirkend offene Posten anlegen? Auf jeden Fall könnte man die Forderungen in der Gesamtabrechnung ausweisen, indem man auf ein spezielles Forderungskonto (analog zur Barkasse) umbucht, weil der Betrag ja auf dem Girokonto fehlt. Aber wie man das Eigentümer-spezifisch abbildet, kann ich Dir nicht sagen, das müsste eigentlich mit Hilfe von offenen Posten laufen.

  • Die Forderungen haben in der Abrechnung für 2016 nichts zu suchen.


    Entweder wurde das Jahr 2015 bereits abgerechnet oder nicht, im Zweifel muss dann eine neue Abrechnung für 2015 erstellt werden.
    Die Nachzahlungen können als Hausgeldnachzahlung gebucht werden, fließen aber nicht in die Abrechnung für 2016 mit ein.


    Wurde von den Eigentümern kein Hausgeld gezahlt in 2015 oder wo kommen diese Rückstände her?
    Geht es um Hausgeldnachforderungen nach Wirtschaftsplan oder um Zahlungen aus dem Abrechnungsergebnis?


    Natürlich können auch nachträglich offene Posten erzeugt werden, das hat ja keinen Einfluss auf die Abrechnung.

  • Hallo ts-essen,


    vielen Dankfür deine Hinweise. Die alte Hausverwaltung hat sich um nichts gekümmert. Somit sind die Nachzahlungen noch offen.
    Jahr 2016 ist klar und bereits abgerechnet. Die Zahlungen aus 2015 fehlen noch.
    Ich denke das ich mit offenen Posten das Ganze verbuchen kann.
    Oder hast Du einen besseren Vorschlag.


    Zu deinen Fragen:
    Es wurde ganz normal Hausgeld bezahlt. Wir haben aber einiges am Haus bzw. Gemeinschaftseigentum machen lassen und
    dabei mehr als wir im Pott haben ausgegeben. Deshalb diese Nachzahlungen.


    Wir haben einige Vorschläge für die ehemalige Hausverwaltung gemacht. Leider wurder keiner davon umgesetzt und
    jetzt muss ich da als Neuling (Miteigentümer) durch....

  • Dann ist's doch einfach: Die Nachzahlungen fehlen, also bestehen "nur" noch Forderungen aus Abrechnungen. Diese sieht man in der EÜR ja nicht direkt, einzig am Kontostand der WEG dürfte man erkennen, dass noch etwas fehlt. Eine Abrechnung muss bzw. darf man auch nicht ändern. Somit verbleibt es dabei, ein Mahnverfahren einzuleiten und dann ggf. Mahnbescheid oder Hausgeldklage beim Amtsgericht. Als Verwalter ist man dazu verpflichtet, diese Hausgeldzahlungen beizutreiben, daher kann man m.E. ruhig loslegen, spätestens die Zwangsvollstreckung sollte man wohl nur nach einem Beschluss der Eigentümer durchführen. Negative Beschlüsse könnten m.E. hier anfechtbar sein (Stichwort ordnungsgemäße Verwaltung), somit kann jeder Eigentümer fordern und rechtlich dirchsetzen, dass das Hausgeld eingetrieben wird. Das war aber eine andere Frage! Buchungstechnisch sehe ich da nichts tu tun.
    Ich bin kein Jurist, also besser selber schlau machen, das kann nicht verbindlich sein.