Selbständige Tätigkeit/PV-Anlage/Kleinunternehmerregelung

  • Hallo zusammen,


    folgendes "Problem":

    • Seit ~2003 übe ich neben meiner normalen, SV-pflichtigen Tätigkeit eine selbständige beratende Tätigkeit (im gleichen Metier, System-Administration) aus. Die dabei erzielten Einnahmen habe ich als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit jeweils versteuert. Die Tätigkeit war weder beim FA noch bei der Gemeinde als Gewerbe angemeldet.
    • 2013 habe ich für meine Photovoltaikanlage auf dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, und zwar ausschließlich für die PV-Anlage, angemeldet und - wie man das so macht - auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, somit schön brav Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht etc.

    Im Rahmen meiner Umsatzsteuererklärung für 2016 teilt mir nun das FA mit, dass "gemäß §2 Abs. 1 Satz 2 UStG das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasse, und zwar sowohl den Betrieb einer PV-Anlage als auch die selbständige Tätigkeit als Admin. Ein Verzicht für nur einen Unternehmensteil wäre nicht möglich".


    Konsequenz für das FA ist neben der Anfrage nach einer Stellungnahme die Anforderung der Umsätze für die Admin-Tätigkeiten zwischen 2012-2014 sowie korrigierte USt-Jahreserklärungen für 2012-2016.


    Meine Sichtweise ist natürlich eine ganz andere: die beiden Tätigkeiten haben sowohl aufgrund des zeitlichen Verlaufs als auch thematisch miteinander nix zu tun. Mein Gewerbe lautet ja "Produktion von Strom mittels einer PV-Anlage" und nicht "Produktion von Strom und Anbieten von IT-Dienstleistungen".
    Komme ich damit durch oder schieße ich mir mit dieser Argumentation ins Knie oder ...?
    Wie ist die Rechtslage hierzu? Muß ich evtl. USt nachzahlen?
    Ergänzend: Wenn ja: warum ab 2012? die PV-Anlage/der Verzicht wurde am 2.1.2013 erklärt, somit maximal ab USt-Erklärung 2014, oder?


    Hilfe dringend erbeten (Fristsetzung durch FA Anfang August ...)


    Danke im Voraus!!


    hg

  • Im Rahmen meiner Umsatzsteuererklärung für 2016 teilt mir nun das FA mit, dass "gemäß §2 Abs. 1 Satz 2 UStG das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasse, und zwar sowohl den Betrieb einer PV-Anlage als auch die selbständige Tätigkeit als Admin. Ein Verzicht für nur einen Unternehmensteil wäre nicht möglich".


    Nun, dann lies doch einmal den erwähnten Paragraphen! http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html
    Dort steht eindeutig: Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Damit ist zusammen zu fassen!


    Für 2012 hängt es nun davon ab, ob die Grenze mit den freiberuflichen Tätigkeiten überschritten wurde (und wie es 2011 aussah).
    Spätestens aber für 2013 hast du verzichtet, die meldung am 2.1.2013 gilt schon für das Kalenderjahr, in dem abgegeben wurde. Und 2012 wollen sie wahrscheinlich haben, um prüfen zu können, ob 2012 die Grenze möglicherweise auch schon überschritten war.


    Du hast hier m. M. nach wenig Chancen.

  • Hallo nesciens,


    Den Paragraphen hatte ich schon gelesen ...
    die Grenze war in keinem Jahr überschritten, selbst wenn man beides zusammennimmt. Und was ist, wenn beide Gewerbe (unterschiedlich und separat) angemeldet (gewesen) wären?


    Wie "sicher" ist deine "Meinung"?


    Noch hoffend ...


    HG

    • Offizieller Beitrag

    die Grenze war in keinem Jahr überschritten, selbst wenn man beides zusammennimmt. Und was ist, wenn beide Gewerbe (unterschiedlich und separat) angemeldet (gewesen) wären?

    Was wie und ob überhaupt angemeldet ist, spielt keinerlei Rolle. Maßgeblich ist die gesamte unternehmerische Tätigkeit. Und hier ist eben für alle Unternehmen einheitlich zu entscheiden. Deshalb muss man ja auch für das gesamte Unternehmen, mit im Zweifel dutzenden einzelnen Betrieben, nur eine Umsatzsteuererklärung abgeben, wenn Unternehmeridentität besteht.


    Konsequenz für das FA ist neben der Anfrage nach einer Stellungnahme die Anforderung der Umsätze für die Admin-Tätigkeiten zwischen 2012-2014 sowie korrigierte USt-Jahreserklärungen für 2012-2016.

    Und das ist vollkommen richtig so. Und du kannst froh sein, wenn man es bei der Anforderung und ggf. der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach Maßgabe der AO belässt und nicht noch ein, durchaus mögliches, Strafverfahren folgt. Wobei ich mich frage, warum erst jetzt jemand darauf kommt, denn die Rechtslage ist eindeutig und eigentlich in der Steuerausbildung Stoff des ersten Jahres. Aber Du bist für die Richtigkeit Deiner Steueranmeldung letztlich verantwortlich.

  • Was wie und ob überhaupt angemeldet ist, spielt keinerlei Rolle. Maßgeblich ist die gesamte unternehmerische Tätigkeit. Und hier ist eben für alle Unternehmen einheitlich zu entscheiden. Deshalb muss man ja auch für das gesamte Unternehmen, mit im Zweifel dutzenden einzelnen Betrieben, nur eine Umsatzsteuererklärung abgeben, wenn Unternehmeridentität besteht.
    Hab's mittlerweile verstanden ...


    Und das ist vollkommen richtig so. Und du kannst froh sein, wenn man es bei der Anforderung und ggf. der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach Maßgabe der AO belässt und nicht noch ein, durchaus mögliches, Strafverfahren folgt. Wobei ich mich frage, warum erst jetzt jemand darauf kommt, denn die Rechtslage ist eindeutig und eigentlich in der Steuerausbildung Stoff des ersten Jahres. Aber Du bist für die Richtigkeit Deiner Steueranmeldung letztlich verantwortlich.

    Hmmm, wenn die gem. AO Zinsen festsetzen - würde da berücksichtigt, dass ich das ja schon anderweitig versteuert habe? Ist ja nicht so, dass ich das komplett am Fiskus vorbeigeschleust habe, sondern mit meinem pers. Steuersatz, der höher ist als 19%, versteuert habe ...
    Oder zählt das nicht und der Staat würde das eine Geld einstreichen (weil war ja mein Fehler) und das andere zusätzlich fordern (war ja auch mein Fehler)?
    Ist ja eigentlich fast rechte-linke-Tasche ...

    • Offizieller Beitrag

    Zinsfestsetzungen erfolgen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen kraft Gesetzes und sind für jeden Verwaltungsakt gesondert zu prüfen.

  • Hmmm, wenn die gem. AO Zinsen festsetzen - würde da berücksichtigt, dass ich das ja schon anderweitig versteuert habe?

    Wo hast du Zinsen versteuert? Die Umsatzsteuer wird doch nur bei einem Kleinunternehmer zu Umsatz und dann entsprechend der ESt unterworfen (wobei Vorsteuern dann aus Betriebsausgaben abgezogen werden). Als "normaler" Unternehmer versteuerst du keine Umsatzsteuer bei der Einkommensteuer.


    Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind nun einmal zwei verschiedene Dinge - wobei die Umsatzsteuer im Endeffekt deine Kunden bezahlen (in deinem Fall dürfte es allerdings schwierig sein, diese noch auf die Kunden zu belasten).

  • die Grenze war in keinem Jahr überschritten, selbst wenn man beides zusammennimmt.

    Nachtrag: bitte auch bedenken, dass die Grenze immer einschließlich der "darauf anfallenden Umsatzsteuer" zu rechnen ist. Das heisst im Endeffekt, bei rund 14.700 € ohne Umsatzsteuer ist die Grenze erreicht.

    • Offizieller Beitrag

    Nachtrag: bitte auch bedenken, dass die Grenze immer einschließlich der "darauf anfallenden Umsatzsteuer" zu rechnen ist. Das heisst im Endeffekt, bei rund 14.700 € ohne Umsatzsteuer ist die Grenze erreicht.

    Spielt ja grundsätzlich keine Rolle, denn:

    die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, und zwar ausschließlich für die PV-Anlage, angemeldet und - wie man das so macht - auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet


    Jetzt müsste er dann schauen, ob noch alle Jahre § 164 Absatz 1 AO unter dem V.d.N. stehen und ggf. viel rechnen und zudem ein paar Jahre in die Zukunft schauen.