Fragen zur Abfindung

  • Hallo,


    ich habe folgendes Problem:


    Ich habe im September 2015 ein Auflösungsvertrag mit meinem Arbeitgeber vereinbart.
    Bezüglich der Ablöse hatten wir Differenzen. Aus dem Grund hat mein Arbeitgeber mir vorgeschlagen die Ablöse erst im Januar 2016 auszuzahlen,
    um steuerliche Vorteile zu genießen. Durch die Steuererklärungen sollte ich somit einen Höheren Betrag erhalten. Ich war bei zwei Steuerberatern,
    die mir empfohlen haben dies zu tun. Ich sollte dabei beachten, dass ich im Jahre 2016 höchstens Aushilfsjobs (450€ Basis) absolvieren darf. Da ich jetzt
    aktuell Student bin, war das kein Problem.


    Als ich versucht habe mit WISO meine Steuererklärung 2016 auszufüllen bemerkte ich, dass in der Lohnsteuerbescheinigung die Abfindung in der Zeile 3-5 eingetragen war.
    Meines Wissens sollte die Abfindung in Zeile 19 eintragen werden. Ich habe deshalb bei meinem Arbeitgeber angerufen und der sagte, dass alles so richtig ist und ich eine Steuerermäßigung beim Finanzamt beantragen muss.


    Da ich vergeblich versucht habe mit WISO meine Steuererklärung für das Jahr 2016 auszufüllen, wendete ich mich wieder an mein Steuerberater.
    Nach einigen Wochen meldet er sich und erklärt mir das ich Steuern nachzahlen muss. Das verwundert mich, da ein ehemaliger Kollege, der auch eine
    Abfindung erhalten hat, eine hohe Steuererstattung erhalten hat.



    Im Moment, weiß ich nicht wie ich weiter handeln soll und würde mich über jeden Ratschlag von euch freuen und dankbar sein. Falls Ihr dafür noch irgendwelche Information benötigt, stelle ich Sie euch gerne zur Verfügung.

    • Offizieller Beitrag

    Da der AG insoweit in der Lohnsteuerbescheinigung nichts bescheinigt hat, kannst/darfst Du dort auch nichts entsprechendes eintragen. Dir bleibt nichts anderes übrig, als den Antrag im rahmen eines formlosen Begleitschreibens zu stellen. So oder so musst Du im Rahmen der Erklärung sowieso das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 EStG (Zusammenballung von Einkünften) durch geeignete Belege nachweisen. Das wird durch das FA immer geprüft, auch wenn es in der Lohnsteuerbescheinigung so ausgewiesen wird. Papier ist nun einmal geduldig und deshalb ist es zu belegen.


    Übersieht das FA Deinen Antrag, erwähnt dazu also nichts im Bescheid und Erläuterungen etc, bleibt Dir nur noch der Einspruch, in dem dann die geforderten Voraussetzungen (Belege/Nachweise) geprüft werden.


    Zu der ganzen Thematik und den Voraussetzungen des § 34 EStG kannst Du auch im Forum genügend Erläuterungen und Hinweise finden.

  • Das verwundert mich, da ein ehemaliger Kollege, der auch eine
    Abfindung erhalten hat, eine hohe Steuererstattung erhalten hat.

    Seid ihr in euren Einkommensverhältnissen wirklich so gleichartig (Werbungskosten und alles andere, was das zu versteuernde Einkommen beeinflußt), daß man diesen Schluß so ziehen kann? ?(

  • Also um zu einer Zusammenballung von Einkünften zu kommen muss es schon sein, dass diese "Zusammenballung" vorliegt. Sinn des § 34 EStG ist ja, dass durch diese erhöhten Einkünfte die Nachteile der Steuerprogression (mit höheren Einkünften bezahlt man Prozentual mehr, als mit niederen Einkünften) abgemildert werden.


    Bsp.: Gehen wir davon aus, der TE (Monatslohn 5.000) wird zu Ende November mit Abfindung gekündigt. Er hat als normalen Arbeitslohn von 01.01. - 30.11. 55.000 € erhalten. Als Abfindung bekommt er 25.000 € ausbezahlt, hat also insgesamt 80.000 € bekommen. Ohne Abfindung und Kündigung wären es wohl nur 60.000 € gewesen. Die Einkünfte haben sich also durch die Abfindung zusammengeballt, die Progression ist höher und er zahlt prozentual auf jeden verdienten € mehr Steuern. Damit wäre m. E. die Vergünstigung nach § 34 EStG anwendbar.


    Nun ist es im vorliegenden Fall aber so, dass die Abfindung erst im Folgejahr ausbezahlt wurde. Nachdem offenbar keine weitern steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. aus neuem Arbeitsverhältnis, Minijobs zählen ja nicht dazu) vorliegen, kommt es auch zu keiner Zusammenballung mehr und § 34 wäre nicht anwendbar.


    ein wenig ungewöhnlich ist trotzdem dass es nun zu einer Nachzahlung kommt. Eigentlich sollte die vom AG einbehaltene Lohnsteuer ausreichen um die Steuerschuld zu tilgen. Aber da mögen andere individuelle Gründe, wie weitere Einkünfte, Einkünfte der Ehefrau, etc. vorliegen.

  • Das verwundert mich, da ein ehemaliger Kollege, der auch eine
    Abfindung erhalten hat, eine hohe Steuererstattung erhalten hat.

    Seid ihr in euren Einkommensverhältnissen wirklich so gleichartig (Werbungskosten und alles andere, was das zu versteuernde Einkommen beeinflußt), daß man diesen Schluß so ziehen kann?

    Das ist leider ein weit verbreiteter Irrglaube, dass im Steuerrecht alles so laufen muss wie bei anderen auch. Dass unser Einkommensteuerrecht sehr stark auf die persönlichen Verhältnisse abstellt (muss ja auch, Prinzip: Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln), da bei jedem die Verhältnisse eben anders liegen - ich verweise nur auf unterschiedliche Wege zur Arbeit (= Werbungskosten), andere Unterschiede bei Werbungskosten, Sonderausgaben (Unterschiede bei KV, PV etc.), aussergewöhnliche Belastungen etc.
    Bei gleichem Lohn/Gehalt kann daher eine völlig andere Steuerlast entstehen. Vergleiche mit Arbeitskollegen führen fast immer in die Irre.

  • Seid ihr in euren Einkommensverhältnissen wirklich so gleichartig (Werbungskosten und alles andere, was das zu versteuernde Einkommen beeinflußt), daß man diesen Schluß so ziehen kann? ?(


    Das ist leider ein weit verbreiteter Irrglaube, dass im Steuerrecht alles so laufen muss wie bei anderen auch. Dass unser Einkommensteuerrecht sehr stark auf die persönlichen Verhältnisse abstellt (muss ja auch, Prinzip: Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln), da bei jedem die Verhältnisse eben anders liegen - ich verweise nur auf unterschiedliche Wege zur Arbeit (= Werbungskosten), andere Unterschiede bei Werbungskosten, Sonderausgaben (Unterschiede bei KV, PV etc.), aussergewöhnliche Belastungen etc.Bei gleichem Lohn/Gehalt kann daher eine völlig andere Steuerlast entstehen. Vergleiche mit Arbeitskollegen führen fast immer in die Irre.


    Also zwischen sind sehr viele Parallelen. Wir haben in der gleichen Zeit angefangen und aufgehört bei diesem Arbeitgeber zu arbeiten und haben uns anschließend für ein Studium entschieden. Die Werbungskosten liegen bei uns beiden unter 1.000 €. Die Steuerklasse ist auch identisch nämlich die I.

  • Wir haben in der gleichen Zeit angefangen und aufgehört bei diesem Arbeitgeber zu arbeiten

    Nur dass dies steuerlich völlig irrelevant ist! Interessiert für die Festsetzung der Steuer überhaupt nicht. Wichtig sind die persönlichen Verhältnisse und hier kann z. B. ein Unterschied in Versicherungsaufwendungen, in Unterhaltspflichten, im Familienstand etc. vorliegen.


    Dennoch ist natürlich zu hinterfragen, warum hier eine Rückzahlung herauskommt - ist eher ungewöhnlich, ausser der Arbeitgeber hat falsch gerechnet oder du hast irgendwo noch eine Eingabe, die u. U. aus dem Vorjahr stammt und gelöscht werden muss.