Unterhalt an bedürftige Person, Kinderfreibetrag

  • Hallo,


    angenommen, zwei Personen leben in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, mit einem gemeinsamen Kind, in der gemeinsamen Wohnung.


    Zur Steuererklärung des Alleinverdieners, welcher Naturalunterhalt an den bedürftigen Partner geltend machen möchte, gibts hier etliche Threads.


    Meine Frage wäre aber: Sollte auch der unterstützte Partner eine Steuererklärung abgeben, aus der eben ersichtlich ist, daß er außer dem Naturalunterhalt keine eigenen Einkünfte hat?
    Ich habe nämlich kein Eingabefeld gefunden, in dem man den Bezug von Naturalunterhalt als solchen hätte angeben können und die Software fragt auch nur explizit nach Unterhalt, den man vom geschiedenen Partner erhalten hat.



    Ferner habe ich die Übertragung des Kinderfreibetrags noch nicht recht verstanden. Die Software stellt (dem Alleinverdiener) hierzu unter anderem die Fragen:


    1) Hat die andere Person ihre Verpflichtung zu weniger als 75% erfüllt?
    Das wird in diesem Fallbeispiel wohl grundsätzlich verneint, da Unterhalt in Form von Versorgung und Erziehung geleistet wird.


    2) War die andere Person mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig?
    Wie ist diese Leistungsfähigkeit definiert? Ist eine Person ohne eigene Einkünfte, an anderer Stelle der Steuererklärung als bedürftig betrachtet, leistungsfähig bzw. unterhaltspflichtig?


    3) Wird der volle Freibetrag beantragt, da das Kind nicht in der Wohnung des anderen gemeldet war?


    In diesem Fallbeispiel (gemeinsame Wohnung) natürlich nicht.



    Mich irritiert: Auch wenn hier NUR Frage Nr. 2 bejaht wird, steigt die angezeigte Rückzahlung deutlich.


    Beste Grüße,
    Michael.

    • Offizieller Beitrag

    angenommen,

    Was bedeutet hier "angenommen"? Fiktive Fälle oder Prüfungsaufgaben werden hier nicht beantwortet.


    Mich irritiert: Auch wenn hier NUR Frage Nr. 2 bejaht wird, steigt die angezeigte Rückzahlung deutlich.

    Da die Frage 2 nach dem Sachverhalt ja zwingend zu verneinen ist, dürfte ja alles klar sein, oder?

  • Da die Frage 2 nach dem Sachverhalt ja zwingend zu verneinen ist, dürfte ja alles klar sein, oder?


    Mir nicht, da ich nirgends eine Definition der Leistungsfähigkeit finde. Finanzielle Leistungsfähigkeit und eigene Bedürftigkeit schließen sich meines Erachtens jedenfalls aus.

  • In diesem Fallbeispiel (gemeinsame Wohnung) natürlich nicht.

    Wende dich doch in solchen Fallbeispielen an die zur Auskunft in steuerlichen Angelegenheiten befugten Personen. Hier geht es um die Anwendung eines Programmes, nicht um die Beantwortung steuerlicher Fragen.

    • Offizieller Beitrag

    Mir nicht, da ich nirgends eine Definition der Leistungsfähigkeit finde. Finanzielle Leistungsfähigkeit und eigene Bedürftigkeit schließen sich meines Erachtens jedenfalls aus.

    Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt und der das Kind erzieht erbringt damit regelmäßig schon seinen Teil zum Unterhalt des Kindes. Somit stellt sich die weitere Thematik bei diesem Sachverhalt gar nicht. Einfach mal ins EStG schauen und sich an den Wortlaut des Gesetzes halten.