Abzug Riester-Kinderzulage bei Steuererstattung trotz fehlender Übertragung auf (alleinigen) anspruchsberechtigten Ehegatten (Vater)?

  • Hallo,


    in unserer Steuererklärung 2016 (Zusammenveranlagung) hat mein Mann einen Riestervertrag steuerlich geltend gemacht. Ich selbst (Ehefrau) habe keinen Riestervertrag. Die entsprechenden Mindestbeträge wurden eingezahlt.
    Zudem haben wir in 2016 unser erstes Kind bekommen.


    Mein bisheriges Verständnis zu den Riesterzulagen:
    Für unseren Sohn würde mein Mann neben der Grundzulage (154 EUR p.a.) eine zusätzliche Kinderzulage (300 EUR p.a.) aus o.g. Riestervertrag erhalten, wenn ich als Mutter den Anspruch auf die Kinderzulage auf meinen Mann übertrage. Dies ist bisher nicht erfolgt.


    Aus unserer Steuerfestsetzung 2016 ergibt sich eine Erstattung. Hierbei wurden für den o.g. Riestervertrag nicht nur die Grundzulage, sondern auch die Kinderzulage, also insgesamt 454 EUR, in Abzug gebracht, obwohl mein Mann derzeit noch keinen Anspruch auf die Kinderzulage hat. Auf Nachfrage erklärte mir der zuständige Sachbearbeiter, dass die Kinderzulage systemseitig zwingend abgezogen wird, da ja ein Übertrag meines Anspruchs auf meinen Mann grds. möglich sei. Ob dies auch wirklich erfolgt, sei unerheblich.


    Frage:
    Diese Aussage hat mich nicht so recht überzeugt. Kann das Finanzamt tatsächlich auch die Kinderzulage von unserer Erstattung abziehen, auch wenn mein Mann (und auch ich mangels eigenen Riestervertrags) diese nicht erhalten hat? Ändere ich in Steuer-Wiso die Anzahl der Kinder, für die mein Mann einen Anspruch auf Kinderzulage hat, von Null auf 1, reduziert sich die Erstattung um 300 EUR. Dies passt mE nicht zur obigen Auskunft des Finanzamts.


    Unabhängig von meiner obigen Frage kann ich den Übertrag natürlich noch machen, ich will mir nur sicher sein, dass dies auch zwingend notwendig ist.



    Vielen Dank für die Unterstützung schon vorab.
    Grüße
    anneml

  • Hallo anneml!


    Grundsätzlich ist für den Abzug der Zulagen bei der Günstigerprüfung entscheidend, auf welche Zulagen man Anspruch hat, nicht, welche Zulage man tatsächlich bereits erhalten hat. Auch wenn man noch keine Zulage beantragt hat, wird diese angerechnet.


    In euerm konkreten Fall ist eine rechtliche Beratung denen vorbehalten, die dazu fachlich kompetent sind: Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht oder auch Lohnsteuerhilfeverein. Wenn ihr mit dem Finanzamt in den Clinch gehen wollt, solltet ihr euch zwecks Beratung bzw. Hilfe an eine dieser Adressen wenden.


    Insofern ist meine persönliche Meinung zur Rechtslage genauso unerheblich wie die anderer Forumteilnehmer.


    Mein Tipp ist allerdings, übertragt die Kinderzulage auf deinen Ehemann und beantragt diese über den Anbieter - dann ist alles OK. Da du in 2016 keinen Riestervertrag hattest, kannst du die Kinderzulage für 2016 ohnehin nicht erhalten.


    Viele Grüße
    Rautka