Privatfahrten bei Behinderung- Kilometerpauschale bei Fortbildung

  • Hallo,
    Mein Mann und ich haben dieses Jahr seine Einkommensteuererklärung für 2016 das erste mal selbst mit dem Wiso Steuerprogramm gemacht. Jetzt ist der Steuerbescheid da und einiges deckt sich nicht mit unseren Angaben. Mein Mann ist schwerbehindert aber berufstätig und macht derzeit zusätzlich noch eine Fortbildung. Er wurde 2016 einzeln veranlagt, da wir da noch nicht verheiratet waren.
    Daher 3 Fragen:


    1. Aussergewöhnliche Belastung:
    Wir haben ca 13000 km für Privatfahrten bei Behinderung mit Werkstatt Rechnungen nachweisen können. Im Bescheid sind aber die vollen 4500 Euro unter aussergewöhnliche Belastungen angesetzt.
    Kann man die tatsächlich gefahrenen km abrechnen? oder nur die 900 euro Pauschale ohne Nachweis bzw. die 4500Euro a 15.000km mit Nachweis? Diese Frage ist wichtig für die letzte Frage [Blockierte Grafik: http://d1v6uc6bimcvsy.cloudfront.net/graphx/smilies/wink.gif]



    2. Werbungskosten:
    Er bekommt schon seit vielen Jahren 0,60ct als Kilometerpauschale für den Arbeitsweg. Im Jahr 2016 hat er ab September eine Abendschule besucht. Die Fahrtkosten haben wir hierfür ebenfalls angegeben. Nun steht im Bescheid folgende Rechnung bei den Werbungskosten:
    Fahrtkosten bei Behinderung für 212 Arbeitstage:
    212 Tage x 21km x 0,60 Euro = 2.672 Euro
    zusätzlich Fahrtkosten der Fortbildung:
    Fahrtkosten-Arbeitsstätte-Ausbildungsort:
    64Tagex 23km x 0,30 Euro = 441,60
    Fahrtkosten vom Ausbildungsort nach Hause:
    64Tagex 3km x 0,30 Euro = 57, 60 Euro
    Unter der Aufschlüsselung der Fortbildungskosten:
    "Pro Kilometer kann lediglich der Betrag in Höhe von 0,30 Euro berücksichtigt werden"


    Zum Vergleich die Fahrtkostenerechnung zur Arbeitsstätte aus dem Bescheid 2015-ohne Fortbildung!
    213 Tagex 42km x 0,60 Euro = 5368 Euro (in den 42 km sind der Hin und Rückweg von Zuhause zur Arbeitsstätte enthalten)

    Kann es wirklich sein das er doppelt soviel Fahrtkosten absetzen hätte können, wenn er die Fortbildungskosten gar nicht angegeben hätte? Wieso bekommt er für die Fortbildung nur 0,30 Cent pro km, ist er doch sogar mehr gefahren um die Fortbildung zu machen?


    3. Macht es Sinn hierfür einen Widerspruch einzulegen? Denn sie könnten dann natürlich auch die Pauschale aus der 1. Frage berichtigen. Das wären dann 3900 Euro bei den aussergewöhnlichen Belastungen. Wenn er aber statt der Fortbilung seine 0,60 ct pro km auf die 42km täglich gefahrenen Arbeitsweg, dann könnte er zusätzlich 2672 Euro unter Werbungskosten absetzen. Gibt es eine Möglichkeit das nachträglich zu korrigieren? Wir wussten wirklich nicht das er bei den Fortbildungskosten nur 30 Cent statt der 60 Cent absetzen darf. [Blockierte Grafik: http://d1v6uc6bimcvsy.cloudfront.net/graphx/smilies/sonstige_152.gif] Leider hat das Wiso Steuerprogramm auch ständig 1,20km als Kilometerpauschale eingesetzt und das hat sich auch absolut nicht verändern lassen. Deshalb habe ich persönlich mit der Beamtin telefoniert um das zu berichtigen. Genauere Auskünfte zu obigen Fragen wollte sie mir aber auch nicht geben und die letzten Einkommenssteuer Erklärungen dürfen wir auch nicht einsehen.


    Vielen lieben Dank im Vorraus [Blockierte Grafik: http://d1v6uc6bimcvsy.cloudfront.net/graphx/smilies/smile.gif]

    • Offizieller Beitrag

    Was alles absolut zutreffend ist.


    1. Aussergewöhnliche Belastung:
    Wir haben ca 13000 km für Privatfahrten bei Behinderung mit Werkstatt Rechnungen nachweisen können. Im Bescheid sind aber die vollen 4500 Euro unter aussergewöhnliche Belastungen angesetzt.
    Kann man die tatsächlich gefahrenen km abrechnen? oder nur die 900 euro Pauschale ohne Nachweis bzw. die 4500Euro a 15.000km mit Nachweis? Diese Frage ist wichtig für die letzte Frage

    Ich wäre da eher nur bei 3.900€, wenn da nicht ansonsten noch weitere Fahrten erfolgten, die hier bisher noch nicht genannt worden sind (in Abhängigkeit vom G.d.B. Und Merkzeichen).


    Zum Vergleich die Fahrtkostenerechnung zur Arbeitsstätte aus dem Bescheid 2015-ohne Fortbildung!
    213 Tagex 42km x 0,60 Euro = 5368 Euro (in den 42 km sind der Hin und Rückweg von Zuhause zur Arbeitsstätte enthalten)

    Womit Du ja sogar 1,20€ je Entfernungskilometer bekommen hättest, weil der Bearbeiter davon ausgegangen ist, dass Du die Entfernung eingetragen hast und nicht die gefahrene Gesamtstrecke. Da solltest Du froh sein, wenn im Nachhinein nicht noch eine Korrektur erfolgt. Berichtigungsvorschriften der AO wäre m.E. gegeben.



    Du kannst im Sparbuch übrigens überall angeben, ob Du gerade die gefahrene Strecke nennst oder aber die Entfernung. Da musst Du einfach genau nachlesen und klicken. Ansonsten tätigst Du im Zweifel eine (versuchte) Steuerverkürzung, da Du für die von Dir gemachten Angaben mit Abgabe der Erklärung deren Richtigkeit erklärst.

    3. Macht es Sinn hierfür einen Widerspruch einzulegen?

    Da würde ich dringend von abraten.

  • Hallo,
    ich habe eine Vermutung:

    Er bekommt schon seit vielen Jahren 0,60ct als Kilometerpauschale für den Arbeitsweg.

    Du meinst hier sicherlich "0,60 € als Entfernungspauschale", was 0,30 € je gefahrenen Kilometer entspricht (sofern Hin- und Rückweg gleich lang sind). Damit stimmt auch die Berechnung

    Fahrtkosten bei Behinderung für 212 Arbeitstage:
    212 Tage x 21km x 0,60 Euro = 2.672 Euro

    denn das ist dasselbe wie 212 Tage x 42 km x 0,30 €.


    Die Berechnung für das Jahr 2015

    Zum Vergleich die Fahrtkostenerechnung zur Arbeitsstätte aus dem Bescheid 2015-ohne Fortbildung!
    213 Tagex 42km x 0,60 Euro = 5368 Euro (in den 42 km sind der Hin und Rückweg von Zuhause zur Arbeitsstätte enthalten)

    ist meines Erachtens falsch, denn hier wäre dann tatsächlich eine Kilometerpauschale von 0,60 € zum Ansatz gekommen.


    30 Cent je gefahrenen Kilometer können auch bei Fahrten im Zusammenhang mit der Fortbildung angesetzt werden - das hat aber nichts mit einer Behinderung zu tun, das gilt für alle Arbeitnehmer.


    Ich sehe hier keinen Widerspruch und keinen Fehler seitens des FA.Sollte Dein Mann trotzdem Zweifel haben und es genauer prüfen (lassen) wollen, dann sollte er auf jeden Fall einen fristwahrenden Einspruch einlegen, das geht auch erstmal ohne Begründung, die kann nachgereicht (oder der Einspruch zurückgezogen) werden. Da gibts im Programm (welches habt ihr, es gibt nicht nur ein "Wiso Steuerprogramm") auch Musterschreiben.


    und die letzten Einkommenssteuer Erklärungen dürfen wir auch nicht einsehen.

    Habt ihr die und den Steuerbescheid denn nicht mehr? ?(


    P.S. Da war miwe4 schneller (ich war zwischendurch abgelenkt) - ich stimme aber seinem letzten Satz voll zu (in Bezug auf die Berechnung für 2015).

  • Hallo,


    Vielen Dank für eure Antworten!

    Womit Du ja sogar 1,20€ je Entfernungskilometer bekommen hättest, weil der Bearbeiter davon ausgegangen ist, dass Du die Entfernung eingetragen hast und nicht die gefahrene Gesamtstrecke. Da solltest Du froh sein, wenn im Nachhinein nicht noch eine Korrektur erfolgt. Berichtigungsvorschriften der AO wäre m.E. gegeben.


    Du kannst im Sparbuch übrigens überall angeben, ob Du gerade die gefahrene Strecke nennst oder aber die Entfernung. Da musst Du einfach genau nachlesen und klicken. Ansonsten tätigst Du im Zweifel eine (versuchte) Steuerverkürzung, da Du für die von Dir gemachten Angaben mit Abgabe der Erklärung deren Richtigkeit erklärst.

    2015 hat noch die Steuerberaterin gemacht. Heisst das für 2016 wäre 212 Tage x 21km x 1,20 Euro wäre richtig gewesen? Zuerst hab ich natürlich überall die Adressen eingegeben mit dem Programm internen Routenplaner. Das Steuersparbuch hat die 1,20 aber überall reingesetzt und ist auf bombastische Rückzahlung kommen. Das konnte so einfach nicht stimmen.



    Okay Danke dir Hund gefunden. Als Schwerbehinderter darf man die tatsächlich gefahrenene Km (auch Dienstreisepauschale) statt der Entfernungskm absetzen.
    Wie die Steuerberaterin das dann all die Jahre durchgebracht hat und weshalb kein Finanzbeamter je was dagegen gesagt hat, ist trotzdem äusserst merkwürdig. ?(
    Wieivele Jahre können die das noch nachfordern?
    Die Steuerberaterin hat in all den Jahren nämlich auch nur die Pauschale für 900 euro bei Privatfahrten geltend gemacht, obwohl er da auch jedes Jahr >15000 km gefahren ist. Allerdings hat er da keine Kilometer Nachweise, weil er es ja nicht wusste. So wie es jetzt ist, nimmt es sich rechnerisch nicht viel, aber wenn das Finanzamt das berichtigt, haben wir ein echtes Problem.
    Widerspruch werden wir dann wohl wirklich besser nicht einlegen.


    Es ist das "Steuersparbuch"


    Die alten Steuerbescheide haben wir natürlich schon, nur die Berechnungen dazu bzw. die Formulare die eingereicht wurden haben wir nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Heisst das für 2016 wäre 212 Tage x 21km x 1,20 Euro wäre richtig gewesen?

    Haben wir doch oben bereits beantwortet: 212x21x0,6 oder 212x42x0,3


    Die Steuerberaterin hat in all den Jahren nämlich auch nur die Pauschale für 900 euro bei Privatfahrten geltend gemacht, obwohl er da auch jedes Jahr >15000 km gefahren ist. Allerdings hat er da keine Kilometer Nachweise, weil er es ja nicht wusste.

    Ist doch, wie oben ebenfalls schon angesprochen, zwingend von gültigem G.d.B. und Merkzeichen abhängig.

  • Hi,


    Die für die Privatfahrten nötigen GdB und Merkzeichen sind das geringste Problem. Die hat er schon seit 14 Jahren unbefristet.


    Habe jetzt noch mal die ganzen alten Bescheide durchgewälzt und gesehen das sich der obige Rechenfehler mit den 60 statt 30ct nur in die Bescheide 2014 und 2015 eingeschlichen hat.
    Heisst wenn man die 15000km für Privatfahrten seit 2010 irgendwie zurückfordern könnte, dann würde sich eine Korrektur immer noch lohnen. Unterm Strich sind ihm dadurch zwischen 400-800 Euro pro Jahr entgangen.
    Nur ohne Nachweise bzw. Werkstatt Rechnungen die die Kilometerstände ausweisen geht es nicht. Zudem hat er das jetztige Kfz auch erst seit 2013.
    Man könnte es glaubhaft machen da er ja die selbe Arbeitstelle hat und er einige Jahre sogar noch weiter davon weggewohnt hat und noch viel mehr gefahren ist.
    Ohne schriftliche Nachweise ist das allerdings alles Ermessens Sache des Beamten, deshalb ist es wohl wirklich besser die Finger davon zu lassen.


    Auf jeden Fall Danke euch nochmal :)

    • Offizieller Beitrag

    Das ist kein Ermessen des Bearbeiters, sondern ergibt sich aus § 33b Absatz 1 Sätze 1+2 EStG. Und die 15.000 km sind eben die angemessene Grenze bis zu der, bei entsprechenden Nachweisen, diese tatsächlich und nachweislich gefahrenen Kilometer als angemessen anerkannt werden. Dies allerdings unter Wegfall des § 33b Absatz 2 EStG. Und ohne Nachweis gibt es dann eben nur die 3.000 km, die dann aber neben dem Pauschbetrag nach § 33b Absatz 2 EStG.