Hallo zusammen,
ich habe bereits im Mai den Steuerbescheid für 2016 erhalten. Diesen konnte ich problemlos ins WISO Steuersparbuch herunterladen und auch gegenprüfen, das hat einwandfrei funktioniert.
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Anfang August habe ich nun ohne jemals gegen den ersten Bescheid Einspruch erhoben zu haben (die geringere Erstattung aus dem Bild ist nach meiner Prüfung akzeptabel) einen geänderten Bescheid erhalten und knapp 10 Euro zusätzlich rückerstattet.
Ich bin im Anschluss wieder in das Programm gegangen (und habe auch die mittlerweile verfügbaren Updates eingespielt). Dann habe ich die Funktion "Nach aktualisiertem Bescheid suchen" benutzt. Der neue Bescheid wurde auch gefunden, soweit so gut.
Jetzt scheint das Programm allerdings den ersten Bescheid mit der (viel) höheren Erstattung vergessen zu haben und behauptet nun bei der Bescheidprüfung, ich hätte insgesamt nur die knapp 10 Euro erstattet bekommen, was natürlich Unsinn ist. Es scheint, als ob das Programm nicht versteht, dass die beiden Erstattungen zusammenzurechnen wären - oder dass das Programm nicht versteht, dass der neue Bescheid nur die Änderung des ersten Bescheides darstellt.
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Für mich ist das jetzt nicht besonders tragisch - im Grunde hat das Programm seinen Zweck für die ESt. 2016 bereits getan - aber es ist und bleibt ein Fehler.
Ergänzend noch die Erläuterung vom Finanzamt, warum der Bescheid geändert wurde. Vielleicht hilft es den Fall besser zu prüfen.
Ich selbst verstehe die Erläuterung inhaltlich nicht - nach meiner laienhaften Interpretation hätte der Sachverhalt eher zu einer höheren als niedrigeren Besteuerung führen müssen
Zitat von FinanzamtAlles anzeigenDieser Bescheid ändert den Bescheid vom 23.05.2017 .
Die Änderung erfolgt auf Grund einer Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle
für Altersvermögen.
Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die
Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung)
und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber
hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher
nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959).
Grüße
Monarch