Naturalunterhalt von Finanzamt verweigert

  • Mir wurde der Naturalunterhalt für meinen Stiefsohn der 25 Jahre alt ist und noch immer als Student in Hotel Mama wohnt verweigert.


    Er hat:
    1. keine eigenen Einküfte
    2. Bekommt weder Bafög noch Hartz4 noch Unterhalt


    Ist lt einer gescheiterten Unterhaltsklage gegen seinen Vater völlig Mittelos.


    Ich habe den Naturalunterhalt bei mir eigetragen da meine Ehefrau Frührentnerin ist und alle Kosten des jungen Mannes über mich laufen wie Studiengebühren, Essen; Kleidung;Arbeitsmaterialien, Fahrtkosten; ect pp. Hoppla, Krankenversicherung fast vergessen.


    Ich habe wg. Fristwahrung mal Einspruch dagegen eingelegt.


    Kann es sein das ich das bei meiner Frau eintragen muss? Ist es nicht so das es gleich ist wer die kosten hierbei trägt.



    Gruß
    Lauser54 :/

  • Hallo Herrmann


    Also der orig. Text
    Das am xx.xx.1990 geborene über 25 Jahre alte Kind kann im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


    Keine Ahnung was die da meinen.

    • Offizieller Beitrag

    Das am xx.xx.1990 geborene über 25 Jahre alte Kind kann im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Das hat mit dem § 33a EStG rein gar nichts zu tun, sondern bezieht sich nur auf Kindergeld/Kinderfreibetrag. Und den hast Du ja nicht geltend gemacht, sondern Unterhaltsaufwendungen i.S. § 33a EStG, oder?


    Steht da also ggf. noch etwas in den Erläuterungen?

  • Würde mich auch interessieren. Ich bin aktuell mit dem Finanzamt im Gespräch, da sie Nachweise möchten für (direkte) Unterhaltszahlungen. Habe angegeben, dass das Kind über 25 ist, im selben Haushalt lebt, studiert, kein Einkommen und kein Vermögen hat. Am Telefon klang es erstmal so, als würde die Sachbearbeiterin nicht wissen, dass in dem Fall kein Nachweis erforderlich ist. Sie sagte auch, dass ich nicht einfach den Höchstbetrag angeben kann ohne Nachweise für direkte Zahlungen. Inzwischen bin ich mir nicht mehr so sicher, ob wirklich keine Nachweise nötig sind, da ich nirgendswo eine Gesetzesgrundlage dafür gefunden habe.

  • Inzwischen bin ich mir nicht mehr so sicher, ob wirklich keine Nachweise nötig sind, da ich nirgendswo eine Gesetzesgrundlage dafür gefunden habe.

    R 33a.1 EStH2022 - Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

    Zitat
    Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person

    (1) 1Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Stpfl. nach dem BGB oder dem LPartG unterhaltsverpflichtet ist. 2Somit müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs vorliegen und die Unterhaltskonkurrenzen beachtet werden. 3Für den Abzug ist dabei die tatsächliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers erforderlich (sog. konkrete Betrachtungsweise). 4Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig sowie dem Grunde nach (potenziell) unterhaltsberechtigt ist, tatsächlich Unterhalt erhält und alle übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen; insoweit wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt. 5Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Stpfl., kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.

  • Inzwischen bin ich mir nicht mehr so sicher, ob wirklich keine Nachweise nötig sind,

    Nein ! Das ergibt sich im Übrigen auch aus der amtlichen Anleitung zur Anlage Unterhalt, zumindest die müsste jede/r Sachbearbeiter/in kennen.


    Gehört die unterstützte Person zu Ihrem Haushalt, geht Ihr Finanzamt in der Regel davon aus, dass Ihnen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des

    maßgeblichen Höchstbetrags entstehen, z. B. für anteilige Miete, Verpflegung und Kleidung.


    Ein konkreter Nachweis zur Höhe der Unterhaltungsleistungen muss da nicht geführt werden. Das wäre ja auch kaum zu leisten.

  • ... zumindest die müsste jede/r Sachbearbeiter/in kennen.

    Nein, der muss eher das ESt-Handbuch kennen. Papier kennt ein Bearbeiter nicht mehr. Zumindest nicht in Form einer Anleitung zu einer Steuererklärung.

  • Inzwischen bin ich mir nicht mehr so sicher, ob wirklich keine Nachweise nötig sind, da ich nirgendswo eine Gesetzesgrundlage dafür gefunden habe.

    R 33a.1 EStH2022 - Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

    Zitat
    Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person

    (1) 1Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Stpfl. nach dem BGB oder dem LPartG unterhaltsverpflichtet ist. 2Somit müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs vorliegen und die Unterhaltskonkurrenzen beachtet werden. 3Für den Abzug ist dabei die tatsächliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers erforderlich (sog. konkrete Betrachtungsweise). 4Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig sowie dem Grunde nach (potenziell) unterhaltsberechtigt ist, tatsächlich Unterhalt erhält und alle übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen; insoweit wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt. 5Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Stpfl., kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.

    ach, super! Das ist genau das, was ich gesucht habe. Vielen Dank! Dass es solche Richtlinien gibt, war mir nicht bekannt. Ich sag Bescheid, was beim nächsten Gespräch rauskommt.