Mehrere Ausgangsrechnungen mit 19% UST auf 0% UST ändern?

  • Guten Morgen zusammen,


    aufgrund einer Umsatzsteuerbefreiung müssen fast alle Rechnungen an Kunden geändert werden (abgesehen von Unternehmer-Kunden, die kann(muss aber nicht) ich so lassen.


    Geändert werden muss der UST-Satz von 19% auf 0%. Zudem muss ein Hinweistext in die Rechnung eingefügt werden.


    Ist das möglich, oder muss ich jede Rechnung einzeln bearbeiten?


    Vielen Dank.

    • Offizieller Beitrag

    So viel von dir schon gelesen. Nenn das Kind doch mal bei seinem Namen. Du bist Kleinunternehmer!!

    Dachte ich auch erst, aber:

    Mein erstes Jahr war ich als Kleinunternehmer aktiv, zweites Jahr IST-Steuerung. Da fandet ein Wechsel statt und ich habe dann den Haken gesetzt.


    stand hier: hier Zahlungsgänge werden teilweise über falsche Konten gebucht

  • Hallo,


    ich bin kein Kleinunternehmer, um das mal klar zustellen. Es gibt. div. Gründe, warum ein Unternehmer von der UST befreit sein kann.


    Ich habe im letzten Thread von mir auch geschrieben, weshalb meine Umsätze von der UST befreit sind. (§4 Nr. 19 Buchst. a))


    Aber das ist hier nicht das Thema, ohne den Mod spielen zu wollen, sollten wir doch beim Thema bleiben ;) (nicht bös gemeint)


    Ich war auch beim Steuerberater um die Korrektur durchführen zu lassen. Nur bekam ich da falsche Auskünfte und musste denen noch die Paragraphen nennen, worauf hin die dann Ihre Aussage korrigierten und mir zustimmten. Anfangs hieß es auch, dass ich nicht alle Buchungen ändern müsste, jetzt doch. Was lerne ich daraus: Man muss doch alles selbst machen.
    Eigentlich traurig, da wende ich mich mal an einen Steuerberater und dann das.


    Aber nun bitte ich euch, mir die Frage zu beantworten, ob es einen schnelleren Weg für die Änderungen der Rechnungen gibt.


    Vielen Dank.

  • Die einzig richtige Antwort: die "alten" Rechnungen mittels Rechnungskorrektur (an die Kunden senden) quasi stornieren (denn löschen oder ändern darfst du nicht, da die Rechnungen Dokumente sind). Dann die Rechnungen ohne Umsatzsteuer und dem richtigen Vermerk neu erstellen. Du kannst die Rechnungskorrektur und die neue Rechnung am besten zusammen an die Kunden versenden, vielleicht mit einem kurzen Hinweis darauf, warum.

    • Offizieller Beitrag

    Stellt sich, unter Berücksichtigung des § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis Umsatzsteuergesetz (UStG), noch die Frage, ob ein entsprechender Antrag beim FA gestellt und von diesem auch genehmigt wurde.


    Und woran erkennst Du, welcher Deiner Kunden unternehmerisch tätig ist bzw. vorsteuerabzugsberechtigt ist? ?(

  • Danke euch beiden.


    Wegen Antrag frage ich beim FA nach.


    Offensichtliche Unternehmer-Kunden belasse ich evlt. so, falls es nicht hervor geht, ist dieser verpflichtet, meine neue Rechnung in seinem System korrekt zu erfassen und so die erhaltene Vorsteuer an das FA zurück zu zahlen. So lese ich es aus den Gesetzestexten heraus.
    Manche -privaten- Käufer haben Ihren Kauf auch gleich an eine Firma umleiten lassen (z. B. sich den Kauf zum Arbeitsplatz schicken lassen), bei mir ist die Lieferadresse=Rechnungsadresse, daher überlege ich noch, ob ich nicht alle Rechnungen korrigiere.

  • Manche -privaten- Käufer haben Ihren Kauf auch gleich an eine Firma umleiten lassen (z. B. sich den Kauf zum Arbeitsplatz schicken lassen), bei mir ist die Lieferadresse=Rechnungsadresse, daher überlege ich noch, ob ich nicht alle Rechnungen korrigiere.

    Wenn du unbedingt die Umsatzsteuer dann abführen willst, ohne Vorsteuerabzug zu haben? Denn unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden, das war das, was miwe4 mit seinem Link dir sagen wollte. Wobei ich dann bei den Privatkonten entweder den Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer ausweisen würde (dürfte aber für das Geschäft schädlich sein) oder aber die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, denn hier müsstest du ja die schon gezahlte Umsatzsteuer erstatten an die Kunden, wenn du korrigierte Rechnungen ohne Umsatzsteuer sendest. So oder so - die Umsatzsteuer geht liquide bei dir ab.

    • Offizieller Beitrag

    Offensichtliche Unternehmer-Kunden belasse ich evlt. so, falls es nicht hervor geht, ist dieser verpflichtet, meine neue Rechnung in seinem System korrekt zu erfassen und so die erhaltene Vorsteuer an das FA zurück zu zahlen. So lese ich es aus den Gesetzestexten heraus.

    So einfach ist es dann aber auch nicht. Das siehst Du etwas zu blauäugig.


    2015-10-07-Umsatzsteuer - Rückzahlung-eines-zu-hoch-ausgewiesenen-Steuerbetrags § 14c UStG BMF.pdf
    Umsatzsteuer falsch ausgewiesen – was tun? - Quelle: haufe.de
    So erreichen Sie eine Korrektur der Umsatzsteuer! - Quelle: iww.de

  • miwe4, dein Post habe ich nach dem Erstellen dieses Post gelesen, werde mir die Links in Ruhe mal anschauen. Danke dir :)


    nesciens, die UST habe ich doch bereits abgeführt und würde diese vom FA erstattet bekommen. Dafür muss ich die Vorsteuer an das FA zurück zahlen.


    Es geht mir jetzt konkret um die Monate Januar 2017 bis einschließlich Mai 2017. Da habe ich ja die UST bereits abgeführt. Die sollte ich wieder zurück bekommen, davon wird dann die gezogene Vorsteuer abgezogen. Kurz um, was ich in den Monaten (UST-Voranmeldungen) ans Finanzsamt bezahlt habe, sollte ich wieder zurück erstattet bekommen.


    Das Thema ist sehr komplex, machen wir das mal an einem Beispiel, wie ich denke, es so laufen würde:


    Wie bisher mit UST-Ausweis:
    Telefonrechnung Januar 2017: Steuerschlüssel in der Buchung steht auf "19% Vorsteuer": 10,00 Euro + 1,90 UST = 11,90 Euro
    Wareneingangs-Rechnung aus Januar 2017: 100,00 Euro netto + 19 Euro UST = 119,00 Euro
    Ausgangs-Rechnung von Januar 2017: 200,00 Euro netto + 38 Euro UST = 238,00 Euro


    UST-Voranmeldung Januar 2017, Zahlung an das FA: 17,10 Euro


    Korrektur aufgrund Umsatzsteuerbefreiung:
    Telefonrechnung Januar 2017: Änderung der Buchung (Steuerschlüssel von 19% Vorsteuer auf UST-freier Einkauf) 11,90 Euro
    Wareneingangs-Rechnung aus Januar 2017: Buchungskonto Wareneingang + 19% UST wird geändert auf Wareneingang ohne UST: 119,00 Euro
    Ausgangs-Rechnung aus Januar 2017: UST-Satz wird auf 0% korrigiert+Hinweis (wird auf Konto 4030 Steuerfreie Umsätze offen gebucht), Rechnungssumme bleibt 238,00 Euro (ich kann ja nicht dem Kunden die UST zurück zahlen)


    korrigierte UST-Voranmeldung Januar 2017: 17,10 Euro Rückersattung an mich vom FA


    Habe ich da jetzt einen Denkfehler drin?

  • Ausgangs-Rechnung aus Januar 2017: UST-Satz wird auf 0% korrigiert+Hinweis (wird auf Konto 4030 Steuerfreie Umsätze offen gebucht), Rechnungssumme bleibt 238,00 Euro (ich kann ja nicht dem Kunden die UST zurück zahlen)

    Der Kunde hat aber Anspruch darauf - schließlich hat er gezahlt, du bist nur Übermittler! Und wenn du die Rechnung nicht korrigierst, zahlt dir das Finanzamt diesen Betrag nicht zurück, da unrechtmäßig ausgewiesen.

  • Ok, dann macht das ganze ja keinen Sinn. Ich habe gedacht, dass ich die gezahlten UST-Voranmeldungen zurück erstattet bekomme.


    Änderung der UST-Befreiung habe ich Juni 2017 getätigt, da hatte ich kaum Verkäufe (Urlaub), aber mehr Ware eingekauft. Dann wäre es schlauer gewesen, jetzt erst im August die Änderung durchzuführen...


    Ok, dann lasse ich es mit der Korrektur für Jan.-Mai.


    Vielen Dank, jetzt habt ihr euch euer Feierabend-Bier verdient :)

    • Offizieller Beitrag

    Änderung der UST-Befreiung habe ich Juni 2017 getätigt, da hatte ich kaum Verkäufe (Urlaub), aber mehr Ware eingekauft. Dann wäre es schlauer gewesen, jetzt erst im August die Änderung durchzuführen...

    Du schuldest die USt doch nach § 14c UStG, insoweit verstehe ich diesen Satz nicht. ?(

  • Für was genau schulde ich die UST seit Juni 2017? Ich habe doch keine auf den Rechnungen ausgewiesen und auch keine Vorsteuer gezogen. Vorsteuer bekomme ich generell keine mehr vom FA erstattet.


    Trotzdem muss ich zwar eine UST-Voranmeldung abgeben, da die Umsätze erklärt weren müssen. Bzw. bei wenigen Posten zahle ich UST ans FA (Wareneinkäufe bei ausländischen Lieferanten, die mir eine Netto-Rechnung ausstellen)


    Edit: Ich glaub, jetzt machte es klick bei mir. Meinst du die Vorsteuer von den Wareneingangsrechnungen?


    Soll heißen, wenn ich die UST-Befreiung anwende, MUSS ich die ganzen Monate korrigieren? Der Steuerberater sagte, ich könnte auch nur rückwirkend ab 1.01.2017 korrigieren, statt September 2016 (seit dann wäre ich berechtigt gewesen).


    Sorry, mein Schädel hat schon Kopfschmerzen. Ich lasse es für heute erst mal gut sein.

  • Für was genau schulde ich die UST seit Juni 2017? Ich habe doch keine auf den Rechnungen ausgewiesen und auch keine Vorsteuer gezogen. Vorsteuer bekomme ich generell keine mehr vom FA erstattet.

    Du schuldest die Umsatzsteuer von Januar bis Mai. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt immer vom 1.1. bis 31.12. Deshalb musst du doch korrigieren! Alles, was du aus den Monaten nicht korrigierst, gilt dann nach § 14c UStG als unrechtmäßig ausgewiesen. Du musst abführen, die Vorsteuer darfst du für diesen Zeitraum aber nicht mehr abziehen. Eine Korrektur ab September ist nicht notwendig, da hast du den Steuerberater wohl etwas falsch verstanden.

    • Offizieller Beitrag

    Edit: Ich glaub, jetzt machte es klick bei mir. Meinst du die Vorsteuer von den Wareneingangsrechnungen?

    genau


    Soll heißen, wenn ich die UST-Befreiung anwende, MUSS ich die ganzen Monate korrigieren? Der Steuerberater sagte, ich könnte auch nur rückwirkend ab 1.01.2017 korrigieren, statt September 2016 (seit dann wäre ich berechtigt gewesen).

    Wenn, dann m.E. von Anfang an zu berichtigen, da ja die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind.


    Wobei man das alles einmal unter dem Gesichtspunkt des § 9 Absatz 1 UStG i.V.m. Abschnitt 9.1. UStAE und Abschnitt 22.2. UStAE anschauen müsste. Wobei wir dann wirklich schon fast in den Bereich einer Steuerberatung kommen. Das könnte dann diese Dir gegebene Auskunft erklären, die mir erst, ohne weitere Erläuterung, nicht in den Kopf ging:


    aufgrund einer Umsatzsteuerbefreiung müssen fast alle Rechnungen an Kunden geändert werden (abgesehen von Unternehmer-Kunden, die kann(muss aber nicht) ich so lassen.

    Das sollte sich einmal ein Steuerberater mit allen Belegen genauer anschauen. Bzw. vielleicht hast Du das ja schon so besprochen und nur hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen nicht nachvollziehen können.


    Kannst uns dann ggf. ja gerne auf dem Laufenden halten.

  • Ich war ja beim Steuerberater, zuerst hieß es, das geht nur mit den UST-Voranmeldungs-Belegen. Ich müsse nicht alles einzeln korrigieren. = Dem ist ja schon mal nicht so: 1. falsche Auskunft


    Dann riefen die mich an, dass ich die Rechnungen an Kunden alle korrigieren + Hinweis auf Steuerbefreiung abändern muss. Dies könne ich ab 01.01.2017 rückwirkend machen und müsste nicht bis Sept. 16 zurück gehen oder ich lasse es einfach so. Auf die Frage hin, ob ich nicht die Rechnung an Unternehmer so lassen könnte, meinte er. Ne, wenn muss alles geändert werden. Ich war etwas verwundert und schaute kurz im Internet nach und fand den entsprechenden Paragraphen. Schickte den Steuerberater ne E-Mail mit dem Hinweis darauf. Dann schrieb er, dass es doch richtig sei, dass ich die Rechnungen nicht ändern bräuchte und bei den Rechnungen, bzw. die in Rechnung gestellten Artikel könnte ich auch die Vorsteuer trotzdem von der Wareneingangsrechnung ziehen. = 2. falsche Auskunft, auch wegen dem Vorsteuer Abzug zweifel ich, ob es richtig ist.


    Somit ist für mich der Steuerberater Geschichte. Ich bin momentan echt ratlos, ich habe vor Wochen die Steuerberaterkammer, 3 Vereine die mit Behinderten arbeiten und 6 Steuerbüros angeschrieben und als Rückmeldung bekam ich nur 3 Angebote von Steuerbüros, mit Stundensätzen in 3-stelliger Höhe, da wirds mir schwindelig.


    Auf die Rechnung vom jetzigen Steuerberater bin ich schon gespannt. Bevor ich noch mehr Geld in schlechte Steuerbüros versenke, wie findet man einen, der mir tatsächlich helfen kann?


    Ich bin euch wirklich sehr dankbar und weiss es zu schätzen, wie viel Zeit ihr euch für mich nimmt.


    Ich werde nochmal beim FA nachfragen, die haben mir schon mal einen Brief geschickt, wo die weitere Details zu meiner Steuerbefreiung erklärt haben. Dort steht auch eben klipp und klar drin, dass mit der Steuerbefreiung keine Vorsteuerbeträge mehr vom FA erstattet werden. (Den Brief hat sich das Steuerbüro auch kopiert, aber scheinbar nie vollständig gelesen, dort steht auch drin, dass bei Unternehmer Kunden auf die Befreiung verzichtet werden kann. Als der Steuerberater den Brief überflog, meinte er noch, das müsse man alles prüfen, da die oft falsch liegen... Und wer überprüft den Steuerberater?).


    Wie ich es mit der Steuerbefreiung jetzt händeln muss, ist mir klar. Nur nicht, wie ich richtig vorgehe um die letzten Monate zu korrigieren.


    Ich habe mal den wichtigsten Teil des Brief als Bild beigefügt.


    Interessant ist ja der Absatz "Sofern seit September 2016...:"


    Ich frage erst mal beim FA nochmal nach und warte auf Antwort, ob ich ab 01.01.2017 rückwirkend korrigieren kann, bzw. ob ich ab September 2016 korrigieren muss. Und ob ich einen Antrag für alle Rechnungen stellen muss, aufgrund der Prüfung, ob Vorsteuer von meiner Rechnung gezogen wurde. Bzw. wie ich für die Korrektur vorgehen muss.


    Sobald ich da Antwort erhalten hab, diese verstehe, überlege ich mir die nächsten Schritte.


    Nochmals ein dickes Danke an euch. Wenn ich euch (miwe4 oder nesciens) etwas schuldig bin, bin ich gerne bereit euch etwas zukommen zu lassen. Bitte dafür eine PN schicken.

  • Nochmals ein dickes Danke an euch. Wenn ich euch (miwe4 oder nesciens) etwas schuldig bin, bin ich gerne bereit euch etwas zukommen zu lassen. Bitte dafür eine PN schicken.

    Du bist uns hier nichts schuldig - wir helfen auf freiwilliger Basis.


    Die Option ist natürlich eine Möglichkeit, hilft aber nicht bei deinen Privatkunden. Würde aber die Anzahl der zu korrigierenden Rechnungen wohl vermindern. Du bist dann fünf Jahre an die Option gebunden. Ob du dann die Rechnungen korrigierst (das Geld hast du ja schon) und auf die Erstattung der Umsatzsteuer verzichtest, musst du entscheiden. Vorsteuerabzug müsste im Falle der Option dann anteilsmäßig errechnet werden (für die privaten kein Abzug, für Unternehmer ja).

    • Offizieller Beitrag

    Nochmals ein dickes Danke an euch. Wenn ich euch (miwe4 oder nesciens) etwas schuldig bin, bin ich gerne bereit euch etwas zukommen zu lassen. Bitte dafür eine PN schicken.

    Wir machen das gerne und freuen uns, wenn wir helfen können und ab und zu ein Dankeschön bekommen. :)


    Du bist dann fünf Jahre an die Option gebunden.

    Eben nicht, vgl. meine o.g. Links: § 9 Absatz 1 UStG i.V.m. Abschnitt 9.1. UStAE und Abschnitt 22.2. UStAE


    Er kann für jeden einzelnen Umsatz auswählen, ob er optiert oder nicht. Aber ob dies nun unter Berücksichtigung der erhöhten Aufzeichnungspflichten und der Beachtung der Regelungen zum Vorsteuerabzug diesen Aufwand wert ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Vorsteuerabzug dann auch für jeden Einzelfall konkret zu prüfen und weitere Problematik hinsichtlich Vorsteuer, die auf mehrere Eingangsumsätze zu beziehen ist.


    Da ist echt guter Rat teuer und es stellt sich die Frage, ob nicht der $ 14c UStG (mit Verzicht auf Option und Vorsteuerabzug) dann nicht doch die effizientere Lösung ist. Wir kennen ja die Umsatzzahlen nicht. Das dann m.E. rückwirkend ab 09/2016.

  • Hallo,


    ich habe gestern einen Brief vom FA bekommen, der FA-Mitarbeiter hat mir netterweise es nochmal sehr gut erklärt, welche Möglichkeiten ich habe und was ich dann machen muss.


    1. Kunden erhalten die MwSt. zurück und ich muss die Rechnungen korrigieren.

    2. Rechnung bleibt wie bisher, nur der Passus "MwSt." muss raus, Endsumme bleibt gleich - dafür brauche ich die Zustimmung des Kunden.


    Bei beiden Punkten wird dann die UST mit der VST verrechnet. FA bekommt dann als Nachweis die korrigierten Rechnung der Kunden. Korrigiert werden brauchen "nur" die Rechnungen der Endverbraucher, keine Unternehmer. Ebenso muss komplett ab September 2016 korrigiert werden.


    3. Verzicht auf die Berichtigung, müsste dann aber die Vorsteuerbeträge zurückzahlen.


    Das jetzt mal so sehr kurz zusammengefasst.


    Ich denke, ich werde Nr. 2 nehmen. Ich werde es zusammen mit einem Steuerberater machen. In der Hoffnung einen zu finden. Ein riesen Haufen Arbeit...