Gewerbesteuer auf Betriebsveräußerung

  • Hallo miteinander


    Wir sind ein Handwerksbetrieb und haben zum 2.1.2014 eine Gbr gegründet .(Vorher mein Einzelunzernehmen )
    Der Miteigentümer hat dafür eine Summe von 250 K gezahlt .
    Zum 2.1 2015 habe ich ich meinen Anteil an dem Miteigentümer für weitere 250k verkauft .


    Meine Frage hierzu ,unterliegt der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer ?


    Gruß

  • unterliegt der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer ?

    dazu einmal hier oder auch hier lesen.



    Zitat

    1.1 Gesellschafter ist eine natürliche Person:


    Wird die Gesellschaft oder der Mitunternehmeranteil veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn einer ermäßigten Besteuerung, wenn der gesamte Anteil des Mitunternehmers veräußert wird (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt im Gegensatz zur Teilanteilsveräußerung nicht der Gewerbesteuer

  • Für 2014 ja

    Hallo,


    m.M.n. nicht weil:
    Die (Teil)-Veräußerung ja noch vor Gründung der Gbr. erfolgte.
    Du warst zum diesem Zeitpunkt als "natürliche Person" und nicht als Gesellschafter zu sehen. Und als solche unterliegt der Gewinn nicht der GwSt.
    Der Veräußerungserlös wird aber den steuerpflichtigen Einkünften zugerechnet.


    Aber am besten nochmal bei deinem / eurem StBerater nachfragen.

  • Hallo
    Habe mit meinem Steuerberater gesprochen ,er sagt da es nur in 2014 ein Teilverkauf war ,wäre er nicht steuerbegünstigt im Sinne §16 EStG und somit nicht Gewerbesteuer befreit .


    Der 2 Anteil wäre Gewerbesteuerbefreit da alle Anteile verkauft worden sind .


    Soweit ich weiß fallen auchTeilverkäufe unter Steuerbegünstigung ,und sind somit auch Gewerbesteuerbrfreit .


    Gruß

  • Du glaubst also deinem Steuerberater als Fachkundigen nicht und stellst dein eigenes Nichtwissen höher? Gefährlich. Ich würde dem Steuerberater folgen.

    • Offizieller Beitrag

    Du glaubst also deinem Steuerberater als Fachkundigen nicht und stellst dein eigenes Nichtwissen höher? Gefährlich. Ich würde dem Steuerberater folgen.

    Das sehe ich ebenso.


    Gewerbeertrag - Mitunternehmerschaften - Quelle: steuerlinks.de


    Zitat

    Wird ein Mitunternehmeranteil nur zum Teil veräußert, gehört der daraus erzielte Gewinn zum laufenden Gewinn und damit auch zum Gewerbeertrag i.S.d. § 7 GewStG . Die Vergünstigung des § 16 EStG kann nicht gewährt werden (s. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG ). Dies folgt aus der Anknüpfung des § 7 GewStG an den nach einkommensteuerlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn i.S.d. § 15 EStG .