Verlustvortrag - Erststudium - Abgabepflicht der ESt-Erklärung

  • Hallo!


    Ich habe eine Frage zum prinzipiellen Vorgehen bei folgendem Sachverhalt:


    Es geht dabei um die Anrechnung der Kosten eines Erststudiums als Werbungskosten. Ich habe 2016 insgesamt vier Steuererklärungen (2012-2015) gleichzeitig abgegeben.


    In der Steuererklärung für 2012 und 2013 habe ich jeweils "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages" auf dem Mantelbogen angekreuzt und in Anlage N die Studienkosten als Werbungskosten angesetzt. 2014 und 2015 habe ich Geld verdient und die Steuererklärung ganz normal mit der Wiso-Software erstellt und ausgedruckt. Alle vier Steuererklärungen sind dann in einem Umschlag 2016 an das zuständige FA gegangen.


    Daraufhin habe ich die Steuerbescheide für die jeweiligen Jahre bekommen: 2012 und 2013 hat das FA die Werbungskosten nur als Sonderausgaben berücksichtig und damit anscheinend keinen Verlustvortrag gemacht. Ich habe auch nie einen gesonderten Bescheid über den Verlustvortrag für die beiden Jahre bekommen. Da das FA nur Sonderausgaben berücksichtigt hat und ich keine Einnahmen hatte, bringen mir die Sonderausgaben ja nix. In den Bescheiden für 2014 und 2015 wurden daher auch die Verluste aus '12 und '13 nicht berücksichtigt.


    Ich habe Einspruch beim FA eingelegt und daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass das nicht notwendig sei, da die Bescheide, unter anderem wegen der ungeklärten Rechtslage bezüglich des Erststudiums, vorläufig seien. Zu diesem Zeitpunkt dachte ich: "Gut, das FA wird sich melden, sobald die Rechtslage geklärt ist und dann die vier Bescheide ggf. ändern."


    Nun zum Problem:


    Gestern habe ich einen Brief vom FA bekommen, dass meine Steuererklärung für 2016 noch nicht eingegangen ist (inkl. der üblichen Drohungen: Verspätungszuschlag, Schätzung, etc.).


    1. Frage: Warum bin ich denn plötzlich zur Abgabe verpflichtet? Der einzige Grund, der bei mir zutreffen würde, ist der Verlustvortrag. Den hat das FA aber allem Anschein nach gar nicht gemacht?!


    2. Frage: Da ich die Steuererklärung sowieso abgeben wollte, aber erst in den nächsten zwei Monaten (ich dachte ja, dass der Stichtag 31.05. für mich gar nicht gilt), habe ich schon angefangen. Die zeitnahe Abgabe ist also grundsätzlich kein Problem. Muss ich wegen dem anscheinend nicht beachteten Verlustvortrag von '12 und '13 bei der Steuererklärung für 1016 etwas bestimmtes beachten, damit der nicht verfällt? Ich kann ja keine Angabe in der Erklärung machen, da ich gar keine Verlust-Bescheide habe?


    Könnte mich hier bitte jemand erleuchten?


    Vielen Dank!


    tudo

    • Offizieller Beitrag

    Könnte mich hier bitte jemand erleuchten?

    Ein probates Mittel ist hier der Griff zum Telefonhörer / Anruf beim Finanzamt. Wir können hier nur in die Glaskugel schauen, was das FA zu dem Brief veranlasst haben könnte. Wir kennen ja nicht mal den genauen Wortlaut des Schreibens und Deine Einkommenssituation im letzten Jahr.

  • ja, da hast du natürlich Recht. Ich werde morgen auch beim FA anrufen. Die Hauptfrage ist allerdings Frage 2. Dazu hätte ich gerne eine unabhängige Antwort gehabt. Das FA kann mir ja viel erzählen ^^

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe Einspruch beim FA eingelegt und daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass das nicht notwendig sei, da die Bescheide, unter anderem wegen der ungeklärten Rechtslage bezüglich des Erststudiums, vorläufig seien. Zu diesem Zeitpunkt dachte ich: "Gut, das FA wird sich melden, sobald die Rechtslage geklärt ist und dann die vier Bescheide ggf. ändern."

    Die Einsprüche schaden insoweit nicht und Du hast sie hoffentlich aufrecht erhalten. Ggf. wird halt das Ruhen des Verfahrens erklärt.

    Da das FA nur Sonderausgaben berücksichtigt hat und ich keine Einnahmen hatte, bringen mir die Sonderausgaben ja nix. In den Bescheiden für 2014 und 2015 wurden daher auch die Verluste aus '12 und '13 nicht berücksichtigt.

    Und was wurde wie im Rahmen des EStB 2015 berücksichtigt? Verlustfeststellung durchgeführt?


    1. Frage: Warum bin ich denn plötzlich zur Abgabe verpflichtet? Der einzige Grund, der bei mir zutreffen würde, ist der Verlustvortrag. Den hat das FA aber allem Anschein nach gar nicht gemacht?!

    Das richtet sich nach den voraussichtlichen Besteuerungsgrundlagen, die sich regelmäßig aus dem letzten durchgeführten Veranlagungsjahr ergeben sollten. Wie Billy schon sagte, kann man da ohne Kenntnis aller Besteuerungsgrundlagen nichts zu sagen.


    2. Frage: Da ich die Steuererklärung sowieso abgeben wollte, aber erst in den nächsten zwei Monaten (ich dachte ja, dass der Stichtag 31.05. für mich gar nicht gilt), habe ich schon angefangen. Die zeitnahe Abgabe ist also grundsätzlich kein Problem. Muss ich wegen dem anscheinend nicht beachteten Verlustvortrag von '12 und '13 bei der Steuererklärung für 1016 etwas bestimmtes beachten, damit der nicht verfällt? Ich kann ja keine Angabe in der Erklärung machen, da ich gar keine Verlust-Bescheide habe?

    Wenn etwas festgestellt wird, wird es auch automatisch berücksichtigt.


  • Die Einsprüche schaden insoweit nicht und Du hast sie hoffentlich aufrecht erhalten. Ggf. wird halt das Ruhen des Verfahrens erklärt.


    Nein, die wurden nicht aufrecht erhalten, da das FA meinte, das das eh nix bringt, wegen der Vorläufigkeit... Haben die da etwa meine Unwissenheit schamlos ausgenutzt?



    Und was wurde wie im Rahmen des EStB 2015 berücksichtigt? Verlustfeststellung durchgeführt?


    Gar nix, soweit ich das erkennen kann.



    Das richtet sich nach den voraussichtlichen Besteuerungsgrundlagen, die sich regelmäßig aus dem letzten durchgeführten Veranlagungsjahr ergeben sollten. Wie Billy schon sagte, kann man da ohne Kenntnis aller Besteuerungsgrundlagen nichts zu sagen.


    Das werde ich morgen mal mit dem FA klären.



    Wenn etwas festgestellt wird, wird es auch automatisch berücksichtigt.


    ok, aber es wurde anscheinend nichts festgestellt. Kann das noch kommen, wenn die Rechtslage abschließend geklärt ist?

    • Offizieller Beitrag

    Nein, die wurden nicht aufrecht erhalten, da das FA meinte, das das eh nix bringt, wegen der Vorläufigkeit... Haben die da etwa meine Unwissenheit schamlos ausgenutzt?

    Eine Vorläufigkeit gilt nur punktuell. Bei einem Einspruch bleibt der ganze Fall in vollem Umfang offen und Du hättest ggf. auch noch von anderer begünstigender Rechtssprechung profitieren können.


    ok, aber es wurde anscheinend nichts festgestellt. Kann das noch kommen, wenn die Rechtslage abschließend geklärt ist?

    ja


    Das werde ich morgen mal mit dem FA klären.

    Dann lass von Dir hören.

  • also die Abgabepflicht war ein Fehler vom FA, haben sie zurückgezogen. Zur Frage 2 wollte oder konnte mir der FAB keine Auskunft geben.


    Wenn ich das aber richtig verstehe, dann mache ich ganz normal meine Steuererklärung und sobald die Anrechenbarkeit letztinstanzlich geklärt ist, bekomme ich vom FA (je nach Urteil) neue Bescheide, korrekt?

    • Offizieller Beitrag

    Zur Frage 2 wollte oder konnte mir der FAB keine Auskunft geben.

    Hatte ich oben ja schon etwas zu geschrieben.


    Wenn ich das aber richtig verstehe, dann mache ich ganz normal meine Steuererklärung und sobald die Anrechenbarkeit letztinstanzlich geklärt ist, bekomme ich vom FA (je nach Urteil) neue Bescheide, korrekt?

    Theoretisch ja. Praktisch werden die Probleme haben festzustellen, welche Vorläufigkeit nun bei welchem Bescheid im Raume steht, da alle Bescheide dieselben automatisierten Vorläufigkeiten laut BMF-Erlass erhalten. Nach Ergehen entsprechender Urteile würde ich mich mit entsprechenden Änderungsanträgen an das FA wenden. Deshalb hätte ich persönlich die Einsprüche insoweit nicht zurückgezogen.