Private Waren verkaufen als Kleinunternehmer

  • Hallo,

    ich bin neu hier und hoffe in richtigem thread...

    es geht um Privateinlagen beim Kleinunternehmen.

    diesem Entscheid:


    http://www.landesrecht.sachsen…c.part=L&paramfromHL=true


    konnte man entnehmen, daß der Umsatz des Kleinunternehmens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG (17.500€)

    mit dem Erlös aus Privatveräußerungen summiert wird.

    d.h. die Privateinlage wurde in dem Fall als Privatverkauf erkannt.

    der Gewinn des Kleinunternehmens hat sich reduziert, dafür aber der Gesamt - Umsatz erhöht und die Sacheinlage als Privatverkauf zusätzlich versteuert.

    verstehe ich das richtig?

    mfg

    jojar

  • Moin und willkommen,


    njein :) wenn, wie im hier diskutierten Beispiel, Ware privat eingelegt wird, ist das erstmal eine Ausgabe. Erst durch den späteren Verkauf entsteht eine Einnahme mit den von Dir beschriebenen Konsequenzen.


    Oder meinst Du einen anderen Sachverhalt ?


    Viele Grüße

    Maulwurf

  • zur 1. .Frage: Ich würde sagen, das ist eher ein neuer Thread oder gehört in einen, wo es um die Kleinunternehmergrenze geht, aber ich bin kein Moderator hier.


    zur 2. Frage: Ich lese aus dem verlinkten Urteil etwas komplett anderes. Die Privateinlage wurde als solche vom Finanzamt mangels Nachweis nicht anerkannt, sondern als Umsatz gewertet. Dummerweise ist der Kläger dadurch genau über die Kleinunternehmergrenze gekommen und war somit rückwirkend doch kein Kleinunternehmer mehr.

    • Offizieller Beitrag

    zur 1. .Frage: Ich würde sagen, das ist eher ein neuer Thread oder gehört in einen, wo es um die Kleinunternehmergrenze geht, aber ich bin kein Moderator hier.

    Passt schon, da er ja auf aus dem Privatvermögen ins Unternehmensvermögen eingelegte WG eingeht. Allerdings verknüpft er das mit Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG und bringt ein Urteil rein, was eigentlich gar nichts mit der Bewertung der Privateinlage an sich zu tun hat. Ich verstehe auch nicht, was er mit seinem Zusatz

    konnte man entnehmen, daß der Umsatz des Kleinunternehmens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG (17.500€)


    mit dem Erlös aus Privatveräußerungen summiert wird.

    d.h. die Privateinlage wurde in dem Fall als Privatverkauf erkannt.

    der Gewinn des Kleinunternehmens hat sich reduziert, dafür aber der Gesamt - Umsatz erhöht und die Sacheinlage als Privatverkauf zusätzlich versteuert.

    verstehe ich das richtig?

    überhaupt meint. Da würde ich einmal sagen, alles komplett falsch verstanden.


    zur 2. Frage: Ich lese aus dem verlinkten Urteil etwas komplett anderes. Die Privateinlage wurde als solche vom Finanzamt mangels Nachweis nicht anerkannt, sondern als Umsatz gewertet.

    Was allerdings so auch nicht stimmt bzw. so nicht formuliert werden kann. Die Bewertung der Privateinlage hat ja im Grunde erst einmal nichts mit der tatsächlichen Höhe des Erlöses zu tun. Die Bewertung der Privateinlage ist die eine Sache, der Verkaufserlös ist dann wiederum eine ganz andere Sache.


    Die Privateinlage wirkt sich gewinnmindernd aus, da sich die Betriebsausgaben entsprechend erhöhen. Der Veräußerungserlös ist dann eine Betriebseinnahme, wobei da überhaupt keine Rolle spielt, ob das WG nun mit Gewinn oder mit Verlust veräußert worden ist.


    Für die USt-Zwecke interessiert in dem hier fraglichen Beispiel dann ausschließlich die Veräußerungserlös, der voll in den Gesamtumsatz i.S. § 19 Absatz 1 UStG einzubeziehen ist. Wie dieser zu berechnen ist, gibt uns ja nun wiederum der § 19 Absatz 3 UStG zwingend vor. Was dann eben als Konsequenz beinhaltet, dass dessen Überschreitung um nur 1€ eben ausreichend ist, um für den nächsten VZ eine zwingende USt-Pflicht nach sich zu ziehen. Kann das nächste Jahr ja schon wieder anders aussehen, mit der Konsequenz wiederum für den danach folgenden VZ, dass auch 1€ Unterschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenze wiederum zu einem Entfallen der USt-Pflicht ab dem darauf folgenden VZ führen kann. Da würde sich dann ja auch niemand beschweren.


    Ich hoffe, dass ich auch für den Fragesteller verständlich genug geschrieben habe.

  • Die Privateinlage wirkt sich gewinnmindernd aus, da sich die Betriebsausgaben entsprechend erhöhen.

    Verstehe ich gerade nicht. Einlagen und Entnahmen bewirken bezüglich Gewinn doch gar nichts. Wen ich von meinem Privatkonto Geld auf das Betriebskonto überweise, wie sollen dadurch Betriebsausgaben erzeugt werden?


    Der Veräußerungserlös ist dann eine Betriebseinnahme,

    Im Urteil ist doch gar nicht die Rede von einem Verkaufserlös?



    Edit: Ich bemerke gerade, dass jojar ebenfalls von Privatveräußerungen und Sacheinlagen schriebt, aber ich kann dass aus dem Urteil absolut nicht herauslesen. Dort ist doch nur dies eine Seite, oder?

  • Hallo,

    vielen Dank an die Runde für die Rückmeldungen, zugleich bitte ich meine laienhafte Ausdrucksweise zu entschuldigen.

    mich interessieren vor allem die steuerlichen Aspekte einer Privat-Sach-Einlage in das Kleinunternehmen, wenn

    ein Kleinunternehmer zugleich auch Arbeitnehmer ist.


    Hier ein Zitat aus dem verlinkten Urteil:

    "Weil er außerdem für die von ihm getätigten Privateinlagen keinen Nachweis habe erbringen können, seien Umsätze i.H.v. zunächst 2980,00 € hinzu geschätzt worden, die im Laufe des Einspruchsverfahrens aber auf 780,00 € vermindert worden seien. Mit den danach verbliebenen Umsätzen von 18.172,26 € überschreite er die Umsatzgrenze mithin nur geringfügig,"


    Es ist nicht klar, ob es sich dabei um eine Sach- oder Geld-einlage handelt, aber warum haben "fehlende Nachweise" zum erhöhen des Umsatzes vom Kleinunternehmen geführt?

    War die Privateinlage irgendwie fehlerbehaftet (kein Eigenbeleg?), konnte das Finanzamt diese Ausgabe einfach nicht anerkennen?


    Kann es sein, daß die Privatsacheinlage für das KU zwar eine gewinnmindernde Ausgabe bedeutet,

    zugleich aber bei Überschreitung der 600€ Grenze für Private Veräußerungsgeschäfte im Rahmen der Privatsteuer steuerpflichtig werden kann?


    Ist es denkbar, daß der Umsatz aus dem Privaten Veräußerungsgeschäft (hier Privateinlage) mit dem Umsatz des KU auf 18.172,26 summiert wurde?


    Mangels Fachwissen, kann ich diese Entscheidung des Finanzgerichtes nicht nachvollziehen.

    Die Konsequenzen der Überschreitung von der 17500€ Grenze sind mir sonst klar, es geht nur um die genante Privateinlage.


    LG

    jarojar



















    • Offizieller Beitrag

    Die Privateinlage wirkt sich gewinnmindernd aus, da sich die Betriebsausgaben entsprechend erhöhen.

    Verstehe ich gerade nicht. Einlagen und Entnahmen bewirken bezüglich Gewinn doch gar nichts. Wen ich von meinem Privatkonto Geld auf das Betriebskonto überweise, wie sollen dadurch Betriebsausgaben erzeugt werden?

    Dann überlege doch einmal, wie sich eine Einlage von Waren ins Unternehmensvermögen zum Zwecke des Verkaufs im Rahmen einer EÜR auswirkt = sofort abziehbare Betriebsausgabe.


    Vielleicht würde es Dir ja bei einer kleinen Abwandlung des Sachverhaltes und einer Einlage eines WG ins Anlagevermögen des Unternehmens klarer. Da müsstest Du dann natürlich auch den gemeinen Wert bestimmen und den weiteren Fortgang dann nach den ganz normalen Regelungen des EStG prüfen (GWG, Pool, AfA). Wir sind hier nun einmal bei einer EÜR.


    Der Veräußerungserlös ist dann eine Betriebseinnahme,

    Im Urteil ist doch gar nicht die Rede von einem Verkaufserlös?


    Edit: Ich bemerke gerade, dass jojar ebenfalls von Privatveräußerungen und Sacheinlagen schriebt, aber ich kann dass aus dem Urteil absolut nicht herauslesen. Dort ist doch nur dies eine Seite, oder?

    Im zitierten Urteil geht es im Prinzip überhaupt nur um die Folgewirkung der Auswirkungen einer USt-SoPrüfung oder BP auf die in § 19 UStG genannten Umsatzgrenzen. Gerade deshalb ist die Schlussfolgerung des Fragestellers ja falsch. Das jetzt von Dir Zitierte diente nur der Erläuterung wie sich was tatsächlich auswirkt bzw. welche Folgen es hat.


    Aber Du scheinst da auch nicht so ganz im grünen Bereich zu liegen. ;)

  • Moin,


    ich denke, hier werden verschiedene Themen diskutiert, die Auswertung den Begriffen "Kleinunternehmer" und *Privateinlage* nicht allzuviel gemein haben ( s. a. miwes letzter Beitrag).

    In der Ausgangsfrage ging es um die Einlage von Waren und dem anschließenden Verkauf - wie gesagt ergibt sich durch die Buchung erstmal eine Ausgabe, dann mit dem Verkauf eine Einnahme - es geht ja nicht um private Geld-Vorgänge - die haben natürlich keine Gewinnauswirkungen.

    Auch meiner Meinung nach hat das von jojar verlinkte Urteil nur mit der nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnung von * Privat*vorgängen zu tun - aber eben auch nicht mehr ;)


    Viele Grüße

    Maulwurf


    Nachtrag: wie miwe4 eben schon erläuterte :whistling:

  • Dann überlege doch einmal, wie sich eine Einlage von Waren ins Unternehmensvermögen zum Zwecke des Verkaufs im Rahmen einer EÜR auswirkt = sofort abziehbare Betriebsausgabe.

    Richtig, das ist genau das Gleiche was ich selbst oben geschrieben habe. Ich war gedanklich bei einer Geldeinlage.



    @jojar Die Fragen können wir auch nicht beantworten, weil das im Urteil nicht ausgeführt wird. Für Geldeinlagen benötigt man grundsätzlich keinen Beleg. Anscheinend waren diue Umstände der Einlagen so, dass sie sehr ähnlich den normalen Umsatzeingängen war. So dass das Finanzamt vermutete Umsätze wurden als Einlagen deklariert. Aber das ist wilde Spekulation.


    Viel wichtiger ist die Frage, warum du die Frage hier einstellst. Du hast doch vermutlich einen konkreten Grund, eine Frage bezüglich Deiner Situation? Dann erläutere bitte diese hier oder geh mit dieser Frage direkt zu einem Steuerberater, der die Situation dann klären kann. Kaffeesatzleserei bezüglich eines Urteils bringt niemanden weiter.

  • Für eine normale Geldeinlage durch ein Überweisung vom eigenen Privatkonto benötige ich meines Wissens grundsätzlich keinen gesonderten Beleg, der Kontoauszug reicht.


    Aber richtig ist, dass die Finanzämter immer mehr Nachweise fordern, ob es sich tatsächlich um eigenes Geld handelt und nicht etwa um schwarz eingenommene Umsätze. Diese Vermutung war im vorliegenden Fall offenkundig angestellt worden. Da hilft die Formalie einer Belegaufbewahrung aber auch nicht unbedingt weiter. Wenn ich für die Überweisung trotz sofortiger Buchung als Privateinlage und eventuell sogar dem Verwendungstext "Privateinlage" noch einen Eigenbeleg ausstelle, so ändert dieser Eigenbeleg gar nichts. Die Zahlung und der Zweck ist auch so schon festgehalten worden (und somit "belegt") und der Eigenbeleg selbst wiederum taugt als Nachweis, dass es sich wirklich um bereits vorhandenes privates Geld handelt gar nichts.

  • Danke an Dozent_WISO_MB, dies ist die einzige Erklärung dafür, warum eine Privateinlage (die anscheinend keine war) den Gesamtumsatz erhöhen konnte.

    eine Frage noch zu Deinem früheren Beitrag:

    Hallo jack123, meiner Recherche nach hast Du völlig Recht. Die Einlage von Handelswaren wird sofort als Betriebsausgabe erfasst, so als ob bei der Einlage die Ware gekauft wurde, zum Teilwert = geschätzten Marktwert.


    "als ob bei der Einlage die Ware gekauft wurde" bedeutet, daß rein technisch auch ein "Verkauf" stattgefunden hat?


    Beispiel:

    Ein Kleinunternemer bringt eigene Münzensammlung als Privatsacheinlage ein und verbucht diese als Betriebsausgabe (laut Eigenbeleg) von 700€.

    Wird er automatisch Steuer vom privaten Veräußerungsgeschäft (oberhalb von 600€) zahlen müssen?


    Ist es so, würde sich das Einbringen von Handelswaren als verdeckte Einlage (oder Schenkung zum 0€) genauso steuerlich auswirken?

    wo findet man die Literatur zum Tema "Einlage von Handelswaren" beim Kleinunternehemen?

    Danke im Voraus

    jojar

    • Offizieller Beitrag

    Danke an Dozent_WISO_MB, dies ist die einzige Erklärung dafür, warum eine Privateinlage (die anscheinend keine war) den Gesamtumsatz erhöhen konnte.

    Wenn Du die Frage so formulierst, dann hast Du es leider immer noch nicht verstanden.


    "als ob bei der Einlage die Ware gekauft wurde" bedeutet, daß rein technisch auch ein "Verkauf" stattgefunden hat?

    Du solltest Dir einfach einmal den § 6 Absatz 1 Nr. 4 und 5 EStG durchlesen.


    Ist es so, würde sich das Einbringen von Handelswaren als verdeckte Einlage (oder Schenkung zum 0€) genauso steuerlich auswirken?

    wo findet man die Literatur zum Tema "Einlage von Handelswaren" beim Kleinunternehemen?

    Was soll jetzt wieder eine verdeckte Einlage sein? Du wirfst hier mit Begriffen herum, die Du anscheinend im steuerlichen Rahmen überhaupt nicht verstehst.


    Fang einfach noch einmal hier im Thread #1 an zu lesen und verfolge ich die Links. Ansonsten solltest Du Dir wirklich einmal eine eingehende Erstberatung bei einem Steuerberater gönnen.

  • Du solltest Dir einfach einmal den § 6 Absatz 1 Nr. 4 und 5 EStG durchlesen.

    habe ich, vielen dank, leider finde keine Antwort auf meine Frage:


    Ein Kleinunternemer bringt eigene Münzensammlung als Privatsacheinlage ein und verbucht diese als Betriebsausgabe (laut Eigenbeleg) von 700€.

    Wird er automatisch Steuer vom privaten Veräußerungsgeschäft (oberhalb von 600€) zahlen müssen?

  • Ein Kleinunternemer bringt eigene Münzensammlung als Privatsacheinlage ein und verbucht diese als Betriebsausgabe (laut Eigenbeleg) von 700€.

    Was du aber dem Finanzamt glaubhaft machen musst! Die Mitarbeiter dort haben nämlich auch Möglichkeiten, den zum Zeitwert der Einlage gültigen beizulegenden Wert (= Verkehrswert) zu ermitteln. Das heisst, der Wert der Einlage muss belegbar sein, eine einfache Schätzung pi mal Daumen ist hier völlig unzureichend. Nicht umsonst heisst es im Urteil "Weil er außerdem für die von ihm getätigten Privateinlagen keinen Nachweis habe erbringen können,".

    Wird er automatisch Steuer vom privaten Veräußerungsgeschäft (oberhalb von 600€) zahlen müssen?

    Das ist kein privates Veräusserungsgeschäft mehr, da es in das Betriebsvermögen eingebracht wurde. Und damit ist der Erlös vom ersten Cent an in der EÜR zu erfassen und als Umsatz auszuweisen. Folglich fällt auch vom ersten Cent an Einkommensteuer an.

    • Offizieller Beitrag

    habe ich, vielen dank, leider finde keine Antwort auf meine Frage:


    Ein Kleinunternemer bringt eigene Münzensammlung als Privatsacheinlage ein und verbucht diese als Betriebsausgabe (laut Eigenbeleg) von 700€.

    Wird er automatisch Steuer vom privaten Veräußerungsgeschäft (oberhalb von 600€) zahlen müssen?

    Doch ist es, Du verstehst aber die Begriffe leider in keinster Weise und bringst verschiedene Dinge durcheinander.


    Das ist kein privates Veräusserungsgeschäft mehr, da es in das Betriebsvermögen eingebracht wurde. Und damit ist der Erlös vom ersten Cent an in der EÜR zu erfassen und als Umsatz auszuweisen. Folglich fällt auch vom ersten Cent an Einkommensteuer an.

    Eben, genau. ;)

  • "als ob bei der Einlage die Ware gekauft wurde" bedeutet, daß rein technisch auch ein "Verkauf" stattgefunden hat?

    Ich glaube jojar möchte nur eine knackige kurze Antwort haben:

    Nein, bedeutet es nicht. Wenn Du damit meinst, dass bei einer Wareneinlage die Privatperson Waren an sein Unternehmen verkauft hat und dadurch einen "privaten Veräußerungserlös" erzielt, so trifft das nicht zu. Eine EINLAGE ist eben KEIN Verkauf!

    Erst der Verkauf durch das Unternehmen bringt einen Verkaufserlös, aber natürlich einen betrieblichen.