Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung Immobilie

  • Hallo,
    leider muss ich noch die Steuer für 2016 machen und ich tue mir gerade etwas schwer die Begriffe richtig zu verstehen...
    Meine Frau ist freiberuflich selbstständig und nutzt in unserem Mitte 2016 erworbenen Haus ein Büro im Keller für Ihre Tätigkeit. Zum Zwecke der steuerlichen Absetzbarkeit, möchte ich nun die Eckdaten des Immobilienerwerbs in das Programm WISO steuer:Sparbuch 2017 einpflegen.


    In der Rubrik Erstes selbstgenutztes Objekt > Aufwendungen > Abschreibungen (linear / degressiv) unter dem Punkt Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung Immobilie


    - Ermittlung der Anschaffungskosten anhand des Kaufpreises
    --> habe ich mit ja beantwortet, da der Kaufpreis nicht in Grund und Boden, sowie Objektwert aufgeteilt wurde



    - Kaufpreis


    --> da die Anschaffungskosten eines Gebäudes die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind, würde ich hier auch die üblichen Kaufnebenkosten mit einberechnen. Was mich irritiert, ist dass dieser Punkt noch einmal separat weiter unten aufgeführt wird. Die Kaufnebenkosten würde ich somit zweimal erfassen, einmal beim Kaufpreis und noch einmal bei den Anschaffungsnebenkosten. Doch wenn beide Punkte eigentlich das Gleiche sind, dann frage ich mich, warum mich WISO das zweimal erfassen lässt und die Werte nicht einfach überträgt!? Hier habe ich vermutlich einen Interpretationsfehler der Begrifflichkeiten.



    - Aufteilung des Kaufpreises (Programmunterstützte Aufteilung)


    - Grundstücksgröße


    --> hier trage ich die im Kaufvertrag hinterlegte Grundstücksgröße ein.



    - Verkehrswert


    --> hier trage ich den offiziellen Bodenrichtwert der Stadt aus meinem Wohnviertel ein.



    - Wohn-/Nutzfläche


    --> hier trage ich die im Kaufvertrag hinterlegte Wohn-/Nutzfläche ein.



    - Verkehrswert


    --> ergibt sich aus der Berechnung: notarieller Kaufpreis - Bodenrichtwert * qm : Wohn-/Nutzfläche


    --> könnte dieses denn nicht auch automatisch vom Programm errechnet werden?



    - Anschaffungsnebenkosten


    --> hier würde ich wieder die gleichen Positionen (ohne Haus & Grund) wie unter Kaufpreis eintragen.



    - Anschaffungsnahe Herstellungskosten


    --> wir haben viele Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Eigenleistung im Gebäude vorgenommen. Grob geschätzt liegen wir vermutlich über den geforderten 15%. Welche Positionen dürfen hier angegeben werden, gehören auch Schrauben, Farben, Tapeten, Putz, Estrich, Isolierung, Rohre, Kabel, Fliesen, Paket, Sanitäreinrichtungen, usw dazu?




    - Nachträgliche Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten 2016
    --> diese Position würde ich jetzt freilassen und evtl. anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten der folgenden Steuerjahre dort eintragen.



    Ich würde mich freuen, wenn jemand mir mitteilen könnte, ob meine Annahmen denn so wie oben geschildert richtig sind.


    Vorab schon mal besten Dank!
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    • Offizieller Beitrag

    Bitte keine Sammelthreads in der hier gewählten Form. Sogar mir als geübten Leser und (hoffentlich) steuerkundigem Antwortgeber fällt da das Folgen schwer. Und meine Antworten zu den diversen Unterfragen würden bestimmt nicht übersichtlicher als Deine einzelnen Fragestellungen.


    Von daher schließe ich den Thread hier und bitte Dich, insoweit die Forenregeln zu beachten und für evtl. verbleibende einzelne Themenbereiche neue gesonderte Threads zu eröffnen. Und bitte vorher zu den einzelnen Themen auch einmal die erweiterte Forumssuche nutzen, denn vieles ist dazu ggf. schon in anderen Threads beantwortet worden.


    Vorab aber soviel:
    Die Verkehrswerte haben im Zweifel nichts mit dem tatsächlichen Kaufpreis zu tun. Es sind ggf. Berechnungsgrundlagen, die aufgrund dessen eben für eine programmunterstützte Ermittlung ggf. gesondert abgefragt werden müssen. Und was frei zu lassen ist oder nicht, das ist schon ganz konkret auf die Begrifflichkeit abzustellen. Denn alleine schon durch die Zuordnung an der einen oder der anderen Stelle können sich schon wieder ganz andere Berechnungsgrundlagen und somit auch ganz unterschiedliche Ergebnisse mit Ihren differenzierten Rechtsfolgen ergeben.


    Und bitte ggf. die sich auf die Software beziehenden Fragen durch bereinigte Screens darstellen und erläutern, damit man weiß, dass man auch über dieselben Positionen redet.