Einkommensteuererklärungspflicht durch Bezug von Erstattungszinsen?

  • Hallo zusammen,


    wir sind mit unserern Erklärungen einige Jahre hinterher, was sonst kein Problem war (wir sind nicht verpflichtet).
    Nun hat unsere Finanzbeamtin uns mitgeteilt, dass wir durch den Erhalt von Erstattungszinsen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.
    Aus besagtem Passus werde ich allerdings nicht schlau :S
    .de/gesetze/estg/46-veranlagung-bei-bezug-von-einkuenften-aus-nichtselbstaendiger-arbeit
    Bedeutet das nicht, dass es die 4-Jahres-Frist gar nicht geben kann, da man da ja immer die Zinsen bekommt?
    Wenn mich da jemand erhellen könnte, wäre ich extrem dankbar :thumbsup: , ich kapier es einfach nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Aus besagtem Passus werde ich allerdings nicht schlau
    .de/gesetze/estg/46…ichtselbstaendiger-arbeit

    § 46 Absatz 2 Nr. 1 EStG greift dann wohl = Pflichtveranlagung


    Bedeutet das nicht, dass es die 4-Jahres-Frist gar nicht geben kann, da man da ja immer die Zinsen bekommt?

    Das eine hat mit dem anderen so erst einmal nichts zu tun. Das eine ist die Zinsberechnung nach der AO, das andere sind die verschiedenen Erklärungsfristen für Antrags- und Pflichtveranlagungen. Liegt ein Pflichtveranlagungsgrund des § 46 EStG vor, ist die Erklärung zum 31.05. des Folgejahres abzugeben, worauf regelmäßig durch öffentliche Aufforderung aufmerksam gemacht wird. Und einer der Pflichtveranlagungsgründe ist Dir ja jetzt bekannt. Anstelle Dich zu ärgern, solltest Du froh sein, in Zeiten niedriger Zinsen so eine großartige Verzinsung zu bekommen. In Nachzahlungsfällen greifen übrigens dieselben Regeln zur Zinsberechnung und die können sich dann nicht so glücklich schätzen.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Miwe4,


    ich danke Dir für deine Informationen.
    Im § 46 habe ich etwas von einer € 410 Grenze gelesen. Was ich nicht verstehe: Die Steuer 2015 habe ich noch nicht gemacht, also in 2016 auch keine Erstattungszinsen dafür bekommen. Ich interpretiere es aber so, dass die ausschlaggebend für die Pflichtveranlagung für 2016 sein sollen? (Aber gar nicht vorhanden sind).


    Und wie soll man als Laie den zitierten Abs. interpretieren?
    "wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;"
    :S ;( ?( 8|

    • Offizieller Beitrag

    Im § 46 habe ich etwas von einer € 410 Grenze gelesen. Was ich nicht verstehe: Die Steuer 2015 habe ich noch nicht gemacht, also in 2016 auch keine Erstattungszinsen dafür bekommen. Ich interpretiere es aber so, dass die ausschlaggebend für die Pflichtveranlagung für 2016 sein sollen? (Aber gar nicht vorhanden sind).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Veranlagungskriterien sind die Besteuerungsgrundlagen des Kalenderjahres, für das die Veranlagung durchzuführen ist. Du scheinst dann für das Jahr, in dem die Erstattungszinsen gem. § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind (welches auch immer es sein mag), die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung zu erfüllen. Für die anderen Jahr ist das unabhängig davon zu beurteilen (s.o.) und es können durchaus in diesen Jahren Antragsveranlagungen gegeben sein. Das kannst aber nur Du selber prüfen.


    Und wie soll man als Laie den zitierten Abs. interpretieren?
    "wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;"

    Ist doch relativ einfach zu lesen: Alles andere als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit führt grundsätzlich zu einer Pflichtveranlagung, wenn diese eine Höhe von 410€ übersteigen. Da bist Du erst einmal auf der sicheren Seite und bracuhst nichts von Werbungskosten, Bruttobeträgen, Freigrenzen, etc. zu wissen. Wer sich dazu nicht in der Lage sieht, der muss dann eben in der Tat eine dazu befugte Person der steuerberatenden Berufe fragen.

  • Hallo Miwe4,


    danke für Deine Geduld!
    Seltsam ist nur, dass ich 2016 keine anderen Einkünfte außerhalb der Arbeit aus nichtselbständiger Arbeit hatte.
    Da ich die Steuererklärung für 2015 noch nicht gemacht habe, kann ich auch Erstattungszinsen ausschließen.
    Unsere fleißig Finanbeamtin hat jüngst für die Steuer 2014 rückwirkend bis 2010 alle Erstattungszinsen für 2014 zusammen gerechnet, was wir erst nicht verstanden hatten, weil das so nicht dokumentiert war.
    Sorry, wenn ich mich verknausuliert ausdrücke, aber das ist echt eine andere Welt für mich.
    Ich habe bereits drei Steuerberater gehabt, die alle über meine Angaben als Laien hinaus z.B. sowas wie Erstattungszinsen nichts berücksichtigt haben. Deshalb erscheinen zumindest subjektiv für mich Steuerberater als wirkungslos, wenn ich meine mir vorliegende Info mit so genialen Programmen wie Wiso selbst verarbeiten kann.
    Nochmals meinen Dank an Dich.

    • Offizieller Beitrag

    Da ich die Steuererklärung für 2015 noch nicht gemacht habe, kann ich auch Erstattungszinsen ausschließen.

    Die aber im Falle der Veranlagung so oder so, in die eine oder andere Richtung, anfallen werden: § 233a Abgabenordnung (AO) - Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


    Unsere fleißig Finanbeamtin hat jüngst für die Steuer 2014 rückwirkend bis 2010 alle Erstattungszinsen für 2014 zusammen gerechnet, was wir erst nicht verstanden hatten, weil das so nicht dokumentiert war.

    Das macht bei der netten Dame der Computer automatisch und weist sie entsprechend darauf hin. ;)
    Für Dich sollte es auch kein Problem darstellen, die erstatteten Zinsen im Jahr des jeweiligen Zuflusses zusammenzurechnen (§20 Absatz 1 Nr. 7 Sätze 1+3 EStG i.v.m. § 11 Abs. 1 EStG i.V.m. § 233a Abgabenordnung (AO)).


    Du hast aber immer noch nicht gesagt, in welchem Jahr nun die umfangreichen Erstattungen erfolgt sind, damit man einmal weiß, um welches Pflichtveranlagungsjahr es nun geht.

    Ich habe bereits drei Steuerberater gehabt, die alle über meine Angaben als Laien hinaus z.B. sowas wie Erstattungszinsen nichts berücksichtigt haben.

    Und genau aufgrund meines letzten Satzes oben haben auch die Berater "versagt", da nun niemand zwingend davon ausgeht, dass jemand die Erklärungen 2010 bis 2014 in einem Jahr abgibt bzw. abgegeben hat und es dann nicht erwähnt.

  • Unsere fleißig Finanbeamtin hat jüngst für die Steuer 2014 rückwirkend bis 2010 alle Erstattungszinsen für 2014 zusammen gerechnet, was wir erst nicht verstanden hatten, weil das so nicht dokumentiert war.

    Natürlich sind diese Zinsen dokumentiert - auf jedem Steuerbescheid steht auch ein Abrechnungsbescheid, in dem die Ermittlung der Zinsen aufgeführt wird. Ausserdem stehen diese immer gleich auf der ersten Seite zusammen mit der Summe der Erstattungsbeträge.


    Maßgeblich ist dann, wann diese Zinsen ausbezahlt wurden! Nachdem die Finanzbeamtin diese in den Bescheid 2014 einbezogen hat, werden die Zinsen aus 2014 gezahlt worden sein. Und jetzt werdet ihr wohl die Zinsen für 2014 in der Erklärung 2016 (oder - je nach Zahlungszeitpunkt - erst 2017) berücksichtigen müssen.

  • Natürlich sind diese Zinsen dokumentiert - auf jedem Steuerbescheid steht auch ein Abrechnungsbescheid, in dem die Ermittlung der Zinsen aufgeführt wird. Ausserdem stehen diese immer gleich auf der ersten Seite zusammen mit der Summe der Erstattungsbeträge.

    Da hatte ich mich unklar ausgedrückt, sorry. Es wurde nicht drauf hingewiesen, wie der Betrag zustande kam, d.h. die Bearbeiterin hatte nicht dokumentiert, dass sie mehrere Jahre aufaddiert hatte.



    da nun niemand zwingend davon ausgeht, dass jemand die Erklärungen 2010 bis 2014 in einem Jahr abgibt bzw. abgegeben hat und es dann nicht erwähnt

    Die Erklärungen wurde nicht alle in einem Jahr abgegeben. Es wurden also bis 2010 rückwirkend die bereits verarbeiteten Erklärungen noch einmal auf die Zinsen geprüft und diese Beträge zusammenaddiert (wie oben erwähnt ohne darauf hinzuweisen und ich mich deshalb über den Betrag "gewundert" hatte).




    Das macht bei der netten Dame der Computer automatisch und weist sie entsprechend darauf hin.

    Seltsam, dass das vorher nie geschah.



    Danke an euch für die Hilfestellungen das Ganze zu verstehen.

    • Offizieller Beitrag

    Seltsam, dass das vorher nie geschah.

    Das geschieht immer. Man sagt Dir aber nur etwas, wenn man sicher weiß, dass es eine steuerliche Auswirkung hat und Du offensichtlich vergessen hast, es zu erklären.

  • Das geschieht immer. Man sagt Dir aber nur etwas, wenn man sicher weiß, dass es eine steuerliche Auswirkung hat und Du offensichtlich vergessen hast, es zu erklären.

    Aber es scheinen doch immer die 25% Abgeltungssteuer fällig zu sein, also wirkt es sich doch immer aus.

  • Aber es scheinen doch immer die 25% Abgeltungssteuer fällig zu sein, also wirkt es sich doch immer aus.

    Nein! Sieh dir doch einmal deine "alten" Bescheide an - dort steht absolut nichts von Abgeltungssteuer auf die Zinsen laut AO. Das Finanzamt ist keine Bank, die Abgeltungssteuer einbehalten muss.


    Also erhältst du unversteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen (hierzu zählen auch die Zinsen gemäß AO) und wenn diese den Freibetrag von 800 Euro in einem Jahr übersteigen, sind sie zwingend zu erklären. Auch darunter empfiehlt es sich - sonst kommen solche Aufforderungen vom Finanzamt.

  • Sorry für die späte Reaktion, ich war unterwegs.

    Sieh dir doch einmal deine "alten" Bescheide an

    So, jetzt bekomme ich Licht in's Dunkel.
    Zusammenfassend:

    Wir haben jetzt die Erklärung für 2014 gemacht.

    In 2014 hatten wir über zwei Steuererklärungen nacheinander die Erstattungszinsen für 2009 und 2010 ausbezahlt bekommen.

    Die wurden dann (da über € 800) mit der Abgeltungssteuer belegt.


    Letztendlich habe ich es jetzt wohl kapiert.


    Danke für eure Geduld!!!!:thumbsup:

  • Nein, die Zinsen wurden eben nicht mit Abgeltungssteuer belegt - du musst sie in der nächsten Erklärung angeben, damit sie versteuert werden! Habe ich doch oben erklärt, das Finanzamt zieht keine Abgeltungssteuer ab.

  • Dannn drücke ich es mal so aus: Wir hatten die Erstattungszinsen, die 2014 gezahlt wurden, nicht in der Steuererklärung 2014 angegeben.
    Die wurden beim FA nachgetragen und entsprechend einberechnet.

    "Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer)

    Kapitalerträge.................................................................... X.XXX

    ....."

  • Die wurden beim FA nachgetragen und entsprechend einberechnet.

    "Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer)


    Kapitalerträge.................................................................... X.XXX

    ....."

    Daraus kann man doch nicht ersehen, dass von den Zinsen des Finanzamtes Abgeltungsteuer einbehalten wurde??


    Die Zinsen wurden im Rahmen des Jahressteuerbescheides 2014 der Einkommensteuer unterworfen, dabei wird die einbehaltene Abgeltungsteuer berücksichtigt, soweit einbehalten wurde! Nicht mehr und nicht weniger.


    Aber im Endeffekt: deine Frage lautete, ob du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet bist, und dies ist definitiv so und wurde auch so hier beantwortet. Daher klinke ich mich jetzt hier aus.