Hallo, ich habe im Mai 2016 eine Eigentumswohnung gekauft, die ich vermiete. In dem Kaufvertrag wurde die Instandhaltungsrücklage, die vom Verkäufer auf mich übergegangen ist, eingetragen. Diese Summe (Instandhaltungsrücklage) habe ich vom Kaufpreis abgezogen. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Grunderwerbssteuer. In der Abrechnung der Hausverwaltung ist aufgefürht, dass ein Teil der Instandhaltungsrücklage für die Erneuerung des Hauses (2016) aktiviert (ausgegeben) wurde. Anbei war auch ein Kontoauszug, auf der die Ausgaben pro Firma und was dafür geleistet wurde, ausgedruckt. Es wurden Sachen erneuert (Fassade, Regenrinnen, Schlüsselzylinder sowie Wespennester und Verunreinigungen entfernt).
1. Frage: Die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage (WEG) durch Zahlungen der Eigentümer sind ja keine Werbungskosten. Erst wenn diese tatsächlich Ausgegeben werden, kann es als Werbungskosten abgesetzt werden. Ist dies jetzt bei mir der Fall? Auf der Abrechnung des Hausverwalters steht jeweils die Gesamtsumme und mein Anteil (abgegerenzt in den Zeitraum, als ich die Wohnung übernommen hatte 05.2016 - 12.2016)). Wo muss ich diese Summe in der Anlage V eintragen?
2. Frage: Die Instandhaltungsrücklage wird nicht nur von den Zahlungen der Eigentümer gespeist, sondern auch durch Einnahmen (z. B. Vermietet die Hausverwaltung (WEG) Stellplätze und auch die Benutzung der Wäschetrockner ist kostenpflichtig u. s. w.). Die Summe die dadurch zusammen kommt, ist zwar nicht gigantisch, aber dennoch da. Ist das nicht für jeden Eigentümer ein Ertrag aus Vermietung und Verpachtung (Steuerrechtlich gesehen)? Wenn ja...wo wird diese Summe dieser Einnahmen (mein Anteil) in der Anlage V eingetragen?
Danke.