Aktivierte Instandhaltungsrücklage

  • Hallo, ich habe im Mai 2016 eine Eigentumswohnung gekauft, die ich vermiete. In dem Kaufvertrag wurde die Instandhaltungsrücklage, die vom Verkäufer auf mich übergegangen ist, eingetragen. Diese Summe (Instandhaltungsrücklage) habe ich vom Kaufpreis abgezogen. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Grunderwerbssteuer. In der Abrechnung der Hausverwaltung ist aufgefürht, dass ein Teil der Instandhaltungsrücklage für die Erneuerung des Hauses (2016) aktiviert (ausgegeben) wurde. Anbei war auch ein Kontoauszug, auf der die Ausgaben pro Firma und was dafür geleistet wurde, ausgedruckt. Es wurden Sachen erneuert (Fassade, Regenrinnen, Schlüsselzylinder sowie Wespennester und Verunreinigungen entfernt).


    1. Frage: Die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage (WEG) durch Zahlungen der Eigentümer sind ja keine Werbungskosten. Erst wenn diese tatsächlich Ausgegeben werden, kann es als Werbungskosten abgesetzt werden. Ist dies jetzt bei mir der Fall? Auf der Abrechnung des Hausverwalters steht jeweils die Gesamtsumme und mein Anteil (abgegerenzt in den Zeitraum, als ich die Wohnung übernommen hatte 05.2016 - 12.2016)). Wo muss ich diese Summe in der Anlage V eintragen?


    2. Frage: Die Instandhaltungsrücklage wird nicht nur von den Zahlungen der Eigentümer gespeist, sondern auch durch Einnahmen (z. B. Vermietet die Hausverwaltung (WEG) Stellplätze und auch die Benutzung der Wäschetrockner ist kostenpflichtig u. s. w.). Die Summe die dadurch zusammen kommt, ist zwar nicht gigantisch, aber dennoch da. Ist das nicht für jeden Eigentümer ein Ertrag aus Vermietung und Verpachtung (Steuerrechtlich gesehen)? Wenn ja...wo wird diese Summe dieser Einnahmen (mein Anteil) in der Anlage V eingetragen?


    Danke.

    • Offizieller Beitrag

    1. Frage: Die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage (WEG) durch Zahlungen der Eigentümer sind ja keine Werbungskosten. Erst wenn diese tatsächlich Ausgegeben werden, kann es als Werbungskosten abgesetzt werden. Ist dies jetzt bei mir der Fall? Auf der Abrechnung des Hausverwalters steht jeweils die Gesamtsumme und mein Anteil (abgegerenzt in den Zeitraum, als ich die Wohnung übernommen hatte 05.2016 - 12.2016)). Wo muss ich diese Summe in der Anlage V eintragen?

    Das habe ich doch bereits in Deinem anderen Thread beantwortet: Instandhaltungsrücklage nicht im Kaufvertrag ?(


    2. Frage: Die Instandhaltungsrücklage wird nicht nur von den Zahlungen der Eigentümer gespeist, sondern auch durch Einnahmen (z. B. Vermietet die Hausverwaltung (WEG) Stellplätze und auch die Benutzung der Wäschetrockner ist kostenpflichtig u. s. w.). Die Summe die dadurch zusammen kommt, ist zwar nicht gigantisch, aber dennoch da. Ist das nicht für jeden Eigentümer ein Ertrag aus Vermietung und Verpachtung (Steuerrechtlich gesehen)? Wenn ja...wo wird diese Summe dieser Einnahmen (mein Anteil) in der Anlage V eingetragen?

    Wo die Rücklage her kommt, spielt doch keinerlei Rolle. Maßgeblich ist, wann und wofür diese aus dem Ansparguthaben abfließt. Ich verstehe das Problem irgendwie nicht.

  • Vielen Dank für Ihre Antwort.


    Zu meiner 1.Frage: war mir eher wichtig zu wissen unter welcher Zeile in der Anlage V die Aktivierung (Ausgabe) aus der Instandhaltungsrücklage einzutragen ist.


    Zu Frage 2.: Im Internet habe ich in diversen Beiträgen Infos zu dieser Sonderzuführung zur Instandhaltungsrücklage diese Information gefunden: >Es handelt sich um Mieteinnahmen aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum, die der Instandhaltungsrücklage zugeführt wird und nicht tatsächlich auf die Wohnungseigentümer verteilt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich zunächst um steuerrechtlich Relevante Einnahmen aus Vermietung handelt<


    Allerdings war der Verfasser sich nicht sicher, ob diese Einnahme (Sonderzuführung, mein Anteil) in Zeile 25 oder 16 in der Anlage V eingetragen werden muss.


    Daher zielte meine Frage eher dahin, wo diese Summen in der Anlage V eingetragen werden müssen.


    Vielen Dank im Voraus.

    • Offizieller Beitrag

    Zu meiner 1.Frage: war mir eher wichtig zu wissen unter welcher Zeile in der Anlage V die Aktivierung (Ausgabe) aus der Instandhaltungsrücklage einzutragen ist.

    Das kommt doch auf die Art der Kosten an.


    Zu Frage 2.: Im Internet habe ich in diversen Beiträgen Infos zu dieser Sonderzuführung zur Instandhaltungsrücklage diese Information gefunden: >Es handelt sich um Mieteinnahmen aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum, die der Instandhaltungsrücklage zugeführt wird und nicht tatsächlich auf die Wohnungseigentümer verteilt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich zunächst um steuerrechtlich Relevante Einnahmen aus Vermietung handelt<

    Alles das, was Dir im Rahmen des Objektes an Erträgen zufließt, gleich ob vom Mieter oder Dritten, stelle eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung i.S. § 21 EStG dar. Ist doch eigentlich selbstverständlich.


    Allerdings war der Verfasser sich nicht sicher, ob diese Einnahme (Sonderzuführung, mein Anteil) in Zeile 25 oder 16 in der Anlage V eingetragen werden muss.

    Das kommt ja nun darauf an, ob für diese Einkünfte eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt, oder ob diese einfach im Rahmen der Wohngeldabrechnungen ermittelt werden. Die Zeilen sind doch absolut schlüssig beschriftet.