Einkommensteuererklärung Zusammenveranlagung bei Trennungspaar

  • Hallo!
    Evtl. findet sich ja jemand der mir evtl. weiterhelfen kann. Meine Frau hat sich im Mai 2016 von mir getrennt. Somit können wir für 2016 ja noch einmal Zusammenveranlagen.
    Nun sollte es losgehen und ich habe dann nach mehrfacher Nachfrage erfahren, dass Sie sich überlegt die Steuer für sich und Einzeln zu veranlagen. Da ich Lohsteuerklasse 3 Habe und Sie 5 würden ich
    sehr schlecht dabei wegkommen und derbe nachzahlen müssen. Ein Anruf bei meinem FA hat nichts weiter ergeben außer das sie das machen kann. Ich habe auf verschiedenen
    Webseiten gelesen das Sie aber zu einer Zusammenveranlagung "verpflichtet" ist, wenn es sich Steuerlich Negativ bei mir auswirken würde da wir dann nicht von der "günstigeren" Form der Veranlagung Profitieren. Wenn ich es nun richtig verstanden habe ist des dem FA ja egal wie wir veranlagen. Ich könnte dann wohl nur Zivielrechtlich klagen aber muss das jetzt auch noch sein...........?
    Einziger Lichtblick ist das sie darum bittet das ich im Wiso Steuerprogramm meine Einzelveranlagung anfertige und sie halt bei sich auch. Wir tauschen die Daten durch und berechnen dann noch die Zusammenveranlagung jeder für sich selber. Danach wird dann wohl verhandelt. Sprich: Ich Zahle ihr ihre Steuern die sie erwarten würde bzw das was ihr Programm berechnet. Evtl. stehe ich dann günstiger da. Achso sie ist erst im November 2016 mit unseren beiden Kindern ausgezogen. So lange hat sie noch in unserem Haus gewohnt wo ich alle Kosten für die Kredite und die Nebenkosten getragen habe. Die Aktion mit der Steuer ist dann wohl der Dank dafür.


    Ich habe da noch was gefunden:
    "Wenn Eheleute sich auf die Steuerklassenverteilung 3 und 5 geeinigt haben, dann – so der BGH – haben sie stillschweigend vereinbart, dass diese Aufteilung auch nach der Trennung so verbleiben soll. Kein Ehegatte hat das Recht, eine einmal gemeinsam getroffene Steuerklassenwahl nachträglich – also nach Ablauf des Veranlagungsjahres – zu Lasten des anderen abzuändern. Von daher muss davon abgeraten werden, die in der Zeit des Zusammenlebens gewählten Steuerklassen, also die Klassen 3 und 5, nachträglich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die Einzelveranlagung abändern zu wollen. Solange die Zusammenveranlagung noch steuerlich möglich ist, also bis zum Jahr der Trennung, ist es familienrechtlich nicht zulässig, diese Steuerklassenwahl nachträglich zum Nachteil des anderen Ehegatten zu ändern, solange man noch gemeinschaftlich gewirtschaftet hat und daher die Vorteile der ursprünglichen Steuerklassenwahl beiden Ehegatten zu Gute gekommen sind."



    Sollte doch in meinem Fall zutreffend sein oder?



    Gruß Hanse

  • Einzelveranlagung hat nichts mit Änderung der Steuerklassen zu tun. Anstatt des Splittingtarifs kommt der Grundtarif zur Anwendung.
    Selbstverständlich kann die Noch- Ehefrau Einzelveranlagung beantragen, wenn sich für sie bei einer Zusammenveranlagung Nachteile ergeben, also trifft hier das Schikaneverbot wohl nicht zu.

    • Offizieller Beitrag

    Sofern Deine Ehefrau eigene Einkünfte erzielt kann Sie selbstverständlich die Einzelveranlagung beantragen. Alles andere hat mit Steuerrecht doch eher nichts zu tun, sondern betrifft ausschließlich Zivilrecht. Und evtl. ihr entstehende Nachteile im Falle einer Zustimmung zur Zusammenveranlagung hast Du zivilrechtlich sicherlich auszugleichen. Ihr solltet das einmal in Ruhe mit Euren Anwälten und ggf. einem hinzugezogenen Steuerfachmann besprechen.

  • Da ich Lohsteuerklasse 3 Habe und Sie 5 würden ich
    sehr schlecht dabei wegkommen und derbe nachzahlen müssen. Ein Anruf bei meinem FA hat nichts weiter ergeben außer das sie das machen kann.

    Die Steuerklassen spielen auch bei der Veranlagung überhaupt keine Rolle mehr! Hier gilt im Endeffekt das insgesamt zu versteuernde Einkommen und die anzuwendenden Tabelle. Bei Einzelveranlagung die Grundtabelle und bei Zusammenveranlagung die Splittingtabelle. Die Steuerklasse dienen lediglich dazu, den monatlichen "Abschlag" in Form der Lohnsteuer zu berechnen, der dann bei der Veranlagung natürlich angerechnet wird.


    Da du bislang deine Ehefrau mit der Klasse 5 massiv benachteiligt hast bei den monatlichen Zahlungen (ihr hättet ja auch beide Klasse 4 mit Faktor wählen können), hat sich alles Recht der Welt, jetzt die Einzelveranlagung zu wählen und die zuviel vorausgezahlten Steuern zurückzuholen. Deinen Vorteil durch Steuerklasse 3 musst du jetzt natürlich auch durch eine eventuell höhere Nachzahlung ausgleichen.