Erhaltungsaufwand und Afa

  • Hallo, ich habe im Dezember 2015 eine Wohnung gekauft, die ich vermiete. Der Kaufvertrag wurde Ende Dezember 2015 beim Notar unterschrieben. Da ich noch einiges mit der Bank klären musste, wurde der Kaufpreis am 15.01.2016 an den Verkäufer weitergegeben. Daher haben ich mich mit dem Verkäufer darauf verständigt, daß die Hälfte der Kaltmiete vom Mieter auf mein Konto überwiesen wird. Damit haben wir die Mieteinnahmen für den Januar faktisch geteilt. Nun Frage ich mich, ob ich für das gesamte Jahr 2016 die Abschreibung (auf das Gebäude, da Grundstücke nicht abzuschreiben sind) auf die Wohnung durchführen kann. Schließlich ist das Eigentum im Januar auf mich übergegangen und ich habe auch schon Ausgaben und Einnahmen im Januar generiert. Die Abschreibung wird doch Monatsgenau vorgenommen und dann ist doch der Januar schon mit drin?


    Nach einer Wohnungsbesichtigung habe ich mich dazu entschlossen, neue Türen in die Wohnung einzusetzen. Daher bin ich in den 10 Kilometer entfernten Baumarkt gefahren und habe dort mehrere Türen gekauft. Ich bin dann die 10 Kilmeter zurück gefahren und habe die Türen eingesetzt. Die Rechnungssumme für die Türen belief sich auf 798,99 Euro. Kann ich dann als Erhaltungsaufwand 798,99 Euro + 3,00 Euro hinfahrt zum Baumarkt (10 Kilometer * 0,30 Euro) + 3,00 Rückfahrt zur gekauften Wohnung...also insgesamt 804,99 absetzen?
    Diesen Erhaltungsaufwand wollte ich direkt in einer Summe als Werbungskosten absetzen und nicht auf mehrere Jahre verteilen...


    Vielen Dank für die Tipps ;)

  • Nun, hier musst du zunächst prüfen, ob in den nächsten Monaten noch weitere Kosten anfallen werden. Zunächst würde ich nach deiner Schilderung auf Erhaltungsaufwand tippen, da 15% des Kaufpreises wahrscheinlich nicht erreicht sein werden. Wenn aber weitere Kosten bis Ende 2018 anfallen, kann dies dann noch (auch nachträglich) vom Finanzamt als nachträgliche Anschaffungskosten gewertet werden und dann nur über die AfA in den Aufwand eingehen. Der Bescheid 2016 (und 2017) werden daher wahrscheinlich unter Vorbehalt gestellt werden.


    Wenn du hier Genaueres wissen willst, musst du zum Thema "nachträgliche Anschaffungskosten" suchen oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe konsultieren.

    • Offizieller Beitrag

    Nun Frage ich mich, ob ich für das gesamte Jahr 2016 die Abschreibung (auf das Gebäude, da Grundstücke nicht abzuschreiben sind) auf die Wohnung durchführen kann. Schließlich ist das Eigentum im Januar auf mich übergegangen und ich habe auch schon Ausgaben und Einnahmen im Januar generiert. Die Abschreibung wird doch Monatsgenau vorgenommen und dann ist doch der Januar schon mit drin?

    AfA ab Monat des Übergangs von Besitz, Nutzungen und Lasten -> bei Dir also dann wohl einschließlich Januar, also ganzjährig.


    Kann ich dann als Erhaltungsaufwand 798,99 Euro + 3,00 Euro hinfahrt zum Baumarkt (10 Kilometer * 0,30 Euro) + 3,00 Rückfahrt zur gekauften Wohnung...also insgesamt 804,99 absetzen?

    Bei dem in Frage stehenden Betrag kann ich die Frage nur bejahen.


    Nun, hier musst du zunächst prüfen, ob in den nächsten Monaten noch weitere Kosten anfallen werden. Zunächst würde ich nach deiner Schilderung auf Erhaltungsaufwand tippen, da 15% des Kaufpreises wahrscheinlich nicht erreicht sein werden. Wenn aber weitere Kosten bis Ende 2018 anfallen, kann dies dann noch (auch nachträglich) vom Finanzamt als nachträgliche Anschaffungskosten gewertet werden und dann nur über die AfA in den Aufwand eingehen. Der Bescheid 2016 (und 2017) werden daher wahrscheinlich unter Vorbehalt gestellt werden.

    Ich glaube kaum, dass das FA bei dem o.g. Betrag irgendeinen Umstand auf sich nimmt.